Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 27.05.1955 – 1 StR 45/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Auf die Vorlage eines Oberlandesgerichts bedarf es, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf die Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts hin bereits entschieden hat, keiner erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
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Gesetz: GVe § 121 Abs 2
Rechtssatz: Auf die Vorlage eines Oberlandesgerichts bedarf es, wenn der Bundesgerichtshof dieselbe Rechtsfrage inzwischen auf die Vorlage eines anderen Oberlandesgerichts hin bereits entschieden hat, keiner erneuten Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Aktenzeichens 1 StR 45/55 OLG Neustadt an der seschluss des BGH vom 27. Mai 1955 keinstrasse
Beschluss§
In der Strafsache gegen
Frau Paula Sc rn OB A;eborene VEREEB aus SEE, geboren an @. EEE GEED ir KO,
wegen Beihilfe zur gewerbsmässigen Zollhinterziehung u.a-
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 27. kai 1955 beschlossen:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Neustadt an der 'weinstrasse zur eigenen Entscheidung wieder zugeleitet.
Die Angeklagte hat dem kaufmännischen Vertreter CD wiederholt gestattet, von ihm eingeschmuggelten Kaffee in ihrem Gehöft vorübergehend aufzubewahren. Sie ist durch das Urteil des Schöffengerichts Zweibrücken vom 3. Juni 1954 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr (Art I Abs 2,
Art VIII VO Nr 235) in Tateinheit mit gewerbsmässiger Zollund mit Steuerhinterziehung (§§ 396 Abs 1, 401 b Abs 1 RAbgO) zu drei jochen Gefängnis und zu 75 DU Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Ferner ist gegen sie auf Zinziehung und auf Wertersatz erkannt worden Auf ihre Berufung, die sie zum Ausspruch über die zZinziehung und den Wertersatz in der Fauptverhandlung zurückgenommen hat, stellte das Landgericht das Verfahren gemäss § 2 Abs 2, § 4 Abs 1 Nr 2 StiG 1954 ein. Zur Begründung ist im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 7. September 1954 (NIJW 1954, 1456 Nr 18) in dem Urteil ausgeführt: Die allgemeinen Straffreiheitsvoraus-
setzungen seien gegeben. Eindernisse stünden der Straf-
. Freiheit nicht entgegen. Insbesondere treffe § 4 Abs 1
Ir 1 StEG 1954 nicht zu. Diese Vorschrift gelte (unter ihren übrigen Voraussetzungen) für Steuer- und l.onopolvergehen nur insoweit, als deren Begehung nicht zeitlich nit der Entstehung der Steuer- (lonopol-) Forderung zusammentreffe, auf die die Straftat sich beziehe. Entstehe die Steuer- oder Monopolforderung gleichzeitig mit Begehung der Straftat - wie meist bei Zoll- und Verbrauchssteuervergehen - so bestimme sich nach § 4 Abs 1 Nr 2 StfG 1954, ob Straffreiheit gewährt wird.
Das Oberlandesgericht Neustadt a.d.W. will dieser Rechtsauffassung beipflichten und "demgemäss" über die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Hauptzollamts Kaiserslautern als Nebenklägers entscheiden. Es sieht sich jedoch daran durch ein Urteil des Oberlandesgerichts Bremen von 29. September 1954 - Ss 96/54 - gehindert und hat daher die Sache gemäss § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift waren bei der Beschlussfassung des Oberlandesgerichts über die Vorlage gegeben. Inzwischen ist jedoch in einem gleichliegenden Falle auf eine Vorlage des Oberlandesgerichts Frankfurt a.l. der Beschluss des 3. Strafsenats des 3undesgerichtshofs vom 1. Februar 1955 - 3 StR 583/54 - (NJW 1955, 511 ir 17) ergangen. Danach gilt für alle Steuer- und \\onopolvergehen, die sich auf eine Steuer- (Monopol-) Forderung beziehen, § 4 Abs 1 Nr 1 StFG 1954 ohne Rücksicht darauf, ob das Entstehen der Abgabenforderung zeitlich mit der Straftat zusammenfällt oder nicht. Die Rechtsansicht, dass sich bei zeitlichen Zusammentreffen der Tatbegehung mit dem Entstehen der Steuer- (ifonopol-) Forderung die Straffreiheit nach § 4 Abs 1 Ir 2 Ste - 1954 richte, wird in dem 3esciıluss abgelehnt.
