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BGH Entscheidung vom 07.12.1954 – 3 StR 791/53

3. Strafsenat

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3_StR 791/53

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Fleischer Adolf 6 ER sus WEB, geboren am ED 1555 ir re:

wegen Begünstigung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 7. 'üktober 1954 in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Zu der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 12. Mai 1953, soweit er wegen Begünstigung verurteilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben.

Soweit der Angeklagte der Hehlerei beschuldigt ist, wird er auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu-

rückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber noch nicht entschieden ist.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, Die Ehefrau des bereits rechtskräftig wegen seiner Teilnahme an mehreren Geschäftseinbrüchen und wegen Hehlerei bestraften Mitangeklagten Sp überbrachte dem Angeklagten ein Paket zur Aufbewahrung, das Gold- und Silberwaren enthielt, die SM durch die erwähnten Straftaten in die Hände gefallen waren. Der Angeklagte brachte das Paket in seinem Keller unter, Daß er in diesem Zeitpunkt wußte, was es enthielt, vermochte das Landgericht nicht festzustellen. Die Herkunft dieser $achen aus Diebstählen erfuhr der Angeklagte erst einige Zeit später, trotzdem behielt er das Paket bei sich. In dieser weiteren Aufbewahrung der genannten Waren hat das Landgericht eine persönliche Begünstigung des Sms gesehen. Nach Ansicht des Tatrichters wäre der Angeklagte verpflichtet gewesen, die Polizei von dem Besitze des Diebesgutes zu unterrichten, Er unterließ es, um SIEB vor der Strafverfolgung zu schützen.

Mit seiner Revision wendet sich der Angeklagte gegen diese Rechtsauffassung des Landgerichts, daneben bemängelt er die Höhe der Strafe. Das Rechtsmittel ist begründet.

I.

Nach § 257 StGB wird wegen persönlicher Begünstigung bestraft, wer dem Täter oder Teilnehmer eines Vergehens oder Verbrechens nach dessen Begehung wissentlich Beistand leistet, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Daß

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durch die Handlung dessen, der den Täter oder Teilnehmer

der Vortat schützen will, der Strafanspruch des Staates tatsächlich vereitelt oder gehemmt wird, ist nicht erforderlich. Es genügt, daß die Handlung geeignet ist, die Lage des Täters oder Teilnehmers der vorangegangenen Straftat gegenüber der drohenden Strafverfolgung zu verbessern (RGSt %, 123; BGHSt 2, 375 /3767). Es reicht auch aus, wenn die Straf. verfolgung des Vortäters Zeitweise gehemmt wird. Daß das durch das Verbergen von Beweisstücken erreicht werden kann, ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts schon früher anerkannt worden (GoltäArch 39, 426). Nach der Überzeugung des Tatrichters war im vorliegenden Falle die Verwahrung des Paketes, : das gestohlene Schmüucksachen und Gold- und Silberwaren "in | hunderten von Teilen" enthielt, geeignet, die Überführung der Diebe zu erschweren. Da der Angeklagte jedoch bei der Annahme des Paketes von dessen Inhalt nichts wußte, handelte er in diesem Zeitpunkt nicht mit der Absicht, äie Diebe vor der Strafverfolgung zu schützen.

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Wie er sich verhielt, als er einige Zeit später durch ein Gespräch mit Frau SGB, die ihm u.a. von

der Verhaftung ihres Mannes und den gegen ihn erhobenen Beschuldigungen berichtet hatte, zu der Erkenntnis gelangt war, daß er Diebesgut verwahrte, hat das Landgericht .in den’Gründen des angefochtenen Urteils nicht näher erörtert. Nur daraus, daß es dem Angeklagten für diesen Zeitpunkt den Vorwurf macht, er habe SB durch die Unterlassung einer Mitteilung an die Polizei vor der Strafverfolgung schützen wollen, kann gefolgert werden, daß sich an den Umständen der Verwahrung des Paketes nichts änderte, ; als der Angeklagte über die Herkunft seines Inhalts aufge- | klärt worden war.

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dA.

Der Tatrichter ist der Auffassung, daß der Angeklagte rechtlich verpflichtet gewesen sei, die Polizei auf den Inhalt des Paketes hinzuweisen. Da er untätig blieb, um SCHEED der Strafverfolgung zu entziehen, hat er nach der Ansicht des Tatrichters den Tatbestand der persönlichen Begünstigung (§ 257 StGB) verwirklicht.

Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, daß der Tatbestand der persönlichen Begünstigung nicht nur durch tätiges Handeln, sondern auch durch Unterlassen rechtlich gebotenen Tuns verwirklicht werden kann, Der tätigen Herbeiführung der Rechtsgutverletzung, die das Wesen eines Tatbestandes ausmacht, wird die Nichtabwendung dieses Erfolges gleichgestellt, wenn dem Unterlassenden die besondere Rechtspflicht auferlegt ist, die Verletzung dieses Rechtsgutes abzuwenden.

Bei dem Vergehen der persönlichen Begünstigung hat schon die Rechtsprechung ües Reichsgerichts in mehreren Entscheidungen eine solche Rechtspflicht zum Handeln dann bejaht, wenn jemand auf Grund einer Amts- oder Berufspflicht bei der Bekämpfung und Verfolgung strafbarer Handlungen mitzuwirken hat (RGSt 53, 1085 vgl auch RGSt 53, 292).

