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BGH Entscheidung vom 01.02.1955 – 3 StR 583/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetzs 8 ä Abs ! Nr ' Strfra 1954
Rechtssatze § 4 Abs " Nr 1 Strerg 1954 gilt für alle Steuerund Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen; es kommt nicht darauf an, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit
‚der Straftat zusammenfällt. Aktenzeichen: 3 StR 583/54
Beschluß des BGH vom 1. Februar 1955 OIG Frankfurt/Mein
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Beschluß
In der Strafsache
gegen
den Drogisten Eugen EB : us geb. am EB 909 in SD, Krs, m.
wegeb Beihilfe zur Steuerhinterziehung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Nberbundesanwalts in der Sitzung vom !. Februar 1955
beschlossens
$ A Abs 1 Nr ! StrfxrG 954 gilt für a 1 1 e Steuerund Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen; es kommt nicht darauf an. ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mis
der Straftat zusammenfällt;
Der Angeklagte hat am 9. Januar !953 in Frankfurt am Main drei Amerikanern und zwei Deutschen geholfen, amerikanische Zigaretten an einen deutschen Aufkäufer abzusetzen. Er wußte, daß die Ware unverzollt und unversteuert
war.
Er ist auf Grund dieses Sachverhalts vom Amtsgericht ‚Frankfurt am Main wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Wochen und einer Geldstrafe von 200.-. DM verurteilt worden. Die Berufung des Änge-
klagten ist von der. Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main gemäß § 329 StPO verworfen worden, da er \.n
der Berufungsverhandlung vom 12, Februar 954 nicht erschienen war, Seine Revision, die nur die allgemeine Sachrüge erhebt, zwingt zur Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Strar. freiheit nach § 4A StirFr& "954 gewährt ist, Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main möchte diese Frage verneinen, weil sich das Steuervergehen und infolgedessen auch die Beihilfe dazu auf: eine Abgabenforderung beziehe, die nicht his zum 3°, Dezember !952, sondern erst am 9. Januar 953 entstanden sei (§ 4 Abs ! Nr 1 StrFfr6).
Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht sich jedoch an dieser Entscheidung durch den Beschluß des Oberlandesgerichts in Köln vom 7. September 1954, Ws 300/54 (veröffentlicht in NIW 1954,°1456) gehindert, der ausspricht, daß § 4 Abs ı Nr
StrPrG "954 nur Steuer- und Monopolvergehen betreffe, bei denen das Entstehen der Steuer- hezw. Monopolforderung zeit- | Lich mit der Straftat nicht zusammenfällt, und daß für Zoilvergehen, bei denen die Abgabenschulä erst im Zeitpunkt der | Tatbegehung entsteht, gemäß § 4 Abs ! Nr 2 StrFr§ 1954 alleinf der allgemeine Amnestiestichtag des !. Dezember 1953 maßge- | bend sei. | | | |
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Das Oberlandesgericht hat daher die Sache gemäß $ ;2" Abs 2 GYG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage # vorgelegt, ob § 4 Abs ! Nr 1 StrPrG 1954 auch in den Fällen. anwendbar ist, in denen die Entstehung der Abgabenforderung | zeitlich mit der Straftat zusammenfällt., |
Ein Fall des $ !21 Abs 2 GVG ist gegeben. Der Senat beschränkt sich auf die Entscheidung der Rechtsfrage.
Der Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ist. beizutresen. § 4 StrfrG 1954 unterscheidet in Abs! zwischen
selchen Steuer- und Moropolvergehen, welche sich auf eine Steuer- oder Nonoyolforderüng beziehen, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Für die letzteren gilt nach Äbs_" Nr 2 - wie für sonstige Straftaten - der allgemeine Stichtag des 1. Dezember 1953; es handelt sich dabei im we-- sentlichen um den Bannbruch, die Steuerzeichenfälschung, die Verletzung des Steuergeheimisses und gewisse Steuerordnungswiärigkeiten (§§ 40! a; 405, 42, 4!3 RAbgo), Für die Vergehen dagegen, dle sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, bringt Abs: Nr_! eine Sonderregelung, die die allgemeinen Voraussetzungen der Straffreiheit teils einschränkt, teils erweitert. Die Einschränkung liegt darin, daß die Abgabenforderung bis zum 31. Dezember ?!952 entstanden sein muß, Die Erweiterung betrifft den Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung. Grundsätzlich ist zwar auch hier der allgemeine Stichtag des !. Dezember 1953 maßgebend (Nr !_a). Bezieht sich die strafbare Handlung aber auf eine Steuer,. für die eine Steuererklärung abzugeben ist, so genügt es für die Straffreiheit, daß die Steuererklärung vor dem 1, Dezember 1953 schuldhaft unrichtig oder unvoll-
- Ständig abgegeben wurde; es schadet dann dem Täter nicht, wenn die Straftat erst später beendet worden ist (Nr Ih). Aufbau und Fassung des Gesetzes ergeben somit klar, daß das
Srfordernis, die Abgabenforderung müsse bis zum 31. Dezember
1952 entstanden sein, keineswegs nur für Straftaten gilt, bei denen eine Steuererklärung unrichtig oder unvollständig abgegeben wurde, sondern Schlechthin für alle Steuer- und _ Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer- oder Monopolforderung beziehen, &s ist deshalb auch unerheblich, ob die Entstehung der Abgabenforderung mit der Straftat zeitlich‘ zusammenfällt oder nicht,
Die gegenteilige Ansicht des Oberlandesgerichts Köln verkennt somit den Aufbau der Gesetzesbestimmung und widerspricht ihrem klaren Wortlaut. Dem Oberlandesgericht kann
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auch nicht beigetreten werden, wenn es die Richtigkeit seiner Ansicht daraus folgert, daß in § 4Abs ! Nr 1 a und h StrFr§ 1954 neben dem für das Entstehen der öteuer- oder ko-f nopolforderung maßgebenden Zeitpunkt des 31. Dezember '952 der allgemeine Stichtag des !. Dezember 1953 besonders hervorgehoben wird. Der Gesetzgeber wollte damit zum Ausdruck bringen, daß auch für die in § 4 Abs ! Nr ! Strfr6 aufgeführf ten Straftaten nur dann Straffreiheit gewährt wird, wenn sie ganz oder zu ihrem wesentlichen Teil vor dem allgemeinen Stichtag begangen worden sind; daß die Abgabenforderung vor dem 31. Dezember 1952 entstanden ist, soll für sich allein die Straffreiheit noch nicht begründen, .
