Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 01.02.1955 – 2 StR 444/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2258 04787

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Willi Sc ı sc aus Ten EEE, dort geboren am EEE 1930,

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 2. Strafsenat ‘des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Februar 1955, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. I@@ß®w in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. KEEP bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ZU» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. April 1954 wird verworfen. Jedoch entfällt seine Verurteilung aus §§ 1, 9;

10 und 49 StVO.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten Schi» wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung der §§ 1, 9, 10, 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Revision rügt die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.

I. Die Verfahrensrüge greift nur die Beweiswürdigung des Tatrichters an und ist daher unzulässig.

II. Die Sachrüge ist im wesentlichen unbegründet.

l. Zum Schuldspruch:

Der Angeklagte wollte mit dem von ihm gelenkten 3Y2 to Mercedes-Lastkraftwagen in der 17,5 m breiten verkehrsreichen OHR Allee in Düsseldorf zwei zunächst in gleicher Richtung fahrende Kraftfahrzeuge überholen. Von diesen fuhr ihm am nächsten der Opel-Kapitän des Handelsvertreters CE. auf der rechten Seite der Fahrbahn mit 45 - 50 km/h, davor ein von dem Maschinenbauer BEE gelenkter Dreiradlieferwagen mit 25 - 30 km/h. Um die Überholung in einem Zuge durchzuführen, lenkte der Angeklagte seinen Wagen etwa 130 m vor der Toreinfahrt des Hauses OP Allce Nr EB auf die vom Gegenverkehr freie linke Fahrbahnseite und erhöhte seine Geschwindigkeit auf mindestens 60 km/h. Becht wollte in die schon erwähnte .Toreinfahrt einbiegen. Dies kündigte er durch seinen linken Fahrtrichtungsanzeiger an, als er noch etwa 75 m von der Toreinfahrt entfernt war, und ordnete sich unge-

fähr gleichzeitig zur Fahrbahnmitte ein, so dass sein Fahrzeug etwa mit 1/4 seiner Breite die linke Hälfte der Fahrbalin

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benutzte. Der Angeklagte erkannte PA Absicht erst, als er sich kurz vor der Einmündung der K@WPstrasse, etwa 35 | vor der Toreinfahrt,in gleicher Höhe mit Cm Wagen ve. fand. Auf etwa 30 m Entfernung bremste er. BE, der das

Herannahen des Angeklagten trotz Beobachtung des Rückspie- - gels nicht bemerkt hatte, verminderte kurz vor der Toreinfaii seine Geschwindigkeit auf Schrittempo und bog nach links ein. Er befand sich mit dem Vorderrad seines Lieferwagens bereits auf dem Bürgersteig vor der Toreinfahrt,;, als sein Fahrzeug

des Angeklagten erfasst, 3 m seitlich auf den Bürgersteig geschoben und dort umgekippt wurde. Dabei wurden ein einjähriges Kind tödlich und dessen Gfossmutter leicht verletzt.

a) Die Revision hält die Begründung für widerspruchsvoll, mit der das Landgericht entgegen der Einlassung des Angeklagten feststellt, dass Becht schon 40 - 50 m vor der Kepplerstrasse den linken Fahrtrichtungsanzeiger hinaus- - gestellt habe. Diese Feststellung stützt sich auf die Aussagen des Zeugen CE und der Zeuginnen von "und TBB. Nach der Meinung der Revision hätten diese bei- | den Zeuginnen in diesem Zeitpunkt den Winker gar nicht sehen können, weil sie beide auf der rechten Seite des Wagens | sassen und CB nicht weit hinter BE fuhr. Dieser Ans: griff geht fehl. Es ist weder ein Denkfehler noch verstösst,., es gegen die Lebenserfahrung, dass das Landgericht es für _ r möglich hält, dass sämtliche Insassen den Fehrtrichtungsan;-$

er nach links zur Strassenmitte fährt und dabei seine Linke“ Seite dem nachfolgenden Fahrzeug. mehr zukehrt als die recht?

b) Entgegen der Meinung der Revision widerspricht es Y auch nicht der Lebenserfahrung, dass das Landgericht auf

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Grund der Aussagen derselben Zeugen feststellt, der Angeklagte sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h gefahren, als er den Wagen CE: überholte. Dass er schneller als 45 - 50 km/h gefahren ist, ergibt sich schon daraus, dass dies die Geschwindigkeit des überholten Wagens war. ES besteht kein Erfahrungssatz des Inhalts, dass die Geschwindigkeitsschätzung des Fahrers und der Insassen eines überholten Wagens, die auf dem Vergleich mit der eigenen Geschwindigkeit beruht, unmöglich mit dem Anspruch auf Zuverlässigkeit abgegeben werden kann. Es ist allein Sache des Tatrichters, sich nach den Umständen und der Persönlichkeit der Schätzenden ein Urteil über die Richtigkeit einer solchen Schätzung zu bilden.

c) Auf Grund des festgestellten Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten auch mit Recht wegen fahrlässiger Tötung und fahriässiger Körperverletzung aus §§ 222, 230, 73 StGB bestraft. Der Angeklagte musste seine Fahrwei-

se so einrichten, dass kein anderer gefährdet wurde (§ 1 StVO).