Diese Voraussetzungen für-das Bestehen einer Recktspflicht zum Handeln liegen hier jedoch nicht vor.: Es kommt aber in Betracht, daß nach der Rechtsprechung des keichsgerichts

und der des Bundesgerichtshofs derjenige, der durch sein Verhalten die nahe Gefahr des Eintritts eines strafrechtlich mißbilligten Erfolges herbeigeführt hat, rechtlich gehalten ist, den Eintritt dieses Erfolges zu verhindern (RGSt 64, 273 mit Nachweisen; BGHSt 2, 279 /2837; 3, 176, 1775

4, 20 /227/).

Die ausnahmslose und uneingeschränkte Anwandungs dieses Grundsatzes kann jedoch im Einzelfall zu einer unerträglichen Ausdehnung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit führen, Dieses Ergebnis läßt sich nur vermeiden, wenn der Richter bei der Prüfung der Frage, ob und welche zumutbaren Pflichten zur Abwendung des strafrechtlich mißbilligten Erfolges bestehen, alle Umstände des Einzelfalles in Betracht zieht. Auf die Prüfung des Gesichtspunkts der Zumutbarkeit ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bisher vor-

nehmlich in den Fällen hingewiesen worden, in denen Eltern '

oder Erzieher der strafrechtliche Vorwurf (§ 181 Abs 1

Nr 2 StGB) gemacht wurde, gegen den Geschlechtsverkehr

ihrer verlobten Kinder oder Pflegebefohlener nicht einge-

schritten zu sein (RGSt 58, 97; 77, 125 mit weiteren Nachweisen; BGHSt 6, 46 /577):

Im vorliegenden Falle, in dem das Untätigbleiben des Angeklagten die Lage des SM gegenüber der Strafverfolgung verbesserte, ist dem Urteil zu entnehnen, daß im Hinblick auf die Schwere der vorangegangenen Eigentunsverletzung ein erhebliches öffentliches Interesse daran bestand, den Diebstahl strafrechtlich zu ahnden. Das Landgericht hat aber nicht erörtert, 'wie der Angeklagte von seinem Standpunkt aus die Dinge sah, insbesondere nicht dargelegt, was er_ im einzelnen über die Vortat durch Mitteilungen Dritter oder die Angaben der Frau SW erfahren hatte. Um zu entscheiden, ob der Angeklagte verpflichtet war, die Polizei auf den Besitz und die Herkunft des Paketes hinzuweisen, hätte weiter aufgeklärt und berücksichtigt werden müssen, welche persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Familie bestanden. Die Pflicht zur Abwendung

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des strafrechtlich mißbilligten Erfolges könnte möglicherweise entfallen, wenn der Angeklagte bei einer Anzeige Gefahr lief, den Unterhalt für sich und seine Fomilie

zu gefähräen.

Die bisherigen Feststellungen des Tetrichters reichen demnach nicht aus, um die Verurteilung des Angeklagten wegen persönlicher Begünstigung zu tragen, Das Urteil muß deshalb in diesem Punkte aufgehoben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen werden. Kommt es wiederum zu: dem Ergebnis, daß der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, die Polizeibehörde auf die Verwahrung des Diebesgutes aufmerksam zu machen, so wird es weitere Feststellungen zum inneren Tatbestande der durch pflichtwidriges Untätigbleiben begangenen Unterlassung zu treffen haben. Das Landgericht hat nämlich bisher nicht geprüft, ob der Angeklagte wußte, daß ihn eine Rechtspflicht zum Handeln traf und daß die Nichterfüllung dieser Pflicht die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden erschweren würde, Die Kenntnis vom Bestehen einer solchen Rechtspflicht gehört bei der sogenannten unechten Unterlassungstat zum inneren Tatbestand (§ 59 StGB), wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach entschieden hat (BGHSt 2, 150 /1537; Z 187 21997 und 1 StR 353/53 vom 28.8.1954),

Die neue Verhandlung gibt dem Landgericht auch die Gelegenheit, zunächst nochmals zu prüfen, ob nicht der Angeklagte durch irgendeine Zusage gegenüber Frau seEEED den Tatbestand der persönlichen oder sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) oder der Personenhehlerei (§ 258 StEB) durch tätiges Handeln beging. Die bisherigen Feststellungen des Tatrichters schließen diese Möglichkeit nicht aus.

-B-II. '

Dem Landgericht ist noch ein weiterer Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art unterlaufen. Nach dem Eröffnungsbeschluß war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, durch eine weitere selbständige Handlung, nämlich durch den Verkauf der ihm von SGB übergebenen Fettwaren, eine Heh- ! lerei begangen zu haben. In diesem Falle hat das Lanägericht eine Schuld des Angeklagten nicht angenommen, weil er das Fett und die Margarine für SEE verkaufte, ehe % er von dessen Verhaftung etwas erfuhr. Tas Landgericht hat es aber zum Nachteil des Angeklagten unterlassen, ihn in diesem Punkte freizusprechen. Das kann vom Revisionsgericht nachgeholt werden (§ 354 StPN). Die insoweit dem Angeklagten erwachsenen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, bestand kein Anlaß (§ 467 Abs 2 StPO).

Bundesrichter Krauß ist aus

dem Senat ausgeschieden und Koeniger | Busch am Unterschreiben verhindert Koeniger Martin Maaß