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BGH Entscheidung vom 03.12.1954 – 2 StR 282/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR 282/54 2515 048 4,

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Kraftfahrer Jakob B aus KM geboren am GEB 1596 in Km, Krs.

2.) die Ehefrau Liselotte DD ger En aus KW; geboren am 1906 in K ;

3,) den Angestellten Josef F (GREDEEEEEEEEN, zuletzt wohnhaft in F ‚„ ausgewandert nach Amerika, geboren am 1913 in Z (PO) ; .

wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter und gewerbsmässiger Abgabenhehlerei u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ' vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter, Oberregierungsrat EERERED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EB -

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil

des Landgerichts in Köln vom 8. Januar 1954 werden verworfen. ’

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat verurteilt: die Eheleute BD wegen gemeinschaftlicher, fortgesetzter und gewerbsmässiger Abgabenhehlerei, FEED wesen gewerbsmässiger Abgabenhehlerei. Ihre Revisionen sind unbegründet.

A. Die_Revisionen der Eheleute Bi

I. Verfahrensrügen:

l. Die Revision des Angeklagten DB rügt die Verletzung der §§ 244 Abs 2, 155 Abs 2 StPO. Hierzu ist folgendes bedeutsam:

Der Angeklagte gab im Ermittlungsverfahren gegenüber den Zollbeamten SEM und Era zu, insgesamt 71.600 unverzollte ausländische Zigaretten gehehlt zu haben. In der Hauptverhandlung brachte er zunächst "sehr unsicher" vor, es seien nur 45.000 Stück gewesen. Danach räumte er jedoch die Möglichkeit ein, dass seine Angaben im Ermittlungsverfahren zuträfen. Aus dieser Einlassung des Angeklagten in Verbindung mit den Aussagen der Zollbeamten über die näheren Umstände, unter denen er sein damaliges Geständnis ablegte, hat die Strafkammer die Überzeugung gewonnen, dass es den Tatsachen entspricht. Beiläufig bemerkt das Urteil allerdings noch, "bezeichnend" sei "die von dem Zeugen Dre bekundete Bemerkung des Angeklagten zu einem Bekannten, er werde in der Hauptverhandlung vor Gericht geringere Mengen angeben, als er sie dem Vernehmungsbeamten der Zollfahndungsstelle gegenüber eingestanden habe". Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer über diese Bemerkung nicht den "Bekannten" gehört hat, dessen Namen Pr hätte angeben können. Hierzu bestand jedoch kein Anlass; denn die Strafkammer stützt die Feststellung über die Menge der gehehlten

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Zigaretten nur auf das Geständnis des Angeklagten im Vorverfahren und seine Einlassung hierzu in der Hauptverhandlung. Die Bemerkung gegenüber dem "Bekannten" hat ersichtlich

auf die Überzeugungsbildung des Gerichts nicht eingewirkt, zumal das anfängliche Verteitigungsbestreben des Angeklagten

dem entsprach.

2. Die Revision des Angeklagten BD pehauptet, die Feststellung des Urteils, er habe von den Zigaretten, die iR er von TEE erwarb, an einem Tage 1075 Stück verkauft und ir verbraucht, sei unvollständig im Sinne des § 267 Abs 1 StPO

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und widerspreche der Lebenserfahrung. Diese Rüge ist offen- x sichtlich unbegründet und bedarf keiner Erörterung. 5 . 3, Die Revision der Angeklagten DB macht als Ver- E letzung des § 267 Abs 1 StPO geltend, ihr Tatbeitrag sei Zi nicht ausreichend dargetan. Der Angriff geht fehl. Das Ur- x

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-12-03/2-str-282-54#rd_6

teil enthält "die für erwiesen erachteten Tatsachen", in denen die Strafkammer die Mittäterschaft der Angeklagten findet. Ob sie hierzu ausreichen, ist eine Frage des sachlicher Rechts. |

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Pa, AM I,

II. Sachbeschwerden:

1. Zu Unrecht wendet sich die Angeklagte | gegen die Annahme, sie habe in drei Fällen gemeinschaftlich mit ihrem Ehemann Zigaretten gehehlt. Die Strafkammer stellt fest, dass die Eheleute gemeinsam die Zigaretten in Ns abholten, nach KB schafften, teils in der ehelichen Wohnung, teils im Geschäft der Ehefrau aufbewahrten und diese sogar den grössten Teil hiervon in ihrem Geschäft vertrieb. Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme der Mittäterschaft.

