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BGH Entscheidung vom 10.12.1954 – 1 StR 137/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1538 137/54 . 2305 073 er

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

gegen.

die Kauffrau Hedwig S R geborene zu» aus

wegen Betrugs usa.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 30. November 1954 in der Sitzung vom 10. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr.Schalscha

Bundesrichter Dr.MNannzenals beisitzende Richter,

Amtsgerichterat Lumen als Vertreter der Bundesanwalt-

. schaft,

Justizangestellter: als Urkundsbeamter der Geschäfts-

stelle, :

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten > wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 17. Oktober 1955, soweit die Beschwerdeführerin in dem Falle S verurteilt worden ist, mit den Feststellungen hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Bechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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l.

gründe: Die Angeklagte ist wegen Betruges in 8 Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren verurteilt worden. Ihr wurde die Ausübung eines Jeden Handelsgewerbes auf die Dauer von 5 Jahren untersagt.

Sie hat Revision eingelegt, die ihr Verteidiger,nach. seiner Versicherung auf Grund einer Rücksprache mit der Angeklagten und gemäss dem hierbei von ihr erteilten Auftrag, auf die Verurteilung in den Fällen sc®. ID.

DEE. ED una TB beschränkt nat. Die Revision

rügt Verletzung von Vorschriften des Verfahrens- und des sachlichen Bechta; sie hat nur in dem Falle Sg Erfolg.

I. Verfahrensrüge. 2

Die Angeklagte I beanstandet, dass die Niederschrift über die Hauptverhandlung nicht die Einlassungen der Angeklagten und die Zeugenaussagen wiedergebe. Die Rüge ist eine unbeachtliche Protokollrüge. Überdies entspricht die Niederschrift den Erfordernissen der §§ 272, 273 StPO; die Aufnahme der Vernehmungsergebnisse ist nach § 273 Abs 2 StPO für die Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht vorgeschrieben.

II. Sachrüge. 1. Fall Ss.

Die Feststellungen zum äusseren und inneren Tatbestand des Betruges sind nach den Umständen des Falls nicht ausreichend für eine Verurteilung. Die Angeklagte hat am

13. November 1951, also etwa einen Monat nach Gründung ihres Webwarengeschäfts,. von dem Fabrikanten Sg Ware gekauft gegen Hingabe von zwei auf ein Bankkonto ihrer Mutter, über das Sie verfügen durfte, gezogene Schecks über 700 und

750 DM. Beide Schecks waren mit Einwilligung des Verkäufers vordatiert, und zwar der erste auf den 15., der zweite auf den 23. November. Der erste Scheck wurde bei Vorlegung, deren Zeitpunkt dem Urteil nicht zu entnehmen ist, nicht eingelöst; schon bevor er aber an Sg zurückging, überwies die Angeklagte telegrafisch von dem Konto 700 DM an SB- Auch der zweite Scheck, der auf den 23. November ausgestellt war, wurde nicht eingelöst und N] mit dem protestierten Scheck am 24. November wieder belastet. Ss schickte seinen Sohn zu der Angeklagten, die ihm 600 DM zahlte, also mit 150 DM im Rückstand blieb.

a) Das Landgericht stellt Vermögensschädigung des Ss hinsichtlich des ersten Schecks insofern fest, als die telegrafisch überwiesenen 700 DE dem se erst gutgebracht worden seien, nachdem der Scheck zu Protest gegangen und er mit dem Betrage belastet worden sei. Dem kann nicht ohne weiteres gefolgt werden. Nach dem im Bankverkehr üblichen Gebrauch .dürftendem Sg bei Einreichung des Schecks bei seiner eigenen Bank von dieser 700 DM gutgeschrieben worden sein; eine Belastung mit demselben Betrag kann, wenn nicht ausnahmsweise die Nichteinlösung telegrafisch an seine Bank mitgeteilt wurde, erst nach Rücksendung des protestierten Schecks vorgenommen worden sein. In diesem Zeitpunkt war aber nach der Feststellung der Strafkammer bereits die telegrafische Überweisung von 700 DM auf das Bankkonto des Sg oder an ihn persönlich erfolgt. Die Belastung des Sg zum Ausgleich der unter üblichem

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Vorbehalt vorgenommenen Scheckgutschrift wurde also nach dem regelmässigen Ablauf erst vorgenommen, nachdem sB bereits den Betrag von 700 DM in bar oder durch Gutschrift erhalten hatte.

b) Soweit das Landgericht eine Täuschung des Sg» darin sieht, dass ihm Deckung auf dem Bankkonto der Mutter der Angeklagten zur Zeit der Ausstellung der Schecks vorgespiegelt worden sei, lässt das Urteil eine Erörterung vermissen, ob nicht ein Kaufmann, der vordatierte Schecks annimmt, von vornherein damit rechnet, dass jedenfalls zur 'Zeit.der Hingabe der Schecks diese nicht gedeckt sind.