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Damit erledigt sich die Vorlage. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen, von der das vorlegende Oberlandesgericht hatte abweichen wollen, ist durch die im selben Sinn lautende Entscheidung des Bundesgerichtshofs bestätigt.
Die Pflicht zur Vorlage gemäss § 121 Abs 2 GVG besteht für ein Oberlandes„ericht wegen der abweichenden üntscheidung eines anderen Oberlandesgerichts nur solange, als nicht zu der strittigen Rechtsfrege eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ergangen ist. Das folgt aus dem Zweck der Vorschrift, die Einheitlichkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Strafsachen zu sicbern (Begründung zuArt 112 Nr 49 des üUntwurfs eines Rechtsvereinheitlichungsgesetzes). Dieser Zweck ist erreicht, wenn eine zwischen den Oberlandesgerichten streitige «ecktsfrage durch den Bundesgerichtshof entschieden ist. Erst wenn von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, entsteht die Vorlagevflicht aufs neue (vgl SCEHZ 5, 356 und 15,151 zu § 28 Abs 2 FGG; BCHZ 15, 207 zu § 79 Abs 2 GBO; RGZ 158, 50, 53 zu § 28 Abs 2 TCG; JG 5, 1 zu § 79 Abs 2 630). Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Von der oben erwähnten Entscheidun: des 3. Strafsenats des Bundesgerichtslofs hat das vorlegende Oberlandesgericht nicht abweichen wollen; sie lag bei seiner Beschlussfassung noch nicht vor. Vielmehr wollte das Oberlandesgericht Neustadt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs herbeiführen. Diese ist, wenn schon auf eine andere Vorlage hin, ergangen. Für eine wiederholte Entscheidung derselben Rechtsfrage durch den Bundesgerichtsiiof ist im Bereiche des § 121 Abs 2 GVG
kein Raum.
Dagegen wäre das Oberlandesgericht nach neuer Beschlussfassung wiederum zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtet, wenn es nunmehr auch von dessen üntscheidung abweichen wollte. Für diesen Fall wird bemerkt:
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Der beschliessende Senat tritt der Ent-cheidung des 3. Strafsenats bei. Folgte man nämlich der in dem Vorlagebeschluss vertretenen Rechtsauffassung, so wäre der für die Entstehung der Steuer- (ilonopol-) Forderung festgesetzte Stichtag des 31. Dezember 1952 als Voraussetzung für die Gewährung von Straffreiheit für Steuer- (kKonopol-) Vergehen gegenstandslos. Fätte insbesondere die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs 1 Ir 2 StiG 1954 auf Taten, "auf welche die Nr 1 nicht anwendbar ist", den ihr von dem Oberlandesgericht Neustadt beigelegten Sinn, dass die Vorschrift stets eingreife, wenn nicht schon ein Fall im Sinne von Hr 1 vorliegt, sc wäre % 4 Abs 1 Ir La und Ur 2 das. im !linblick auf die allgemeine Regelung ($$ ı ff StFG 1954) überflüssig. Dann hätte das Gesetz die Sonderregelung auf die in § 4 Abs 1 \!r 1 b bestimmte Erweiterung der Straffreiheit für Steuervergehen beschränken können, die sich auf Steuern bezieht, für die eine Steuerklärung gefordert wird. “it dem Oberlandesgericnt Weustadt die Fest- | setzung des Stichtages vom 31. Dezember 1952 als eine blosse nähere 3ezeichnung derjenigen Steuerforderungen zu verstehen, die "mit dem Ablauf des Kalenderjahres entstehen" (vgl dazu § 3 Abs 5 StAnpG) erscheint wenig sinnvoll; der Stichtag für Honopolforderungen ist damit überhaupt nicht .erklärt. auch dass die Beziehung zwischen der Steuer- (!lonopol-) Straftat und der Steuer- (Monopol-) Forderung in 8 4 Abs 1 kr 1 StF« 1954 die Entstehung der Forderung vor Begehung der Straftat voraussetze, kann dem vorlegenden Cberlandessericht nicht zugegeben werden. Die Beziehung ist gegenständlich, nicht zeitlich zu verstehen. Sie besteht auch bei Steuer- (tionopol-)Forderungen, die zugleich mit der Begehung des Steuer- (Monopol-) Vergehens entstehen, sowie beim Versuch.
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Auf das Einfuhrvergehen bezieht sich § 4 StFG 1954 nicht; hierfür gelten die allgemeinen Straffreiheitsvorschriften (BGH 1 StR 598/52 von 14. April 1953).
Dr. Hörchner mantel Martin Hübner Dr Mannzen
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