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BGH Entscheidung vom 31.01.1961 – 1 StR 583/60

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 583/60 9117 01%

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Waltraud S B zeborene PB aus FEED, zeboren arı GE 1923 ir (u o1en, wegen Meineids

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1961, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.September 1960 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

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Die Angeklagte ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis verurteilt worden,

Als Beklagte in Ehescheidungsprozeß hatte sie im Frühjahr 1959 bei ihrer Parteivernehmung, der Wahrheit zuwider, Geschlechtsverkehr oder ehewidrige Beziehungen mit den Schreinermeister Georg OB (Vorfälle aus lange zurückliegender Zeit) in Abrede gestellt und dies beschworen (Belehrungen waren erfolgt).

Ihre Revision rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur zu

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Strafausspruch Erfolg.

Was die Verteidigung in verfahrensrechtlicher Beziehung und gegen den Schuldspruch anführt, geht offensichtlich fchl. Dasselbe gilt von den Einzelangriffen gegen den Strafausspruch. Die Strafzumessung steht nur dem Tatrichter und nicht dem Verteidiger zu.

Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfuns des Urteils ergibt jedoch zum Strafausspruch folgendes rechtliche Bedenken. Das Landgericht führt zur Strafzunessung unter anderem aus: "Daneben muß weiter erschwerend ins Gewicht fallen, daß das Gericht, das zu einer gerechten Entscheidung in einer großen Zahl der Fälle auf wahre Angaben von Zeugen oder Parteien angewiesen ist, durch die falschen Aussagen getäuscht und an einer der wahren Sachlage entsprechenden Entscheidung gehindert werden sollte" (S. 14 UA). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Tatrichter hat damit bei der Strafzumessung Umstände als straferschwerend gewertet, die schon bei der Aufstellung des gesetzlichen Strafrahmens berücksichtigt sind (vgl. hinsichtlich der Falschaussage BGHSt 8, 301, 309). Zumossung-

erwägungen dieser Art laufen auf seine unzulässige Doppelver- “ertung hinaus oder schließen sie mindestens nicht mit Sicherheit aus (vgl. R6St 57, 379 mit weiteren Rechtisprechungsnachweisen bis zurück zum Jahre 1908; RG HRR 1937 Nr. 616)- Nicht die ärfüllung des Strafitatbeetandes, sondern die Art seiner Verwirklichung darf für die Ermittlung der Strafhöhe von Einfluß sein (BGH 4 StR 680/52 vom 18. Dezember 1952).

Es ist dem Tatrichter zwar nicht verwehrt, sich bei der Straefbemessung den Grundgedanken der verletzten Vorschrift vor Augen zu halten (BGH 1 StR 646/52 vom 13. Januar 1953, mitgeteilt bei Dallinger in MDR 1953 S. 148, 149). Gegen die Auffassung, daß sich die Strafkammer nur in zulässiger Weise auf den Zweck der Vorschrift besonnen habe, spricht jedoch, daß sie die oben wiedergegebene Erwägung als weiteren Straferschwerungsgrund bezeichnet hat.

Daher muß des Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen ist.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.e

Dr. Geier Werner Seibert Hübner Fischer