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BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 4 StR 304/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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eL 2273 065
4_StR 304/54
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Zollinspektor Ernst BED aus cib, geboren am EEE 1922. in ACEEED,
wegen Bestechung u.a,
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Iang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ie: Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten Be gegen das Urteil des Landgerichts in Münster (West?f.) vom 19. Januar 1954 wird mit der Massgabe verworfen, dass er für den Wertersatz und die Zahlungen an Stelle von Wertersatz, zu denen er verurteilt worden ist, nur als Gesamtschuldner mit dem Landwirt Heinrich See FE aus Ssellen bei Burgsteinfurt haftet.
Der Angeklagte BB hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte BB ist u.a. wegen fortgesetzter Beihilfe zur Monopolhinterziehung und wegen Vorteilsbeihilfe zur Monopolhinterziehung in drei Fällen (§§ 119, 122, 128 Branntweinmonopolgesetz; 396, 398 RAbg0) zu einer Gesamtgefängnisstrafe sowie gemäss § 401 Abs 2 RAbgO zur Erlegung von Wertersatz in Höhe von 281 DM und an Stelle von Wertersatz zur Zahlung von 220 DM und zweimal 300 DM, hilfsweise zu Ersatzfreiheitsstrafen, verurteilt worden.
Mit der Revision wendet sich der Angeklagte nur gegen die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen. Er weist darauf hin, dass der Brennereibesitzer SCEEEED-FEED 215 Haupttäter der Steuerhinterziehung in einem früheren Verfahren rechtskräftig zur Leistung von rund 95000 DM. Wertersatz für eine grössere Menge Sprit verurteilt worden ist; in dieser Menge sei der mit Hilfe des Beschwerdeführers unabgefertigt bezogene Sprit enthalten. Ausserden sei. die Vollstreckung des gegen SEES TED serichteten Anspruchs auf Wertersatz hypothekarisch gesichert; unter diesen Umständen habe er nicht ebenfalls zur Leistung von Wertersatz verurteilt werden dürfen, da sonst der Wertersatz doppelt gezahlt werden müsste.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Verurteilung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen ist zulässig (BGHSt 4, 62, 63; RGSt 67, 30). Die Revision hat indessen nur teilweise Erfolg.
Unzutreffend ist die Ansicht des Beschwerdeführers, er habe bei der von ihm geschilderten Sachlage nicht zur Erlegung von Wertersatz verurteilt werden dürfen. Auch gegen den Gehilfen einer Steuerhinterziehung ist auf Einziehung oder Wertersatz im Umfange seiner Beteiligung an der Tat - wie
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hier geschehen - zu erkennen (RGSt 62, 49, 53, 246, 248; 68, 37, 38, 221). Dem steht nicht entgegen, dass der Haupttäter schon in einem früheren Verfahren zur Erlegung von Wertersatz für die gleichen Erzeugnisse verurteilt worden ist, Ebensowenig hindert eine inzwischen erfolgte hypothekari-# sche Sicherung der gegen den Haupttäter gerichteten Forderung die nachträgliche, zusätzliche Verurteilung des Gehilfen; denn der gegen alle Teilnehmer der Steuerhinterziehung gerichtete Anspruch des Staates auf Wertersatz erlischt erst
äurch Zahlung:
Die Verurteilungen aus § 401 Abs 2 RAbgO weisen aber insofern einen sachlichrechtlichen Fehler auf, als das Landgericht es unterlassen hat, die gesamtschuldnerische Haftung des Beschwerdeführers mit den sonstigen Teilnehmern auszusprechen. Denn wie die Einziehung eines Gegenstandes gegen mehrere Teilnehmer nur einmal vollzogen werden kann, so darf auch der Wertersatz für den nicht mehr einziehbaren Gegenstand nur einmal verlangt und beigetrieben werden. Mehrere Teilnehmer haften daher für ihn nur gesamtschuldnerisch. Allerdings bedeutet das nur, dass die Zahlung des einen Teilnehmers die anderen von ihrer Leistungspflicht befreit (RGSt 62, 246, 248; 65, 283, 285; 68, 37, 38; 72, ‚239, 240), während im Nichtbeitreibungsfalle die Verbüssung der Ersatzfreiheitsstrafe durch einen der Teilnehmer keine befreiende Wirkung für die anderen Teilnehmer hat (RGSt 68, 37).
Diese gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Teilnehmer tritt nicht nur bei der Verurteilung zur Erlegung von Wertersatz (§ 401 Abs 2, 1. Alternative), sondern auch bei einer Verurteilung zur Zahlung an Stelle von Wertersatz (aa0 2. Alternative) ein ( vgl das Urteil des BGH vom 26. Februar 1954 - 5 StR 720/53 = NIJW 1954, 685 Nr 10). Der im Schrifttum vertretenen abweichenden Ansicht (Hartung, Steuerstrafrecht Anm III 3c und Schwarz, Steuerstrafrecht, Anm 7 A, jeweils
zu‘ § 401 RAbgO; ferner Hartung in der Anm zu BGH aaO), wonach bei Anwendung der 2, Alternative des § 401 Abs 2 RAbgO gegen jeden Teilnehmer auf eine besondere Geldsumme zu er-
kennen. sei, für die jeder allein hafte, kann auch nach erneuter u
Prüfung nicht beigetreten werden.
Der Angeklagte ist durch das Fehlen des Ausspruchs gesamtschuldnerischer Haftung beschwert, weil gegen ihn wegen der Verpflichtung zur Leistung von Wertersatz und Geldsummen ohne Rücksicht auf eine etwaige Zahlung des Haupttäters oder sonstigen Teilnehmers vollstreckt werden könnte, und.er in diesem Falle die Gesamthaftung. erst durch Anrufung des Gerichts gemäss § 458 StPO geltend machen müsste (vgl Hartung, Steuerstrafrecht Anm III.2 ce zu § 401 RAbgD).
Der Senat vermag das angefochtene Urteil suf Grund der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen indessen selbst durch den Ausspruch gesamtschuldnerischer Haftung zu ergänzen.
Als Haupttäter der Monopolhinterziehungen, zu denen der Beschwerdeführer Beihilfe geleistet hat, kommt nur der dieserhalb bereits rechtskräftig verurteilte Landwirt Se-FB in Betracht; denn sein ebenfalls zur Verantwortung gezogener Angestellter AD wurde, wie das Landgericht feststellt, mangels Beweises freigesprochen. Die dem Beschwerdeführer gemäss § 401 Abs 2 RAbgO auferlegten Geldleistungen beziehen sich somit auf Branntwein, ‘hinsichtlich dessen STE bereits zu Wertersatz verurteilt wörden ist; dieser Haupttäter haftet daher für die gesamten gegen den Beschwerdeführer erkannten Beträge mit (vgl BGH 1 StR 99/54 vom 22. Juli 1954).
Die Urteilsfeststellungen ergeben zwar ferner, dass hinsichtlich der am 5. August 1949 verübten Monopolhinter-
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ziehung an 5 Litern Branntwein (Wert: 70.25 DM) nicht mır vom Beschwerdeführer, sondern auch von dem Mitangeklagten Alwin Kb Beihilfe geleistet worden ist. Da indessen
das Verfahren gegen Kb einschliesslich seiner Verurteilung zu Wertersatz auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 195
eingestellt worden ist, kommt dessen Mithaft nicht mehr in
Betracht.
Entsprechend § 354 StPO war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO, wie geschehen, zu erkennen.
Groß Engels Dr: Augustin
Seibert Lang-Hinrichsen