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BGH Entscheidung vom 11.02.1955 – 2 StR 173/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 =
Für das Nachschlagewerkr 2257 098 Für die Antliche Sammlung! . .
‚Gesetz: RAbg0 § 404
Rechtssata: § 404 RAbgO ist anzuwenden, auch wenn der rückfällige Täter nur eine kleine Warenmenge schmuggelt und Steuer in geringer Höhe hinterzieht.
Aktenzeichen: 2 StR 173/54 Urteil des BGH vom 11. Februar 195 LG Bremen
2 StR 173/54 | K4 |
Ina Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Bruno Alfred KM aus Dei, geboren am EEE 1918 in Kı Hi,
wegen Zoll- und Steuerhinterziehung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 1. Februar 1955 in der Sitzung vom 11. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. I als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter WE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamtes Bremen-West als Nebenkläger wird das Yan des Landgerichts in Bremen vom 15. Februar
1.) dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt wird,
2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Xosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen werden die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers verworfen.
Von Rechts wegen
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‚ Der Angeklagte erwarb am 16. Oktober 1953 im Freihafen von Bremen 40 Zigaretten und schmuggelte sie in das Zollinleand ein, ohne Zoll und Steuer zu entrichten. Die Strafkanmer hat ihn wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 40 DM, ersatzweise ein Tag Gefängnis für Je '5 DM, verurteilt und die Zigaretten eingezogen. Einen Rückfall hat sie verneint, obwohl der Angeklagte im Unterwerfungsverfahren vor dem Hauptzollamt Bremen-West al 20. März 1953 u.a. wegen Zoll- und Steuerhinterziehung mit einer Geldstrafe von 20 IM bestraft worden war und al 21. April 1953 5 DM auf die Strafe bezahlt hatte.
Die Revisionen rügen Verletzung des sachlichen ‚Rechts: Sie wenden sich insbesondere dagegen, dass die Strafkatmer den Angeklagten nicht wegen Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt hat. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet
Die Strafkammer lehnt die Annahme eines Rückfalls ab, da die Vorschriften des § 404 RabgO auf Kieinschmusgel nicht anwendbar seien. Das 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 have zwar die Strafen für Steuervergehen im Rückfall verschärft; der Entstehungsgeschichte des Gesetzes sei jedoch zu ent“ nehmen, dass der Gesetzgeber die Verschärfung nicht für den Kleinschmuggel gewollt, vielmehr bei der Neuordnung lediglich die Einkommen-, Körperschafts- und Umsat2- steuer im Auge gehabt habe. Selbst wenn diese Auffassung nicht geteilt werde, rechtfertige sich, die Nichtanwendung des § 404 RAbgO aus einem Analogieschluss gemäss §§ 24%: 245, 250 Absi Ar 5, 261, 264 i.V. mit 247, 248 a, 264 & und 370 Ziff 5 StGB Auch der Kleinschmuggel habe einen
geringeren Unrechtsgehalt, der dem einer aus Not begangene, Eigentumsverletzung entspreche. Es verstosse gegen die
Grundsätze der Gerechtigkeit, in diesem Falle den im
§ 404 RAbgO vorgesehenen schweren Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis anzuwenden.
Zu Recht beanstanden die Revisionen diese Erwägungen als rechtsirrig.
Nach § 404 RAbgO in der Fassung des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949 (wiGBl 69) wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und mit Geldstrafe bestraft, wer nach Verkündung des Gesetzes vom 20. April 1949 im Inland eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begangen hat, deshalb bestraft worden ist und nach auch nur teilweiser Verbüssung oder teilweisem Erlass der Strafe abermals eine Steuerhinterziehung, einen Bannbruch oder eine Steuerhehlerei begeht. Auch das Verbot der Berufsausübung ist zulässig. Eine Bestrafung wegen Rückfalls scheidet aus, wenn seit der Verbüässung oder dem Erlass der ersten Straftat bis zur Begehung der neuen Tat mehr als drei Jahre verflossen sind. Das Gesetz enthält keine Einschränkungen. Es sieht’ anders als bei einfacher Steuerhinterziehung auch bei mildernden Umständen keinen anderen Strafrahmen vor, auch nicht,
" wenn.nur eine geringe Steuer hinterzogen ist. Der Wortlaut ist demnach klar und hieraus als Wille des Geset2- gebers erkennbar, dass -bei Steuerhinterziehung, Steuerhehlerei und Bannbruch'‘.für den rückfälligen Täter ausnahmslos die Strafschärfung einzutreten hat. Entgegen der Ansicht der Strafkammer geben auch die Entwicklung und die Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinen Anhalt dafür, dass der Wortlaut nicht dem wirklichen Yillen
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des Gesetzgebers entspricht oder dieser es "offensichtlich übersehen hat, ein Ventil für Bagatellsachen zu schaffen",
Die Reichsabgabenordnung setzte in ihrer ersten Fassung: vom 13. Dezember 1919 für den Rückfall bei Steuerhinterziehung und Steuerhehlerei nur eine Vortat voraus und sah allein Geldstrafe vor, neben der auf Cefängnisstrafe bis zu zwei, unter Umständen bis zu fünf Jahren erkannt werden konnte, bei weiterem Rückfall. erkannt werden musste. Jedoch war bei mildernder Umständen auch bei weiterem Rückfall Geldstrafe allein möglich (§ 369 RAbgO; RGBl 1919, 1993, 2078). Die Dritte Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924 (RGBl 74) änderte § 369 RAbgO dahin, dass‘ entsprechend den §§ 244, 245 StGB nur bei zwei Vortaten Rückfall gegeben war, setzte jedoch als Strafe in erster Linie Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren gest, neben der auf Geldstrafe zu erkennen war. Es konnte Seien bei mildernden Umständen ausschließlich auf Geldstrafe erkannt werden. Diese Bestimmung wurde unverändert als § 494 RAbgO in der Neufassung der Reichsabgabenoränung vom 22. Mai 1931 (RGB1 161) übernommen. Das Gesetz vom 4. Juli
1939 (RGBl I, 1181) nahm den Bannbruch in § 404 auf, liess
die Bestimmung für die Höchstgrenze der Gefängnisstrafe "bis zu fünf Jahren" wegfallen, im übrigen aber den Wortlaut unverändert. Hierbei blieb es bis zur Änderung durch das 2. Gesetz zur vorläufigen Neuordnung von Steuern vom 20. April 1949. Es war somit in dem früheren Gesetz bei Rückfall keine Mindestfreiheitsstrafe festgesetzt; bei mildernden Umständen konnte auf Geldstrafe allein erkannt werden.
