Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 18.11.1954 – 3 StR 188/54
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Automechaniker Albert U EEE zu: DEEEEEEB-HOEEEmB, dort geboren am WB. GE EB, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Rückfalldiebstahls u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glansmann
als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 27. August 1953, soweit es ihn wegen schweren Rückfalldiebstahls in fünf Fällen verurteilt, im Strafausspruch mit den zum Rückfall getroffenen Feststellungen sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen-
Von Jechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten zu insgesamt vier Jahren Zuchthaus verurteilt, und zwar wegen fünf Verbrechen des schweren Rückfalldiebstahls, wobei die Einzelstrafen in den Fällen Kg und TED je auf zwei Jahre Zuchthaus festgesetzt wurden, ferner wegen eines Vergehens der Hehlerei und eines Vergehens der Unterschlagung.
Wie die Rechtfertigungsschrift erkennen lässt, greift die Revision das Urteil nicht im ganzen an, vielmehr nur den Schuld- und Strafausspruch in den beiden Diebstahlsfällen Kg und TORE » ferner den Strafausspruch in den weiteren drei Diebstahlsfällen, soweit die Voraussetzungen des strsefschärfenden Rückfalls als gegeben erachtet worden sind. Es ist daher die Verurteilung des Angeklagten wegen der Hehlerei und wegen der Unterschlagung; ferner der Schuldspruch in den Diebstahlsfällen BD, KU und Bo rechtskräftig geworden.
1.) Der Angriff der Revision gegen den Schuldspruch in den Fällen KM und Tip kann keinen Erfolg haben. a) Die Verfahrensrügen betreffen nur den Fall KB: Sie
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sind unbegründet.
§ 245 StPO ist nicht verletzt. Die Zeugen Josef Ir und Ehefrau PO sina allerdings in der Hauptverhandlung nicht vernommen worden, obschon sie geladen und erschienen waren. Aber von ihrer Vernehmung ist (Bl 127 a EA), bevor sie entlassen wurden, "im allseitigen Einverständnis abgesehen" worden, also auch unter Zustimmung des mit seinem Pflichtverteidiger in der Hauptverhandlung anwesenden Angeklagten UCEEEB. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Mit der damit in Widerspruch stehenden Behauptung, er habe in der Hauptverhandlung auf der Vernehmung dieser Zeugen "bestanden", kann
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der Beschwerdeführer in dem Rechtszug der Revision nicht gehört werden.
Auch ein Verstoss gegen § 244 Abs 2 StPO liegt nicht vor. Wie der Beschwerdeführer vorträgt, hätte der Zeuge Kr@@B bestätigen sollen, dass von ihm der Angeklagte VE in der Nacht, in der bei Ki eingebrochen wurde, keinen Leihwagen erhalten habe. Die Frage, von wen Uhlenbaum den Wagen gemietet hatte, in den er in dieser Nacht in der Nähe des Lebensmittelgeschäfts Kairo von dem unbekannten Einbrecher die erbeuteten Lebensmittel verladen liess, hat das Landgericht ersichtlich in den Gründen deshalb offen gelassen, weil dies für die Entscheidung unwesentlich war. Aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung hat das Landgericht die Überzeugung geschöpft, dass Uhlenbaum an diesem Einbruchsdiebstahl als Mittäter beteiligt war. Dies hat es vor allem daraus geschlossen, dass Uhlenbaum auch in den anderen vier ihm zur Last gelegten schweren Diebstahlsfällen einen - von irgendwem — gemieteten Wagen zur Ausführung seiner Tat benutzt hat. Unter diesen Umständen war es für das Landgericht ohne Bedeutung, noch über die Herkunft des im Falle Ki benutzten Leihwagens einen Zeugen zu vernehmen. Das ist kein Rechtsfehler.
Ebenso drängte es sich dem Landgericht nicht auf, von Amts wegen die Zeugin PB noch über die jetzt vom Beschwerdeführer behauptete Tatsache zu vernehmen, dass nicht TG, sonüern der Mitverurteilte Ki bei den Einbruchsdiebstählen der Bandenführer gewesen sei. In den Urteilsgründen ist weder im Zusammenhang mit der Erörterung der Schuldfrage noch bei der Strafzumessung davon die Rede, dass UGEED a1: "Bandenführer" tätig geworden sei. Es ist ihm im Gegenteil bei der Strafzu-
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messung zugute gehalten, dass er im Vergleich zu den anderen Beteiligten "geringere verbrecherische Energie gezeigt" habe. Danach war der Beweisgegenstand, dass er nicht Bandenführer war, für die Entscheidung ersichtlich ohne jede Bedeutung.
