Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.02.1955 – 3 StR 457/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2236 009
3_StR 451/34
Im Tamen des Yolkes
In der Strafsache gegen
den Justizinspektor Robert K m aus (CH: - GEB zeboren am EEE 1921 in oE. Kr. Ku.
wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Maaß Bundesrichter Dr. Wiefels Bundesrichter Wirtzfeld. als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwalt Bbei der Verkündung ‘ &ls Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Fulda vom 4. Juni 1954, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist, sufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen, Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe?
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l. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Der Angeklagte hat von dem 22. Tebens jahr ab fünf Jalıre
in englischer Kriegsgefangenschaft in Ägypten verbracht: Die
Verteidigung ha’ in der Hauptverhandlung beantragt, einen
ärztlichen Sachverständigen darüber zu hören, wie dies "auf
das sexuelle Triebleben eines ilannes im Alter von 20 - 30 Jah-
ren" wirkt. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begrün-
dung ab, sie unterstelle als wahr, dass dieser Umstand "für
das sexuelle Triebleben des Angeklagten von Bedeutung gewesen
ist", Weitere Anträge hierzu wurden nicht gestellt:
Die Verteidigung bemängelt, eine zu dieser Unterstellung ausreichende Fachkenntnis könne die Strafkammer nicht besitzen. Dieser Teil der Rüge ist offensichtlich unbegründet, Die Erfahrung lehrt, dass iangdauernde Lagerhaft zu gleichgeschlechtlicher Betätigung verleiten und unter Umständen auch eine unnatürliche, jedoch bekämpfbare Ablenkung des Geschlechtstriebes fördern kann. Zu einer solchen Unterstellung zugunsten des Angeklagten bedurfte es keiner spezialärztlichen Fachkenntnis der Stral/kammer. Baur: '
Die Verteidigung beschwert sich weiter darüber, die Unterstellung, die Lagereinsperrung sei für den Trieb des Angeklagten "von Bedeutung", erschöpfe den Antrag nicht; sie habe Aufklärung darüber gewünscht, welche Wirkungen sie gehabt haben könne. Auch damit kann die Verteidigung nicht durchäringen»
Der Antrag enthielt nicht die Behauptung einer Beweistatsache. Nach seiner Fassung, von der auszugehen ist, war er nur ein Beweisermittlungsamtrag. Die Verteidigung hat nach der Bescheidung dieser ihrer Anregung keinen weiteren Antrag gestellt und das Landgericht nicht auf die vermeintliche Ab-
weichung von dem für sie massgebenden Gesichtspunkt hingewiesen. Dass sich eine solche Abweichung aufdrängte und das Landgericht zu weiterer Aufklärung hierüber veranlassen musste (§ 244 Abs 2 StPO), ist nicht ersichtlich. Die Verteidigung hat auch in der Revisionsbegründung nicht angeführt; worauf sie hinauswill. Ihr Anliegen kann nur die Verantwortlichkeit, und zwar das Hemmungsvermögen (§ 51 Abs 2 StGB) des Angeklagten betreffen, da offensichtlich kein Anlass besteht, seine Einsichtsfähigkeit zu bezweifeln. Insoweit hätte es jedoch näherer Angaben der Verteidigung in der Hauptverhandlung bedurft statt eines Antrages, der seinem Inhalt nach nur zu allgemeinen Ausführungen eines Sachverständigen über die möglichen nach . teiligen Folgen der Lagerhaft hätte, führen können. Das Lanägericht hat diesen Umstand. als Strafminderungsgrund herangezogen. Zur Prüfung der Verantwortlichkeit des An- | | geklagten bestand nach Sachlage kein Grund.
» Zum st Strefausspruch ist die Sachrüge begründet, soweit das Landgericht. dem, Angeklagten Strafaussetzung
zur Bewährung versagt hat, obwohl deren "allgemeine Voraussetzungen" nach Ansicht der Strafkamner vorliegen. Der Versagungsgrund des öffentlichen Interesses an der Vollstreckung. kann nicht, wie das Landgericht. neint, darin liegen, dass die Öffentlichkeit es "nicht verstehen" würde, "wenn ausgerechnet an einem Justizbeamten eine ..:: Gefängnisstrafe nicht vollzogen wird". Derartige Erwägungen der Öffentlichkeit verdienen rechtlich nur Anerkennung, wenn sie sachlicher Prüfung unter Berücksichtigung aller
Unstände standhalten. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Die Vorschrift des § 23 StGB kennt kein Sonderrecht für
gehobene Justizbedienstete, Es kann hier dahinstehen, in-
wieweit es anders läge, wenn der Angeklagte richterliche, staatsanwaltliche oder sonst im wesentlichen Aufgalıen
der Strafvollstreckung erfüllt hätte. Massgebenä muss je- E Jenfalls sein, ob das öffentliche Rechtsbewusstsein bei ; sorgfältiger und sachlicher Abwägung eller Umstände, vor allem bei Berücksichtigung der Täterschuld und Täterpersönlichkeit wie der Tatfolgen durch die Nichtvollstreckung Schaden nehmen würde. Die blosse Zugehörigkeit zum gehobenen Justizdienst ohne lange Berufserfahrung und -tätigkeit wird
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dafür regelmässig nicht von besonderer Bedeutung sein.
Glanzmann Jagusch Haaß
Dr. Wiefels ° Wirtzfeld‘
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