Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.12.1954 – 2 StR 346/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2515 070 /
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Bauingenieur Franz R EEE zu: Pen GEB, geboren am EEE 1900 in VE, Krs. SC.
wegen Meineides
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat EESEENEED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EB . sähe 24 als Urkundsbeamter der Geschartägkgiie,,..
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für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 28. Januar 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Gründe: 3
Der Angeklagte ist wegen Meineids zu neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Auch ist auf die Nebenfolgen aus § 161 StGB gegen ihn erkannt.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Ver- s fahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sach-
lichen Rechts.
1.) Soweit die Revision das Urteil wegen Verletzung von Rechtsnormen über das Verfahren anficht, ist eine dem % 344 Abs 2 S 2 StPO genügende Begründung nur für die Verletzung der §§ 271, 272 StPO gegeben. Nach dem Vorbrinken’der Revision war zur Zeit ihrer Einlegung der Angeklagte in der Niederschrift iber die Hauptverhandlung nicht namentlich aufgeführt; auch war sie von dem Urkundsbeamten nicht unterschrieben.
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Diese Rüge der Revision kann indessen keinen Erfolg haben.” Denn auf der unrichtigen Führung des Protokolls kann das Urteil nicht beruhen (vgl Rast 64, 215).
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Der Verfahrensrüge der Revision fehlt im übrigen die gesetzlich notwendige Begründung. Sie ist daher insoweit unzulässig.
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2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht macht die Revision die
nach seiner Auffassung kein Geschlechtsverkehr gewesen. Bei
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mal des falschen Zeugnisses vorgelegen. Der Tatrichter habe jedoch eine dahingehende Prüfung unterlassen. Die Folgerung des Urteils, daß der Angeklagte seine einem Geschlechtsverkehr sehr nahestehende "Begegnung" mit der jetzigen Frau Is dem ihn vernehmenden Richter hätte mitteilen müssen, werde von den tatsächlichen Feststellungen nicht getragen. Gerade deswegen, weil es sich um einen Anfechtungsprozess über die Ehelichkeit des Kindes gehandelt habe, in dem der Angeklagte als Zeuge über seinen etwaigen Geschlechtsverkehr mit der LEERE auszusagen hatte, musste er nach der Auffassung der Revision davon ausgehen, dass
nur bei einer tatsächlichen Vereinigung der Geschlechtsteile die Möglichkeit der Vaterschaft bestehe und dass nur eine solche bei seinen Bekundungen von Bedeutung sei.
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In seiner Aussage vom 16. Mai 1950 hat der Angeklagte jeden Geschlechtsverkehr mit der Frau IB als der Mutter des Kindes in Abrede gestellt und auf Befragen des Klägers erklärt, dass es zu geschlechtlichen Beziehungen zwischen ihm und der Kindesmutter überhaupt nicht gekommen sei. Vor der. Beeidigung vom 15. März 1951 erklärte er, dass diese seine früheren Bekundungen in allen Teilen richtig seien and er sie zum Gegenstand seiner erneuten Aussage mache,
Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ist der Angeklagte ®% nach seinen eigenen Angaben kurz vor dem 20. Mai 1946 - die _ gesetzliche Empfängniszeit lief vom 4. April bis 4. August 1946 - der Kindesmutter einmal "geschlechtlich begegnet", wobei er im Stehen sein entblösstes Glied zwischen ihre Oberschenkel führte, den Schlüpfer beiseite schob und möglicherweise ihre Scheide beräührte. Nach seiner festen Jberzeugung sei er aber nicht in die Scheide eingedrungen. Es seh,
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dabei auch zum Samenerguss gekommen. Der Samen sei in den Schlüpfer der ICE geflossen.
