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BGH Entscheidung vom 14.06.1955 – 5 StR 235/55
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
ke) 60, gegen
den Viehhändler August "EEE zus vu / Holstein, geboren am EM 1905 in Si,
zur Zeit in Untersuchungshafi, wegen Betruges u.ü.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Tr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ' Justizobersekr: tär > als Urknnüsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten ge wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Januar 1955 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angelilagte wegen Konkursvergehens verurteilt worden ist. Aufgehoben wird auch der Gesamtstrafausspruch mi* den Feststellungen hierzu.
Tie weitergehende Revision des Angeklagten Vi» wird verworfen. |
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— en das Land-
gericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3. Gründes
Der Angeklagte "gg ist "wegen Betruges in drei Fällen, davon in zwei Fällen fortgesetzt handelnd, in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen Konkursvergehens in einem Fall gemäß § 240 Abs 1 Ziff 4 £0" zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden;
Seine Revision, mit der sachlichrechtliche Beanstandungen geltend gemacht werden, hat nur im Umfange der Verurteilung wegen Kohkursvergehens und hinsichtlich des Gesamtstrafausspruches Frfolg.
I» Mit Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die erste Verurteilung wegen Betruges, in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zum Nachteile der Sgliib Volksbank.
1.) Zutreffend hat die Strafkammer den Betrug als vollendet angesehen und hervorgehoben, daß es auf die spätere "iedergutmachung durch die Familie des Angeklagten nicht ankomme. Durch die Hingabe des Geldes gegen einen gefälschten Wechsel war die Volksbank nämlich bereits um diesen Betrag geschädigt. Der Betrug war also vollendet, bevor es zur "echselvorlage kam.
2.) Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe mit der Rinlösung des Wechsels durch seinen Bruder gerechnet, stimnt mit dem Urteilsinhalt nicht überein, sondern ist neu. Im übrigen kommt es - wie erwähnt - hierauf nicht an.
II, Tehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung wegen Betruges zu Ungunsten der Viehverkäufer.
Wach den Feststellungen waren die vom Angeklagten ab Juli 1952 ausgestellten Schecks ungedeckt, weil er sein Konto damals schon so weit überzogen hatte, daß er - auf ordnun:sgemäßem ”ege jedenfalls - eine weitere Kreditgewährung durch die Bank nicht mehr erwarten konnte und auch nicht arwartet hatte. Der Beschwerdeführer vertraute lediglich - ohne aber dieses Umstandes völlig sicher zu sein -
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darauf, daß er seinen Mitangeklagten jeweils erneut zu
einer strafbaren Handlung (Untreue) würde bewegen können. Bereits wegen dieser - dem Angeklagten bewußten - Unsicherheit bei der Scheckhingabe ist die Bestrafung nach § 263 StGB gerechtfertigt.
Im übrigen ist im Urteil auch noch ein waiterer Umstand festgestellt, aus dem die Unsicherheit des Angeklagten in Bezug auf die Frage der Einlösung hervorgeht:
Der Angeklagte handelte ab Juli 1952 mit dem Vorsatz, dzs so lange zu tun, wie es gut ging. Fr wußte, daß in dem Augenblick, in welchem bei der SEE Volksbank der Kreditbetrug aufgedeckt werden würde, die Schecks uneingelöst bleiben würden und der Verlust bei den Lieferanten eintreten würde, wie es am 4.Januar 1953 dann geschah. Das hätte aber ebenso schon Ende Juli 1952 und von da ab in jeder Woche der Fall sein können. Das alles h2t "gg erkannt, in Kauf genommen und gewollt." (UA S 22)
Entgegen der in der Scheckhingabe liegenden Zusicherung,
daß an dem Tage der Scheckvorlage für Deckung gesorgt
sein werde, hatte der Angeklagte also ständig mit unverhoffter Banküberprüfung sowie mit einer hierdurch verur- .sachten Nichteinlösung der Schecks gerechnet und. gleichwohl weitere Schecks ausgegeben. Fin solches Verhalten
ist betrügerisch. Es ist dabei - wie die Revision verkennt - ohne Belang, ob der Angeklagte '- wofür das Urteil im übrigen keinen Anhalt bietet - stets in der "Hoffnung" handelte, eine Aufdeckung werde noch nicht erfolgen. Denn eine solche unbestimmte Hoffnung könnte den bedingten Vorsatz nicht ausschließen (vgl hierzu u.a. BGH in 1 StR 137/54 vom 10.12.1954). .