Gegen diese Sorgfaltspflicht verstiess er schon dadurch, dass er zum Überholen des mit 45 - 50. km/h Geschwindigkeit fahrenden Clechen Wagens ansetzte, obwohl er damit rechnen musste, dass dieser selbst jeden Augenblick den nur mit

25 - 30 km/h fahrenden Dreiradlieferwagen Bes überholen werde. Bei dieser Verkehrslage durfte er auf keinen Fall

die durch § 9 Abs 4 StVO für Fahrzeuge seiner Gewichtsklasse vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um die Hälfte überschreiten. Auch der Vorfahrtberechtigte muss;

wie die. Vereinigten Grossen Senate des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 12. Juli 1954 ausdrücklich ausgesprochen u haben, seine Geschwindigkeit der Eigenart seines Fahrzeugs, den besonderen örtlichen Verhältnissen und der Verkehrsla-

ge anpassen (BGHZ 14, 232). Nachdem BE die Kuipstresse

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passiert hatte, durfte der Angeklagte bei der unklaren Gesanmtlage auch nicht, wie die Revision meint, auf die blosse

Vermutung hin, BED habe versehentlich den Fahrtrichtungs-

anzeiger nicht wieder hereingenommen und das Fahren auf der : Strassenmitte beibehalten oder BED wolle in die Pin

strasse einbiegen, seine überhöhte Geschwindigkeit beibehalter Ob er die Toreinfahrt des Hauses Nr WW xennte, brauchte das Landgericht nicht festzustellen. Denn jedenteils musste er er schon etwa 70 m vor diesem Punkte bei 'gehöriger Aufmerksan- 8. keit erkennen, dass BB irgen q wö links einbiegen

. wolle und dass C@lies Wagen ihm; ash "Ahgeklagten, ein BT. Ausweichen 'nach rechts vorläufig "unmöglich, mache, wenn 2. B&MM seine Fahrbahn nach links kreuse. Das tiberholen hat 2 zu unterbleiben, wenn die Strasse auf der rechten Seite ws - wie hier durch den Wagen Os - und auf der linken u Seite - hier durch die Fahrweise des BEMb - zu verengt ist, |“. um die Gefährdung anderer auszuschliessen (Arndt-Guelde, StVO, hr. 4. Aufl, 2 d zu § 10). Da diese Gefährdung erkennbar war, va karin sich der Angeklagte auch nicht auf die Rechtsprechung “3 des Bundesgerichtshofs ünd des Reichsgerichts berufen, wonach die blosse Nichtbeachtung einer Verkehrsvorschrift für ee sich allein nicht notwendig den Vorwurf der Fahrlässigkeit | ber

begründet. Nachdem BEE schon auf 75 m Entfernung vor seinem Ziel auf die Strassenmitte gefahren war und seinen Fahrt- it. richtungsanzeiger herausgestellt hatte, schloss. das ungenügend ER: Beobachten der Fahrbahn durch DEM es auch keineswegs aus; .; dass der Angeklagte die Gefährlichkeit seines Überholens nit, 60 km/h erkennen konnte. Die Verteidigung beruft sich in ale, sem Zusammenhang für den Ausschluss der Fahrlässigkeit des » Angeklagten zu Unrecht auf das Urteil des Hanseatischen Ober; Ü landesgerichts in Hamburg vom 4. November 1953 (VkB1 1954, 14h : Wenn dort die Pflicht zur erhöhten Aufmerksamkeit für den 2 Einbiegenden damit begründet wird, dass "das Winkerzeichen vielfach nicht erkennen lässt, an welcher Stelle das Einbie-, gen erfolgen solle", so trifft das genau so für die Sorgfalt® pflicht der hinter ihm fahrenden Verkehrsteilnehmer zu.

8:

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39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-02-01/2-str-444-54#rd_15

d) Das Landgericht hat aber übersehen, dass § 49 StVO nach seiner jetzigen Fassung nur noch Anwendung findet, wenn eine in Tateinheit begangene strafbare Handlung nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist (BGHSt 6,25). Da die hiernach irrige Anwendung dieser Vorschrift erkennbar ohne Einfluss auf die Strafzumessung geblieben ist, kann das Revisionsgericht das Urteil insoweit selbst berichtigen.

2. Auch im Strafausspruch lässt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen. Ebenso ist die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäss § 42 m StGB rechtlich nicht zu beanstanden.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Dr. Arndt

Menges Hoepner

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