Die Strafkammer stellt fest, dass die Aussage des Angeklagten jedenfalls insofern falsch war, als er bei seiner Vernehmung diese geschlechtliche Beziehung zu der Frau IE verschwiegen hat. Sie bejaht auch die innere Tatseite des Meineids bei ihm. Nach ihrer Überzeugung hat der Angeklagte genau erkannt, dass er diese einem "Geschlechtsverkehr" sehr nahestehende "geschlechtliche Begegnung" dem ihn vernehmenden Richter hätte mitteilen müssen, möge er auch keine klare Vorstellung über den üblichen Begriff des Geschlechtsverkehrs gehabt haben. Auch sei er bei seiner Vernehmung ausdrücklich nach seinen geschlechtlichen Beziehungen zu der ICE gefragt worden. Möge er ülese Frage auch, wie er in seiner Einlassung erklärt habe, im Gegensatz zu der über seine Zeugenaussage aufgenommenen Niederschrift nur auf den Zeitraum vor der Empfängniszeit bezogen ‚haben, so sei doch aus der Frage für ihn eindeutig zu erkennen gewesen, daB solche geschlechtlichen Beziehungen für den vernehmenden Richter sehr wohl schlechthin und jedenfalls auch für die Empfängniszeit von Bedeutung gewesen seien.
Auf Grund dieser Erwägungen stellt die Strafkammer fest, dass der Angeklagte die von ihm zugegehene geschlechtliche "Begegnung" mit der Frau ICE bewusst verschwiegen hat und durch Beschwören dieser seiner Aussage des Meineids schuldig geworden ist.
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Was die Revision gegen’ diese Feststellungen des Urteils vorbringt, ist nicht die Rüge der Verletzung des Gesetzes, auf die eine Revision allein gestützt werden kann, sondern lediglich ein unzulässiges Ankämpfen gegen die Beweiswärdigun
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des Tatrichters, die auch das Revisionsgericht bindet. Was
Gegenstand der Zeugenvernehmung war, ergab sich aus dem Be- 3: weissatz und etwaigen ergänzenden weiteren Fragen bei der NE Vernehmung. Im Zweifelsfalle hatte die Strafkemmer den Gegen- ar: stand der Vernehmung im Wege tatsächlicher Auslegung zu ermitteln und entsprechend auch die Zeugenaussage des Ange- ar klagten zu werten (vgl RGSt 59, 343, 344). Die Auffassung, ER zu der die Strafkammer hiernach gekommen ist, hält sich durch. }.. aus im Rahmen der allgemeinen Erfahrungssätze, zeigt keine Fr Widersprüche und lässt auch keine Verstösse gegen Sprach- IE und Denkgesetze erkennen (vgl BCH in JR 51, 501). Aus der =. Tatsache, dass der Angeklagte sein erregtes Glied an den E entblössten Körper der I und jedenfalls in die Nähe 3 ihres Geschlechtsteils brachte, auch Samenerguss dabei hatts, % konnte die Strafkammer folgern, dass er dieses Erlebnis dem Ra
ihn über etwaigen Geschlechtsverkehr mit der IB vernehmenden Richter nicht verschweigen durfte und dass es dies, wie aus den Umständen seiner Vernehmung zu schliessen ist, auch genau erkannt hat. Damit hatte er das Bewusstsein, dass @ das Verschwiegene zum Gegenstand seiner Vernehmung gehörte und dass es für diese erheblich war. Die Strafkammer kommt so zu dem ärgebris, dass das Zeugnis des Angeklagten bewusst falsch war. Jierbei konnte sie durchaus dahingestellt sein lassen, ob der Angeklagte unter Geschlechtsverkehr eine weiter > gehende Vereinigung der beiderseitigen Geschlechtsteile verstand und ob er die Frage des Klägers bei seiner Vernehmung vom 16. Mai 1950 nur auf den Zeitraum der gesetzlichen Empfäßg Br niszeit bezog. Ein Rechtsfehler ist in dieser Beweiswürdiguns Ä der Strafkammer jedenfalls nicht zu finden. Denn der Zeuge 4: muss auch unbefragt solche Tatsachen angeben, deren Erheblich * keit für seine Vernehmung er erkannt hat (vgl BGHSt 2, 90). .;:
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Da sich auch sonst kein durchgreifender Rechtsmangel des Urteils ergeben hat, ist die Revision zu verwerfen.
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Menges Hoepner
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