Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.12.1954 – 2 StR 190/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImNamen des Volkes
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In der Strafsache gegen
den Friseur Hans G WB zus DEE, geboren am GE 1916 ir ze (Kr: To);
wegen Meinei.ds
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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
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Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
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Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner ° ke
Bundesrichter Dr. Menges ‘E
Bundesrichter Hoepner ’ 5: als beisitzende Richter, m:
Bundesanwalt WE in acer Verhandlung, a E
Oberregierungsrat (si bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
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als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, 2 B
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für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an x das Landgericht zurückverwiesen. ;
Von Rechts wegen \
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr und die Fähigkeit, als Zeuge und Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, für dauernd aberkannt. Mit der Revision rügt er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Las Rechtsmittel hat Erfolg, da die Rüge durchgreift, die Strafkammer habe ihrsAufklärungspflichi verletzt. \
Die Anklage führt verschiedene Vorgänge an, aus denen sie folgert, dass der Angeklagte vor Gericht die Unwahrheit bekundete. In der Hauptverhandlung wurden noch weitere Vorgänge erörtert Die Strafkammer stützi auch hierauf ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten. Die Revision sieht darin eine Versagung des rechtlichen Gehörs unter Verletzung des § 201 StPO, sowie eine Behinderung der Verteidigung, da der Angeklagte nicht rechtzeitig Beweise zu den neuen Vorgängen habe anbieten können. Diese Rüge geht fehl.
Nach § 264 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Das Gericht hat da-. her die ihm zur Beurteilung unterbreitete Tat nach allen in Betracht kommenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Es ist nicht auf die in der Anklage und im Eröffnungsbeschluss hervorgehobenen Betätigungen des Angeklagten beschränkt, darf sich hierauf auch nicht beschränken (RGSt 62, 1308 66, 19; BGH in NJW 53, 273). Die Strafkammer musste daher alle in der Hauptverhandlung sich erge-
benden Umstände zur Prüfung heranziehen. Dem Angeklagten wer ; es unbenommen, Antrag auf Aussetzung der Verhandlung zu stel- ;
len, falls er glaubte, infolge der veränderten Sachlage sich
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nicht genügend verteidigen zu können (§ 265 Abs 4 StPO). Er hat keinen Antrag gestellt, auch keine weiteren Beweis-
anträge als die vom Gericht in der Verhandlung beschiede- r nen. Es ist hiernach auch nicht ersichtlich, dass die Straf- }; kammer von Amts wegen die Verhandlung aussetzen musste, um “ den Angeklagten nicht in seiner Verteidigung zu beschränken. L-Soweit die Revision die Feststellungen als aktenwiärig bemängelt, kann sie nicht gehört werden, Das Urteil beruht I nicht auf dem Akteninhalt, sondern auf der Beweisaufnahme u in der Hauptverhandiung, über deren Ergebnis das Gericht "* ‚nach seiner freien Jberzeugung entscheidet (§ 261 StPO). & Die Rüge, das Gericht habe zu Unrecht den Antrag auf ®
Vernehmung von Prau N) über eine Äusserung der Friseu- IS se Schi, "sie liebe den Angeklagten so schrecklich, we dass sie alles tun könnte", abgelehnt, findet in der Sitzungsniederschrift keine Stütze; denn hiernach hat der Angeklagte 5 keinen solchen Antrag gestellt. m
Die Strafkammer stützi die Verurteilung u.a. auf die Aussage der Friseuse Sch, sie habe einen Brief des Angeklagten an Frau EEE einsehen und die Anrede "Tiete ER Friedel" und die Unterschrift "Hans" lesen können. Die Straf- © kammer hält diesen Teii ihrer Aussage für glaubwürdig, obwohl sie im übrigen Bedenken gegen ihre Wahrheitsliebe hat, da sie in"einem zwielichten Verhältnis" zu den Eheleuten EEE stand und Frau ICE Unwahres erzählt hatte. Das Gericht ist zwar nicht gehindert, einem Zeugen, auch wenn es an seiner Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel hat, doch für einen Teil seiner Aussage Glauben zu schenken. In einem solchen Falle gebietet aber die Verpflichtung zur wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts die Beweisaufnahme auf alle sich bietenden und sich aufdrängenden Beweismittel
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zu erstrecken, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeil Bedeutung haben (BGHSt 1, 94 /96/. Hier hatte der Verteidiger bereits in seinem Schriftsatz vom 2. Januar 1954 Umstände vorgetragen, die die Glaubwürdigkeit der Zeugin weiter erschüttern konnten und zum Beweis auf die Auskunft des Jugendamtes und der Friseurinnung hingewiesen. Diese Beweismittel durfte die Strafkammer nicht unberücksichtigt lassen, um die bestehenden erheblichen Bedenken zu klären, auch wenr der Verteidiger in der Hauptverhandlung den Beweisamtrag nicht wiederholte. Die Strafkammer hat die Beweise nich: erhoben. Zu Recht findet die Revision darin eine Verletzung der dem Gericht obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Hierauf kann die Verurteilung beruhen, da die Strafkammer ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die Bekundung der Friseuse Schi über den Brief gründet. Das Urteil konnte daher nicht vestehen bleiben.