zu Unrecht meint das Oberlandesgericht Köln auch, der Gesetzgeber würde, wenn dies seine Absicht gewesen wäre, in. § 4 Abs ! Nr 2 StrFrG 1954 ausdrücklich gesagt haben, daß "aux" für die strafbaren Handlungen, die sich nicht auf eine Steuer- und Monopolforderung beziehen, das allgemeine Amne- | stiedatum allein entscheidend sein solle. Die Absicht des Gesetzgebers ergibt sich schon aus dem Aufbau der Gesetzesbestimmung so eindeutig, daß eine weitere Klarstellung nicht
notwendig war.
Die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des § 4 StrfrG 1954 bestätigt. Zunächst war im Regierungsentwurf für Steuer- und Nonopolvergehen die Gewährung von Straffreiheit nicht vorgesehen. Erst der Rechtsausschuß des Bundestages hat in beschränktem Umfang die Bewilligung von Straffreiheit für derartige Straftaten für angemessen gehalten, und zwar mit Rück sicht auf die Verhältnisse in den vergangenen Jahren, da dur die Amnestie "eine Periode der Verwilderung und Auflösung der Steuermoral beendet werden sollte". Dabei ging aber auch der Rechtsausschuß davon aus, daß die Zeit der steuerlichen $onderlage mit dem Jahr 1952 als abgeschlossen gelten sollte, und daß deshalb für solche Steuer- und Monopolvergehen, di®
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sich auf eine nach dem 3!. Dezember i052 entstandene Steuer-- und Nononolforderung beziehen, "auf keinen Fall" zu gewähren sei. Dieser von dem Berichterstatter des Rechtsausschusses vorgetragenen Auffassung (2. BT. Prot. S !557 A) ist der Bundestag gefolgt. Seine Protokolle ergeben weiter, daß $ :
Ans ! Nr 2 Strfr@ 1954 nur die Fälle von Steuer- und Honspol-
vergehen erfassen soll, denen eine Stceuer- oder Monopoiforderung nicht zugrunde liegt (2. BT. Proi. S 1557 D):
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Es kann schließlich dem Oberlandesgericht Köln auch picht darin gefolgt werden, daß die so verstandene Vorschrift des § 4 Abs ! Nr ! StrFr@ 1954 das "Prinzip der Gleichartigkeit und Gleichmäßigkeit der Gnade" verletze. Der Gleichheitsgrundsatz besagt, daß der Gesetzgeber gleichartige Tatbestände, die aus der Natur der Sache heraus und unter dem Gesichispunkt der Gerechtigkeit klar eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht willkürlich, 6.h. ohne zureichenden sachlichen “ Grurd und ohne ausreichende Berücksichtigung der ärfordernis-_ se der Gerechtigkeit, ungleich behandeln darf (vgl BGHZ 1, nh Ss 2 /277; 3, 265 „3:1 £7; BVerfGE 3, 58, 7357; 3, 225 "un. Der Gleichheitsgrundsatz ist auch dann nicht verletzt, wenn der Gesetzgeber aus sachlichen Erwägungen die Ausnahmeregelung in § 4 Abs * Nr ! StrFr§ 1954 getroffen hat. Das ist aber nicht zweifelhaft, wie gerade die Entstehungsgeschichte beweist.
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Nach allem gilt die Regelung in § 4 Abs ' Wr 1 Strf=@ 1954 für alle Steuer- und Monopolvergehen, die sich auf eine Steuer-- oder Monopolforderung beziehen, gleichgültig, ob das Entstehen der Äbgabenforderung zeitiich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht.
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In dlesem Sinne has auch bereits der 2. Strafsena; des Bundesgerichtshofs in dem nicht veröffentlichten Urtei! vom 3, Dezember '954 - 2 StR 282/54 - entschieden,
Flanzmann KRoenriger Jagusch
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