Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1963

BGH Entscheidung vom 09.07.1963 – 1 StR 270/63

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2108 014

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Vertreter Johannes Aloysius_P ee Sggemiup. ccicren am ED 1975 ın

‚„ zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen fortgesetzten Betrugs

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Gencralbundesanwalts in der Sitzung vom 9. Juli 1963 beschlossen:

Das Gesuch des Verurteilten vom 6. März 1963, ihm zur Ergänzung einer Verfahrensrüge gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe§

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 1961 wurde durch Urteil des Senats vom 31. Oktober 1961 als unbegründet vervorfen. Der Verurteilte sucht nun um Wiedereinscetzung in den vorigen Stand nach, um cine bereits in der Revisionsbearündung vorgebrachte Verfahrensrüge ergänzen zu können.

Das Gesuch ist unzulässig. Das Verfahren ist durch das rechtskräftige Revisionsurteil vom 31. Oktober 1961 abgeschlossen. Eine solche abschließende Sachentscheidung ist endgültig und kann nicht durch YWiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt werden (BGHSt 17, 94; BGH Beschluß von 7. Dezember 1954, 5 StR 514/54).

Überdies könnte die YWiedereinsetzung in den vorigen Stand zum Nachkringen —- oder auch zur Ergänzung - einzelner Verfahrensrügen grundsätzlich ohnchin nicht bewilligt werden, wenn, wie hier, die Revision im übrigen wirksam eingdegt und begründet worden ist (BGHSt 1, 44). Ein Ausnahmefall, der dies entgegen dem Grundsatz doch rechtfertigen würde, liegt hier nicht vor.

Dr. Geier Seibert Fischer Mei Sanders

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