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III.
Gegen die Annahme des zweiten Betruges zu Ungunsten der SEE Volksbank macht die Revision keine Bedenken geltend. Sie beanstandet nur, daß die Strafkammer Tatmehrheit zwischen diesem Betrug und dem gegenüber den Viehverkäufern angenommen hat.
Hierin ist jedoch kein Rechtsmangel zu finden. Denn entgegen der i’einung des Beschwerdeführers fallen die jeweiligen Ausführungshandlungen der beiden Betrugstaten nicht zusammen; sie stehen nicht in einem "natürlichen Zusammenhang" miteinander. Der Betrug gegenüber den Scheckempfängern war bereits mit der auf die Übergabe des Viehs folgenden Scheckhingabe jeweils vollendet. Erst danach wirkte der Beschwerdeführer aber auf seinen Mitangeklagten ein unä veranlaßte diesen durch unrichtige Angaben zur Kreditgewährung.
IV.
Jedoch kann die Verurteilung des Angeklagten nach § 240 Abs 1 Mir 4 KO keinen Bestand haben.
Die Strafkawmer macht dem Angeklagten die verspätete und "nur provisorische" Aufstellung der Bilanzen zum Vorwurf, ohne sich mit der Trage auseinanderzusetzen, ob ihm insoweit ein Verschulden zur Last fällt. Yach den bisherigen Feststellungen versteht sich das aber keineswegs von selbst. Denn der Angeklagte hatte zunächst einen früheren Finanzamtsprüfer (Be@b), der ihm vom Finanzamt selbst empfohlen worden war, rechtzeitig mit der Führung seiner Bücher beauftragt. N.ch dessen Tode stellte sich heraus, daß die Buchführung völlig unzureichend war und keine Bilanzen erstellt worden waren, die nun auch nicht mehr rechtzeitig erstellt werden konnten. "Ob an diesen Zuständen eine Unfähigkeit oder Krankheit des Bef® die Schuld trug oder etwa der Angeklagte, indem er Beil nicht mit den erforderlichen Geschäftsunterlagen versorgte, hat nicht festgestellt werden können." Diese Dariegungen des Urteils lassen die Möglichkeit offen, daß der Anreklagte nicht einmal fahrlässir gehandelt hat. Weitere Feststellungen zu diesem Punkte enthalten die
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Entscheidungsgründe aber nicht. Es ist daher auch nicht zu erkennen, ob dem Beschwerdeführer etwa ein strafrechtlicher Vorwurf im Sinne des § 240 Abs 1 Nr 4 KO daraus gemacht werden kann, daß er den Buchprüfer Bei nicht überwacht und abgelöst hat, obwohl ihm dessen Erkrankung und die mangelnden Vorbereıtungen für eine Bilanzierung aufgefallen waren.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht mithin den Vorwurf eines Konkursvergehens, unter besonderer Berücksichtigung der inneren Tatseite, nochmals erörtern müssen.
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Von der Aufhebung der Bestrafung wegen Konkursvergehens wurde notwendigerweise auch der Gesamtstrafausspruch mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen erfaßt. Die übrigen Tinzelstrafen konnten bestehenbleiben, weil das Urteil deutlich ergibt, daß die Höhe dieser Strafen durch die nunmehr aufgehobene Verurteilung nicht beeinflußt worden ist,
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts. Dr.Rotberg Dr.Koffka Schmidt
Siemer Börker