Die Zeugen Jakob Mi und Eheleute IWW hat der Beschwerdeführer erstmals in der Revisionsrechtfertigungsschrift benannt. Es sind nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese Beweismittel dem Tatrichter bekannt gewesen wären und ihre Verwertung sich ihm aufgedrängt hätte, Eine Verletzung des § 244 Abs 2 StPO liegt daher auch insoweit nicht vor.
b) Was der Beschwerdeführer sonst hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen KG und Ti vorträgt, richtet sich gegen die Beweiswürdigung. Damit kann er im Revisionsrechtszug nicht gehört werden. In seinen Ausführungen liegt zugleich der sachlichrechtliche Angriff, das Landgericht habe auf den von ihm verbindlich festgestellten Sachverhalt den Straftatbestand des § 243 Nr 2 StGB rechtsirrig angewandt. Dieser Angriff geht fehl. Die tatsächlichen Feststellungen tragen den Schuldspruch in beiden Fällen.
Insoweit ist daher die Revision als unbegründet zu verwerfen.
2.) Lediglich der Strafausspruch muss in allen fünf Fällen, in denen der Angeklagte Up wezen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden ist, auf die sachlichrechtliche Rüge hin aufgehoben werden, die sich gegen die Annahme der Rückfallvoraussetzungen des § 244 StGB wendet.
Unbegründet ist zwar die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht die Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Sondergericht in Hannover vom 30. September 1941 zur Begründung der Rückfallstrafe herangezogen. Diese Vorstrafe
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von vier Jahren Zuchthaus ist von einem deutschen Gericht ausgesprochen worden. Der Angeklagte hat sie auch - bis
22. August 1943 - verbüsst. Darauf allein kommt es an. Wenn diese Strafe nach der Behauptung des Beschwerdeführers später auf drei Jahre Gefängnis herabgesetzt worden ist,
so kommt dem für die Annahme der Rückfälligkeit nach §§ 244 f StGB keine Bedeutung zu. Anders wäre nur zu entscheiden, wenn der Angeklagte in dem Wiederaufnahmeverfahren freigesprochen worden wäre.
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Der Beschwerdeführer hat aber mit dieser sachlichrechtlichen Eingelrüge allgemein die Rechtmässigkeit der Verhängung einer Rückfallstrafe nach §§ 244 f StGB bean- ' standet. Damit hat er aus einem anderen Grunde Erfolg.
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Das Dandgericht hat als zweite Vorstrafe zur Begründung der Rückfälligkeit die Gefängnisstrafe von einem Jahr herangezogen, zu welcher er wegen eines "danach" begangenen schweren Diebstahls im Rückfall vom Schöffengericht in Simmern am 25. Oktober 1950 verurteilt worden ist. Diese Strafe ist nach. der ausdrücklichen Urteilsfeststellung durch das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 "bedingt
erlassen" worden. Der Erlass einer Strafe ist aber ihrer Verbüssung in § 245 StGB nur dann gleichgestellt, wenn die Strafe endgültig erlassen worden ist, Der bedingte Straferlass genügt nicht. Er lässt die Entscheidung darüber, ob die Strafe erlassen wird, noch in der Schwebe während einer Bewährungszeit. Innerhalb dieser steht der Verurteilte noch unter dem Druck, dass bei Nichtbewährung die nur aufgeschobene Strafe doch noch vollstreckt werde. Daher ist noch keine sichere Gewähr dafür gegeben, dass das Wohlverhalten des Verurteilten auf einem veränderten inneren Verhältnis zu fremdem Eigentum beruht. Diese Auslegung stimmt überein mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1902, 571
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Nr 135 JW 1914, 374 Br 25; RGSt 63, 178; DJ 1937, 3995 IW 1937, 942 Nr 16) und des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2, 273 /2747): Die jetzt abgeurteilten Diebstahlstaten sind in der Zeit vom 20. April 1952 ab begangen. Zu dieser Zeit war die durch § 2 Abs 1 des Straffreiheitsgesetzes 1949 dem Verurteilten bewilligte Bewährungsfrist von drei Jahren noch nicht abgelaufen, der unbedingte Erlass der Strafe noch nicht eingetreten.
Nach allem durfte die Diebstahlsstrafe vom 25. Oktober 1950 nicht als "Bestrafung" im Sinne des § 244 StGB zur Begründung der Strafschärfung wegen wiederholten Rückfalls verwertet werden. Der Strafausspruch muss daher wegen Verletzung der §§ 244 7 StGB hinsichtlich der fünf Diebstahlsfälle aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung der Rückfallvoraussetzungen und zur Neubildung der Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Glanzmann Krauss Koeniger kartin Dr. Wiefels
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