Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 08.01.1955 – 4 StR 705/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2300 002
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Ludwig S GER = :
dort geboren am GEN 902, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a»
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 19553, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Fülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt MR in der Verhanälung, Zundesanwalt WE vei üsr Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle;
in der Sitzung vom 9: Januar 1953 für Recht erkannt:
‘ Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Zu
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Gründe§
Er
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen
1.) wegen Verbrechens gegen ss am, 173, 174 Nr 1, 3 StGB in 13 Fällen,
2,) wegen Verbrechens gegen SS 1, 174 Nr. 1, 73 StGB in 3 Fällen und
3.) wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit versuchter Blutschande und mit Verbrechen gegen § 174 Nr 1 StGB in
4 Fällen‘. 0 ln in,
zu einer Gesamtstrafe von sechs. Jahren : ‚Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf. die Dauer von sechs Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er rügt Verfahrensver-
und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Die Verfahrensrügen können -im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.
Im Scnuldspruch begegnet das angefochtene Urteil kei-
. nem durchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken,
Soweit der Angeklagte wegen’ 'vollendeter und versuchter Notzucht verürteilt worden ist, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt worden, dass ‘er sich des ernstlichen Widerstands seiner Töchter bewusst war. Jedoch ist dem Urteilszusammenhang das Erforderliche zweifelsfrei zu entnehmen. Die Revision hat das Urteil insoweit auch ‚nicht beanstan-
Die Strafkammer war, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, auf Grund der Beweisergebnisse nicht in der lage, die Gesamtzahl der Verfehlungen des Angeklagten genau festzustellen. Sie hat jedoch zu seinen Gunsten im Ergebnis durchweg nur Mindestzahlen angenommen. Die von der Revision
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jgete Aufklärung der näheren Begleitumstände, unter e af der Beschwerdeführer die einzelnen Verfehlungen ee pgen hat, war dem Tatrichter ersichtlich unmöglich; peb ar aber auch nicht erforderlich. Die Revision hat. 6 gie nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel w gas Landgericht insoweit hätte bedienen sollen. ger © , ne;
pie Verneinung des Portsetzungszusammenhangs ist der Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet woror pie Angriffe des Beschwerdeführers, die gegen die ae ne rechtlich selbständiger Taten (§ 74 StGB) gerich-M „ind, scheitern an der für das Revisionsgericht bingen Feststellung des Matrichters, dass den Verfehlunger gein einheitlicher Gesamtvorsatz des Angeklagten zU-6° de liege. EEE
. ghne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, gg die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Bega
pund der Straftaten nicht ausgeschlossen war. e
yit Recht beanstandet jedoch der Beschwerdeführer
se intscheidung im Strafausspruch. d
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pas Urteil lässt die durch § 267 Abs 3 StPO zwingend j „gegchriebene Darlegung der Strafzumessungsgründe ver- “ „gen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass ” „eytlich die bisherige Unbestraftheit des Beschwerdew gps und seine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit | zei jer. Strafzumessung hätten berücksichtigt werden müssen. ; jässt sich nicht ausschliessen, dass das Urteil im mass durch ungenügende Beachtung dieser Gesichtste beeinflusst ist. Der Strafausspruch ist deshalb
gaheben- . m nn Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit bie-
gabs sorgfältiger, als es bisher geschehen ist, zu prüan, Ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51
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Abs 2 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat, wie die Straf-
kammer bei der Darstellung seines persönlichen Werde-
gangs feststellt, in der Volksschule wiederholt das
Klassenziel nicht erreicht und ist deshalb der Hilfs- . schule überwiesen worden. Das Landgericht bezeichnet ihn : an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe als einen iien-
schen von "geringer Intelligenz", der sich auf geschlecht-
lichem Gebiet nicht von der Vernunft, sondern von seinen
Trieben leiten lasse; es mangele ihm die Fähigkeit, sein
Handeln vorausschauend willensmässig zu bestimmen. An
anderer Stelle des Urteils spricht der Tatrichter von der \ "stumpfsinnigen Art" des Angeklagten. Bei der Stellungnahme zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hebt die Straf-
_ kammer hervor, dass die "mangelnde Intelligenz" es ihm
"möglicherweise schwerer als dem Durchschnittsmenschen mache, sein Triebleben zu bekämpfen". Diese Feststellungen legen an sich die Annahme einer erheblich vermin-
- derten Zurechnungsfähigkeit nahe. 3s wird namentlich des R
näheren zu erörtern sein, ob die Willensfähigkeit des Ar.- geklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war.
Schliesslich hat die Strafkamner ausgeführt, die Untersuchungshaft sei dem Angeklagten gemäss § 60 StGB in Tlöhe von vier Monaten angerechnet worden, die Jauer der Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt habe dagegen unberücksichtigt bleiben müssen. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass sich der Tatrichter rechtlich daran gehindert gesehen hat, die Zeit, während deren der angeklagte zur Beobachtung seines Geisteszustands in der Anstalt untergebracht war, auf die erkannte Strafe anzurechnen. Diese Ansicht würde fehl gehen, da die Unterbringung ersichtlich im Rahmen der Untersuchungshaft äurchgeführt worden ist.
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. Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten .als begründet, soweit sie den Strafausspruch betrifft. Im übrigen ist dagegen dem Rechtsmittel. der
Erfolg zu versagen.
Groß . Hörchner Engels Hülle Dr. Augustin
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