Bei der neuen Verhandlung hat äie Strafkammer, soweit sie annimmt, der Angeklagte habe seine Wahrheitspflicht durch Verschweigen verletzt, von dem Beweisbeschluss auszugehen, da die in ihm aufgeführten Beweisfragen den Umfang der Zeugnispflicht bestimmen (BGHSt 1,22). Es wird- weiter auch den Zeitpunkt der einzelnen Vorgänge, die sie zum Beweise von ehewiädrigen Beziehungen anführt, genau bestimmen müssen, so den der Besuche von Lichtspieltheatern, der Geschenke, auch von wann an Frau EEE den Angeklagten verpflegte und die Wäsche für ihn waschen liess. Hierbei ist auch von Bedeutung, ob die übrigen Angestellten ihrer Dienstgeberin ebenfalls Geschenke gaben und solche von ihr erhielten und wie sich der Wert der Geschenke zueinander verhielt, weiter, ob auch den übrigen Angestellten Verpflegung gewährt und ihre Wäsche mit der des Geschäfts gewaschen wurde. Zu klären ist der Anlass der Fahrten nach KB und vB,
an denen auch die Eheleute IB teilnahmen. Waren es,
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wie die Revision vorbringt, Betriebsausflüge, wäre dies erheblich für die Beurteilung, ob sie ehewidrige Vergnü-
"gungsfahrten hinter dem Rücken des Mannes waren. Die Fahr-
ten nach m] dienten Vertragsverhandlungen wegen Ankaufs eines Friseurgeschäfts, also geschäftlichen Zwecken, Der Angeklagte sollte dort wieder den Herrensalon führen, sodass seine Ansicht als Fachmann, ob der Ankauf des Geschäftes zu raten sei, wertvoll sein konnte Es bedarf daher einer Erörterung, weshalb sein Mitwirken hierbei auf ehewidrige Beziehungen deutet. Unklar sind die Begriffe "andere Unternehmungen" (UA 9) und persönliche Bindungen (UA 8). Solche persönlichen Bindungen und auch "ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis" (UA 7) brauchen nicht ohne weiteres ehewidrig zu sein. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach der Aussage vom 17. Januar 1951 das "rein berufliche Verhältnis" in Gegensatz zu "ehebrecherische Beziehungen" gestellt war und bei der Vernehmung vom 17. September 1951 offenbar nur nach ehebrecherischen oder ehewidrigen Beziehungen gefragt wurde. Ter Angeklagte hat bei der Ternehmung am 17. September 1951 bekundet: "Ich habe keine
‚ehebrecherischen Beziehungen unterhalten, auch keine Bezie-
hungen, die nach meinem Gefühl ehewidrig sein könnten", Der Begriff der Ehewidrigkeit ist ein Rechtsbegriff, der einen Laien nicht ohne weiteres klar sein wird. Es bedarf dennach einer eingehenden Erörterung, ob der Angeklagte erkannt hatte und sich bewusst war, dass er auch nach den Vorgängen und Handlungen, die die Strafkammer als ehewidrig ansieht, gefragt sei und er sie angeben müsse, umsomehr als die Ehe der Frau TEE zerrüttet war und bereits das
Scheidungsurteil des Landgerichts vorlag (BGHSt 1, 148 YB)- Yon Bedeutung wird hierbei sein, ob der vernehmende Richter
auf die Einschränkung "nach meinem Gefühl" den Angeklagten über den Begriff der Ehewidrigkeit und den Umfang seiner Aussagepflicht weiter aufgeklärt hat.
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Bei der neuen Verhandlung wird auch der Angeklagte Gelegenheit haben, die von ihm zur weiteren Klärung des Sachverhalts für notwendig gehaltenen Beweisamträge zu stellen.
Nicht frei von Rechtsirrtum sind auch die Erwägungen. mit denen die Strafkammer einen Aussagenotstand verneint. Die Strafkammer verkennti, dass es nach der Änderung des § 157 StGB durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl 1943 I 339) nicht mehr darauf ankommt, dass die Gefahr einer Bestrafung droht, vielmehr der Glaube des Täters an eine :solche Gefahr genügt, mag er auch irrtümlich und nicht der einzige Beweggrund für seine falsche Aussage sein (RGSt 77, 219 /2227; BGHSt 2, 379). Bei einer Vervrteilung des Angeklagten wäre daher § 157 StGB auch anwendbar, wenn er sich vorstellte, dass gegen ihn bei wahrheitsgemässer Aussage ein Verfahren wegen Verdaecehts des Ehebruchs oder wegen Beleidigung eingeleitet werden könne und er deshalb die unwahren Aussagen machte und den Meineid leistete,
Die Strafkammer hat Strafaussetzung zur: Bewährung Tersagt, da "das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe aus Gründen der Generalprävention erforderlich macht". Diese Erwägungen sind unzureichend. Sie geben der Vermutung Raum, dass die Strafkammer bei Bidesdelikten grundsätzlich ohne Rücksicht auf den einzelnen Fall eine Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt. Dies wäre rechtlich fehlerhaft (BGH in NJW 54, S 1087). Die Strafkammer ist zwar nicht gehindert, bei bestimmten Straftaten einen strengen Maßstab anzulegen, muss jedoch in jedem Einzelfalle die Interessen der Allgemeinheit und die des Täters unter Berücksichtigung seiner Person und des Unrechtsge-
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gehalts seiner Tat abwägen. Sie wird dies, falls sie wieder zu einer Verurteilung kommt, berücksichtigen müssen,
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