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Bagatellsachen". zu schaffen; er world Imehr keine
Ausnahmen gewähren,
Aus der Begründung der Entwürfe und den Beratungen des Wirtschaftsrats ist auch in keiner Weise ersichtlich, dass die Verschärfung nur die Vergehen treffen sollte, die die Einkommen-,Körperschafts- oder Umsatzsteuerpflicht verletzen. Es ist zwar richtig, dass sich das Gesetz vor allem mit der Neuordnung dieser Steuern befasst. Die darin vorgesehenen Erleichterungen hatten aber das Ziel, die Steuermoral,die durch überhöhte Steuerforderungen gelitten hatte, wieder zu festigen, indem sie es dem Steuerehrlichen ermöglichten, nun ohne Beeinträchtigung seiner Lebenshaltung seine Steuerpflicht zu erfüllen. Wer trotzdem sich nicht steuerehrlich verhalte, sollte mit aller Schärfe angefasst werden. Es sollte also die Steuermoral allgemein gehoben werden und jeder, der nun gegen die Steuergesetze verfehle, schärfer bestraft werden, gleichgültig gegen welche Steuerverpflichtungen sich seine Tat richte.
Zu Unrecht glaubt die Strafkammer, der Vergleich mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuches für den Notdiebstahl, die.Notentwendung, den Notbetrug und den Mundraub rechtfertige es, die Strafbestimmungen des § 404 RAbgO bei Kleinschmuggel nicht anzuwenden. Analogie ist zwar zugunsten des Täters im Strafrecht erlaubt; Voraussetzung ist aber ein Sachverhalt, der dem im Gesetz so sehr ähnelt, dass die Analogie ein Gebot der - Gerechtigkeit ist (BGH in NJW 1951, 809). Dies ist hier nicht der Fall. Es handelt sich bei den Steuervergehen der Reichsabgabenordnung und bei den Notdelikten des Strafgesetzbuches um völlig verschiedene Tatbestände, die das Gesetz selbst verschieden geregelt hat. Es ist
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dem Richter nicht erlaubt, den im Gesetz vorgeschriebenen Strafrahmen zu ändern, weil er glaubt, der Gesetzgeber habe zu Unrecht Umstände ausser Acht gelassen, die bei anderen Tatbeständen besondere Berücksichtigung gefunden haben. Er darf nicht vom Gesetz abweichen, weil er meint, der Gesetzgeber habe rechtspolitische Jesichtspunkte nicht ausreichend erwogen oder berücksichtigt.
Die Voraussetzungen des Rückfalls sind gegeben. Auf die Revisionen war daher das Urteil dahin abzuändern, daß der Angeklagte wegen ‚Steuerhinterziehung im Rückfall verurteilt wird. Im übrigen war das Urteil im Strafausspruch aufzuheben. :
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist nicht anwendbar, da die Zoll- und Steuerforderung nicht bis zum 31. Dezember 1952 entstanden ist (§ 4 Abs 1 Nr 1 StrFG; Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954 2 StR 282/54). Entgegen der vom Oberlandesgericht Köln (NJW 1954, 1456; 1955, 92) vertretenen Ansicht gilt § 4 Abs 1 Nr 1 Stret für alle Vergehen, die sich auf eine Steuer- oder Mono-
polforderung beziehen, also auch für Zolldelikte, dabei kommt es nicht darauf an, ob die Abgabenforderung gleichzeitig mit der Straftat entstanden ist (BGH 3 StR 583/54, Beschluss vom 1. Februar 1955, zum Abdruck bestimnt).
Bei der neuen Verhandlung wird jedoch die Strafkammer die Frage der Sträfaussetzung zur Bewährung zu prüfen haben.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt Menges Hoepner