2. Die Angeklagte BMW meint, es dürfe ihr "rechtlich nicht zum Nachteil angerechnet werden, dass sie einen Teil weiterer unverzollter Zigaretten, der bei dritten Personen

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untergestellt war, herangeschafft hat, um ihn den Zollbeamten auszuhändigen". Das ist auch nicht geschehen. Das Urteil sieht hierin kein strafrechtliches Verschulden, sondern nur ein Anzeichen dafür, dass sie an dem Schmuggelunternehmen ihres Ehemannes beteiligt gewesen ist.

3 Soweit die Angeklagte BB eine Vorteilsabsicht

und beide Eheleute gewerbsmässiges Handeln in Abrede stellen, '

greifen sie nur in unzulässiger Weise die Feststellungen der Strafkammer an.

4. Die Strafkammer hat die Angeklagte BEE zu ürei Konaten Gefängnis, 300 DM Geldstrafe und 1.045,84 DM Wertersatz verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafen liegen insgesamt unter drei Konaten. § 4 des Straffreiheitsgesetzes 1954 schliesst jedoch hier Straffreiheit aus. Bei Schmuggelunternehmen handelt es sich um Steuervergehen, denen eine Steuerforderung zugrunde liegt. Bei ihnen kann Straffreiheit nur eintreten, wenn die Forderung vor dem 31. Dezember 1952 entstanden ist, § 4 (1) 1 aaO. Die Schmuggelunternehmen, auf.die sich die Straftat der Angeklagten bezog, fanden nach dem Urteil und nach den Akten, die der Senat zur Prüfung heranziehen darf, erst im Jahre 1955 statt.

Das schliesst also eine Straffreiheit aus; § 4 (1) 1 aa0 Abs 1 Nr 2 dieser Bestimmung betrifft nur Vergehen, denen eine Steuerforderung nicht zugrunde liegt, und kann deshalb nicht Platz greifen.

B. Die Revision des Angeklagten Tun

I. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision die Verletzung des § 244 StPO, weil die Strafkammer die Frage nicht geprüft habe, ob zwischen der Straftat, die Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist, und einem Vergehen, wegen dessen ein Verfahren vor dem Schöffengericht in Frankfurt am Main schwebt, Fortsetzungszusammenhang

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bestehe. Der Senat hat dieser Frage von Amts wegen nach-

jr . zugehen; denn wenn ein solcher Zusammenhang gegeben wäre, IB dann könnte dem gegenwärtigen Verfahren die Rechtshängig-Dar keit der Sache vor dem anderen Gericht entgegenstehen, Ba § 12 Abs 1 StPO. Hierzu ist den Akten folgendes zu entjier nehmen:

} Die Zollbehörde beschlagnahmte in FEED I am 10. Oktober 1952 bei einer Freundin.des Angeklagten

=. 102.000 unverzollte amerikanische Zigseretten und 31 Dosen Neskaffee. Der Angeklagte hatte diese Waren zum Teil als

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I Pfand für eine Darlehensforderung, zum Teil für einen

3 Ausgewanderten in Verwahrung genommen. Vom 11. bis 18. Ok-H tober 1952 befand er sich wegen dieser Sache in Unter-

suchungshaft. Auf sie bezieht sich das Verfahren vor dem Schöffengericht in Frankfurt am Main. Gegenstand des gegenwärtigen Verfahrens ist eine Zigarettenlieferung

an den Angeklagten BEE, die nach den Feststellungen im Dezember 1952 stattgefunden hat. Fortsetzungs-

Zusammenhang liegt danach schon deshalb nicht vor, weil

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li; es an einem gleichartigen Tathergang fehlt. Ausserdem Ri I: ist bei dem langen zeitlichen Zwischenraum und der E2 E: Untersuchungshaft ein Gesamtvorsatz nach lage der Sache S ih, nicht gegeben. Das Verfahren vor dem Amtsgericht in En ir. Frankfurt am Main hindert also den gegenwärtigen Prozess Fa 2. Soweit die Revision behaupten sollte, die Strafkammer Be I sei wegen des angeblichen Fortsetzungszusammenhanges örtlich on. Rn unzuständig gewesen, kann sie schon deshalb nicht durch- Be ui dringen, weil ein solcher Zusammenhang nicht besteht. 5 wi ‘gt! “

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II. Die Sachbeschwerde ist nicht ausgeführt, sie ist auch

offensichtlich unbegründet.

Dr. Noericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner

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