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BGH Entscheidung vom 09.12.1954 – 3 StR 451/54

3. Strafsenat

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen ,

den Kaufmann Willi BD EEE aus Wi, dort geboren am 9. ED EB,

wegen gewerbsmässiger Steuerhinterziehung im Rückfall

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Kraus Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Maaß

Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 22. März 1954, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch samt den zum Rückfall getroffenen Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Vertersatzstrafe bestehen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer fortgesetzten gewerbsmässigen Steuerhinterziehung im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten und zu einer Gelästrafs von 500 DM verurteilt. Zugleich hat es auf eine Wertersatzstrafe von 4120 DM erkannt und die Strafaussetgzung zur Bewährung versagt.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechtes, auch Verstösse gegen die Lebenserfahrung und die Denkgesetze rügt, erstrebt nach dem Revisionsamtrag die Aufhebung des Urteils im ganzen, wiewohl die Revisionsrechtfertigung den Schuldspruch nur insoweit angreift, als der Beschwerdeführer wegen einer 450 Päckchen Zigaretsen übersteigenden Menge verurteilt worden ist. Eine Beschränkung der Revision auf einen Teil einer fortgesetzten Handlung ist jedoch unwirksam, Das Revisionszericht hat daher das Urteil im vollen Umfang rechtlich zu überprüfen.

Erfolg hat die Revision nur hinsichtlich des Strafausspruchs. I. Zum Schuläspruch,

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1.) Bei der auf die allgemeine Sachbeschwerde durchgeführten Prüfung des Schuldspruchs haben sich keine Rechtsfehler gezeigt.

Den Straftatbestand des § 396 RAbgO hat der Angeklagte nach dem festgestellten Sachverhalt in der Zeit vom 20, Juni 1952 tis 6. Mai 1953 wiederholt dadurch verwirklicht, dass er in seinem Fotogeschäft als Entgelt für verkaufte Waren von Angehörigen der

amerikanischen Besatzungsmacht laufend unverzollte Zigaretten ameri-

kanischer Herkunft angenommen und sie, ohne die Veren jeweils zur Entrichtung von Zoll und Verbrauchssteuern der Zollbehörde zu ge-

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stellen, in einer Gesamtmenge von 2060 Päckchen an den Mitver- | urteilten Wilhelm Be abzesetzt hat, wobei er ihm die Ware zum Teil persönlich aushändigte, teilweise durch einen Wittelsmann überbringen ließ. Bei dieser rechtlichen „ürdigung ist das landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte als erster Inländer, der die unverzollte Ware aus der Hand eines - von der deut. schen Zoll- und Steuerpflicht befreiten - Besatzungsangehörigen in der Absicht, sie nicht zu verzollen, annahm, nach § 45 Abs 1

Nr 2 und Abs 4 und§ 47 ZollG Einfuhrzollschuläner wurde und sich einer entsprechenden Abgabenverkürzung spätestens in dem Zeitpunkt schuldig machte, als er die Ware durch ihre Weitergabe an Bender in den freien Inlandsverkehr brachte, ohne sie zuvor pflichtgemäss der Zollbehörde zur Abgabenentrichtung gestellt zu haben. Damit war der äussere Tatbestand der Zoll- und Steuerhinterziehung im Sinne des § 396 RAbgO vollendet, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (BEHS; 5, 53). Es ist nicht, wieder Beschwerdeführer offenbar annehmen möchte, der Straftatbestand der Steuerhehlerei (§ 403 aa0) gegeben.

Zur inneren Tatseite enthält das Urteil ausreichende Feststellungen. Die Vorsätzlichkeit des Tuns, die das Landgericht durch Hinweis auf § 396 RAbgO angenommen hat, bedurfte nach dem festgestellten äusseren Geschehensablauf keiner weiteren Begründung: Daß der Angeklagte zum eigenen Vorteil gehandelt hat, schließt das Landgericht zutreffend daraus, daß er Zoll- und Steuerabgaben umgehen, d.h. den entsprechenden Gewinn bei dem unverzollten Umsatz der Waren im Inland machen wollte. Darüber hinaus erfordert das vom Landgericht angenommene strafschärfende Merkmal der Gewerbsmässigkeit der Zollhinterziehung im Sinne des § 401 b RAbg0, dass der Täter die Absicht betätigt, durch wiederholte Begehung derselben Straftat aus dend araus erwarteten Gewinnen sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger: Dauer zu verschaffen. Dies hal das Landgericht hier ausdrücklich festgestellt.

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Auch die Annahme einer fortgesetzten Handlung begegnet, wiewah! in den Urteilsgründen nur von der Absicht die Rede ist, bei jeder sich kietenden Gelegenheit in der gleichen Weise gegen die Strafgesetze zu verstossen, keinen durchgreifenden bedenken, da dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend zu entnehmen ist, dass die Einzeltaten auf einem dem Gesamterfolg umgreifenden, von vornherein gefassten, hinreichend bestimmten Gesamtvorsatz beruhten. Überdies ist der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung keinesfalls beschwert.

