Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.11.1954 – 4 StR 443/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 443/54 2273 075 %
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dachdecker Johannes ( guuumEEmEEEEEEEEEED zu: VEREEEED in WOMEEEEEED geboren am EEE 1902 ir HE:
wegen Betruges i.R.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ; als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, . für Recht erkannt: \ N Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil 3 des Landgerichts in Münster vom 21. Juni 1954 im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das landgericht
zurückverwiesen. j \ F
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Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der wegen Trunksucht entmündigte Angeklagte liess sich für Dachdeckerarbeiten bezahlen, die er nicht ausgeführt hatte oder nicht zu leisten von vornherein willens war.
Die Verfahrensbeschwerde unzureichender Sachaufklärung (§ 244 Abs 2 StPO) genügt nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 344 Abs 2 StPO, da sie nicht die Beweismittel bezeichnet, die dem Landgericht noch zur Verfügung standen und sich ihm zur Benutzung aufdrängen mussten. Diese Rüge ist daher unbeachtlich.
Was die Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen Go, “MED und Sc vorbringt, liegt ausschliesslich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung, die jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen lässt.
Bedenken erwecken nur die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB verneint hat (vgl dazu J2 1952, 296; 1954, 211). Der Sachverständige bezeichnet den Beschwerdeführer als einen willensschwachen Psychopathen und erachtet seine Zurechnungsfähigkeit für erheblich vermindert. Die Strafkammer hat eine Strafmilderung nicht für möglich gehalten, weil der Charaktermangel des Angeklagten weder auf eine krankhaft gestörte Geistestätigkeit noch auf eine Geistesschwäche zurückzuführen sei.
Diese beiden Erscheinungsformen einer geistigen Störung, die sich nur dem Grad, nicht ler Art nach unterscheiden, sind
zunächst einmal psychopathologische Befunde. Sie zu erheben
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und ihre Auswirkungen auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Patienten zu bewerten, ist in erster Linie Aufgabe des Psychiaters. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gutachten Prof. Klimke erstattet, der Psychiater des gerichtsärztlichen Instituts der Universität zu Münster ist..Nun decken sich zwar der medizinische und der strafrechtliche Krankheitsbegriff im
§ 51 StGB nicht. Während die moderne Medizin in den Psychopathien keinen Übergang zu den eigentlichen Geisteskrankheiten mehr erblickt, versteht das Gesetz unter den krankhaften Störungen der Geistestätigkeit auch schwere seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die die gesamte Persönlichkeit und ihren Aufbau in ihrem Fühlen
und Yerten, ihrem Streben und Wollen berühren. Meinungsverschiedenheiten zwischen Richter und Arzt sind also möglich. Das gilt auch für die Frage des Zusanmenhangs zwischen der psychopathischen Artung und der Art der Tatsituation sowie ihres Entwicklungsablaufs; denn der Richter darf die Zurechnungsfähigkeit nicht auf Grund der blossen Feststellung einer der verschiedenen Formen der Psychopathien schlechthin verneinen. Wenn sich das Gericht
aber von der Auffassung eines Sachverständigen lösen zu sollen glaubt, dann muss es auch die Gründe für seine abweichende Meinung dartun, damit der Revisionsrichter sie rechtlich nachprüfen kann. Das hat die Strafkammer hier versäumt. Aus den Gründen ist nicht ersichtlich, warum der fachärztliche Befund nicht als krankhafte Störung der Geistestätigkeit und damit als eine schwere Psychopathie angesehen werden kann. Dieser Mangel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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Das Landgericht ist nicht gehindert, die Frage der Unterbringung erneut zu prüfen (§ 358 Abs 2 StPO).
Groß Engels Hülle Seibert Lang-Hinrichsen
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