Zum inneren Tatbestand mögen gewisse Rückschlüsse zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus ihrem späteren Verhalten naheliegen. Immerhin kann für ihren guten Willen, in diesem Falle ihrer Verpflichtung nachzukommen, sprechen, dass sie sofort, nachdem sie von der Nichteinlösung des Schecks über 700 DM erfuhr, auf schnellstem Wege diesen Betrag an sg überwies und dass sie auch den grössten Teil des zweiten Scheckbetrages bezahlte. Auch wenn keine ausdrückliche Anweisung an ihre Angestellte I] zur Einzahlung. der täglichen Kasseneingänge an die Bank nachgewiesen worden ist, ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin aamit rechnete. Dass in der fraglichen Zeit erhebliche Beträge auf dem Konto eingegangen sind, ergibt sich schon daraus, dass der Schuldsaldo des 14. November von beinahe 850 DM sich trotz der telegrafischen Überweisung von 700 DM an sg in ein Guthaben von rund 111 DM bis zum 20.. November verwandelt hat. Schliesslich zeigt das Vorhandensein eines Schuldsaldos in der genannten Höhe, dass damals der Angeklagten anscheinend nicht

unerhebliche Kontoüberziehungen gestattet wurden, sodass sie durch die Nichteinlösung des Schecks über 700 DM gegebenenfalls überrascht worden sein mag.

2. Fall IB.

Hier besteht kein Zweifel an der Vermögensschädigung des Gläubigers; auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen aus. Wer einen vordatierten Scheck ausgibt, lässt zwar erkennen, dass er im Augenblick nicht über ausreichende flüssige Mittel verfügt; er sichert aber zu, dass er an dem Tage, an dem vereinbarungsgemäss die Vorlegung des Schecks zu erwarten ist, für Deckung gesorgt haben wird (vgl RG HHR 1941 Nr 521). Kann der Aussteller nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit der Einlösung des Schecks rechnen, so wird er in der Regel mit bedingtem Vorsatz den Scheckempfänger über seine Zahlungsfähigkeit täusehen. Die Angeklagte wusste bei Hingabe der Schecks an Imhof, dass etwa zu derselben Zeit, in der sie mit der Vorlegung dieser Schecks zu rechnen hatte, auch die an SB egebenen Schecks zur Einlösung kommen sollten. Eine bestimm-. te Aussicht, dass sie auch zur Bezahlung der an IP veeebenen Schecks imstande sein werde, hatte sie nicht; sie kann bestenfalls eine unbestimmte Hoffnung. hierauf gehabt haben. Eine solche Hoffnung schliesst aber den bedingten Vorsatz nicht aus. Die Verurteilung wegen Betruges ist daher nicht zu beanstanden.)

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3. Fall Di:

Gegen die Verurteilung wegen Betrugs bestehen keine Bedenken. Das Gesellschaftsverhältnis war auf Vertrauensgrundlage aufgebaut. Die Angeklagte kann nicht im Zweifel

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gewesen sein, dass für die Entschliessung der Geldgeberin B@@ED nicht nur die Verurteilung wegen Betrugs, sondern auch die Tatsache von grösster Bedeutung war, dass die Beschwerdeführerin als diejenige, der der Handel oblag, eine lange Gefängnisstrafe antreten musste und dadurch dem Geschäft entzogen zu werden drohte. Sie durfte deshalb diese Tatsachen nicht verschweigen und musste es darauf ankommen lassen, ob Frau I ] ihr in Kenntnis der Sachlage dennoch Geld anvertrauen würde. Das Verhalten der Angeklagten lässt den von der Strafkammer gezogenen Schluss zu, daß sie bereits bei Empfang des Geldes mit der Möglichkeit ge-

rechnet und sie in Kauf genommen hat, ihren Verpflichtungen’

gegenüber der Frau BD nicht nachkommen zu können, zumal sie zu dieser Zeit bereits andere Gläubiger nicht hatte

befriedigen können. -...:'

4. Fall N y

Die Revision ist unbegründet. Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum-Teötgestellt, dass die Angeklagte den Kitangeklagten TB als "Werkzeug" für den an. der Firma AD besangenen Betrug benutzt hat. Sie kannte seine Verhältnisse und wusste, dass er die Ware nicht bezahlen konnte, wenn sie unter dem Einkaufspreis weiterverkauft wurde. Auch die Feststellung, dass sie gehandelt hat, um sich die Waren zu verschaffen, also um sich zu bereichern, ist nicht zu beanstanden. Daran ändert sich nichts dadurch, dass sie später TguD den Erlös aushändigte. Welcher Beweggrund sie dazu veranlasste, kann dahingestellt bleiben.

5. Fall Tg:

. Es kann unerörtert bleiben, ob das Landgericht zutreffend Tateinheit zwischen Betrug und Urkundenfälschung ange-

nommen hat, ob nicht vielmehr das Herauslocken der angeblichen Depotwechsel von TED (Betrug) und die abredewidrige Ausfüllung der Blankowechsel (Urkundenfälschung)

als zwei selbständige Straftaten anzusehen sind. Keinesfalls ist die Angeklagte durch die Annahme von Tateinheit beschwert.

Was die Revision zum Falle rg vorbringt, ist offensichtlich unbegründet. Die Beschwerdeführerin versucht im wesentlichen, die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung durch ihre eigene Beurteilung zu ersetzen. Das ist nicht angängig (§ 337 StPO).

6. Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen fehl. Soweit die Strafkammer das Leugnen der Angeklagten berücksichtigt, schliesst sie aus diesem Verhalten auf den Mangel jeglicher Reue und Einsicht.

Das Berufaverbot - wird durch die Aufhebung im Falle SB nicht berührt. Dr.Hörchner - Dr. Peetz Bundesrichter Mantel

ist beurlaubt und de

halb an der Unterj zeichnung verhindert Dr.Schalscha Dr.Mannzen, Dr.Hörchner