2.) Die Einzslangriffe des Beschwerdeführers gegen den Schuldspruch liegen im wesentlichen auf dem nach § 337 StPO der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen Gebiet der tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung. Damit kann er keinen ärfolg haben.

Das Ergebnis seiner »eweisaufnahme hat der Tatrichter nach § 261 StPO aus dem Gesamtinhalt der Hauptverhandlung nach seiner freien Überzeugung als Sachverhalt festzustellen Das Urteil bietet keinen anhalt dafür, dass das Landgericht dabei rechtlich fehlerhaft verfahren wäre. Es hat die Einlassung des Angeklagten DENE. er habe nur etwa 350 - 450 Päckchen von Amerikanern bezogen und weiterveräussert, als Teilgeständnis gewürdigt, aber auch die Angaben des Mitverurteilten Bee nach Prüfung und Bejahung seiner Glaubwürdigkeit zur Bildung seiner Überzeugung herangezogen und weiter die Aussagen mehrerer Zeugen verwertet. So ist das Landgericht in rechtlich unanfechtbarer Beweiswürdigung zu seiner Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte DB nicht nur 450, sondern 2060 Päckcher. von Amerikanern erworben und weiter veräussert hat. Dass hinsichtlich des festgestellten Umfanges der Straftat bei dem Landgericht noch Zweifel verblieben wären, die es nicht überwunden hätte, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Von einer Verletzung des Grundsatzes, wonach bei Zweifeln über einen Hergang die dem Beschuldigten günstigere tatsächliche Fest-

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stellung zu treffen ist, kann hiernach keine Rede sein. Auch Verstösse gegen allgemeingültige Sätze der Lebenserfahrung oder gegen Denkgesetze sind in der Beweiswürdigung nicht ersichtlich.

Nach allem ist die Revision, soweit sie den Schuld spruch bekämpft, unbegründet.

II. Zum Strafausspruch

Dieser muss auf die aligemeine Sachrüge hin aufgehoben wer- | den.

Das Landgericht hat neben der Gewerbsmässigkeit (§ 401 b RAbg0) als Strafschärfungsgrund auch die Rückfälligkeit nach § 404 aa0 angenommen

Zwar ist der Angeklagte nach den Feststellungen vom 18. April 1951 (im zollamtlichen Unterwerfungsverfahren) wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 3200 DM verurteilt worden, die teilweise verbüsst war, als der Angeklagte die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Handlung beendete. Diese Strafe ist an sich geeignet, den Rückfall nach § 404 RAbgO zu begründen. Dazu ist jedoch weiter erforderlich, dass der Angeklagte die mit dieser Vorstrafe geahndete Tat nach de Verkündung des 2. Gesetzes zur vorläufigen Neuordnung von Steu vom 20. April 1949 (WiGBl S 69), die am 25. Mai 1949 erfolgte, begangen hatte. Diese Tatzeit ist im Urteil nicht festgestellt. Der Senat ist daher nicht in der Lage, abschliessend zu beurteilen, ob das Landgericht mit Recht die Bestimmung des § 404 RAbgO zur Strafschärfung mit herangezogen hat.

| Der Strafausspruch muss daher mit den zum Rückfall getroffenen Feststellungen aufgehoben werden. Die Aufhebung bezieht

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sich auch auf die Geldstrafe von 5CO DM, da deren Höhe von dem Maß der Freiheitsstrafe beeinflusst sein kann. Dagegen bleibt die Nebenstrafe des Wertersatzes bestehen, weil sie

- auch in ihrer Höhe - durch § 401 Abs 2 RAbgO zwingend vorgeschrieben ist. Ihre Bemessung ‚, der ein Päckchenwert von 2 Du und die festgestellte Gesamtmenge von 2060 Päckchen zugrundeliegt, zeigt entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Rechtsfehler.

Mit der Aufhebung der Freiheitsstrafe ist zugleich die Versagung der Strafsussetzung_ nach_$_ 23 StGB hinfällig geworden. Das Londgericht wird auch insoweit neu zu entscheiden haben. In der neuen Verhandlung wird der Beschwerdeführer Gelegenheit haben, alles das, was er in der Revisionsrechtfertigungsschrift gegen die Höhe der Strafe und gegen die Versagung der Strafaussetzung vorgetragen hat, zur Geltung zu bringen. Es sind dies im wesentlichen Angriffe gegen die Ermessensentscheidung des Landgerichts. Hierauf noch einzugehen, besteht für den Senat aus Rechtsgründen kein Anlass.

Glanzmann Krauss Koeniger Maaß Dr. Wiefels