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BGH Urteil vom 21.05.1958 – 2 StR 196/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Ramen des Volkes

In der Strafsache gegen

aus HOEED. geboren an

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wegen schweren Diebstahls u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

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Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalsche Bundesrichter Dr. Menges . ‚als beisitzende Richter, Va Bundesanwalt Dr. iD . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter els Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

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Die Revision. des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 24. Januar 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsgi . mittels zu tragen.

Die seit dem 25. Januar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Fahrens ohne Führerschein, wegen Urkundenfälschung und als rückfälligen Dieb wegen schweren Diebstahls in vier Fällen und wegen einfachen Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis verurteilt und neben der Strafe seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. '

- Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt. Sein Verteidiger erhebt in der Revisionsbegründung nicht die allgemeine Sachbeschwerde; er beantragt Aufhebung des Urteils "nach Maßgabe der folgenden 3egründung", erklärt

"in dieser, daß in erster Linie der Fortfell der verhängten

Unterbringung erstrebt werde, und wendet sich nit seinen Ausführungen auch nur hiergegen. Wenn er auch die Worte

"in erster Linie" gebraucht, so zeigt doch die weitere Be— gründung, daß nur die Beseitigung des Ausspruches über die Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt begehrt wird. Gegen diese Beschränkung der Revision,

zu der der Verteidiger bevollmächtigt ist, bestehen keine Bedenken (RGSt 69, 110; 71, 2655 BGHSt 5, 267). Sie bestehen auch nicht in der Richtung, daß die Strafkamner die Voraussstzungen des § 51 Abs. 2 StGB, von denen die Sicherungsmaßnahme des § 42 b StGB abhängig ist, unzutreffend angenommen hätte und deshalb trotz der beabsichtigten Beschränkung die Revision den gesamten Strafausspruch umfaßts. Die Revision trägt insoweit auch selbst nichts vor (BGH 1 StR 481/54 Urteil vom 9. November 1954).

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Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß maßgebend für die Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des vermindert zurechnungsfähigen Verurteilten der Tag der Entlassung aus der Strafhaft ist (RGSt 69, 12; 73, 303). Die Strafkammer hat dies auch nicht verkannt., Sie hat die Persönlichkeit des Angeklagten, sein Vorleben und seine jetzigen Taten gewürdigt. Sie stellt fest, daß seine erheblichen Vorstrafen und die verschiedenen langjährigen Strafverbüssungen ihn nicht von Angriffen auf fremdes Eigentum abzuhalten vermochten, sodaß er auch jetzt wieder eine Reihe von Straftaten begangen hat. Die Fähigkeit des Angeklagten, sich seiner starken kriminellen Veranlagung zu widersetzen, ist, wie die Strafkammer feststellt, infolge seiner intellektuellen Unterwertigkeit und seiner psychopathischen Wesensanomalien erheblich vermindert. Hieraus hat sie unter Berücksichtigung der Gutachten der ärztlichen Sachverständigen die Jberzeugung gewornen, daß er immer wieder der Beeinflussung von Situationen und Personen unterliegen wird und "auch nach Verbüssung der jetzt erkannten Strafe" für die Zukunft erhebliche Angriffe auf das zigentum anderer erwarten läßt. Diese Erwägungen sind rechtlich nichi zu beanstanden.

Die Strafkammer hat auch geprüft, ob der von dem Angeklagten ausgehenden Gefahr nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Unterbringung in einer Heiloder Pflegeanstalti begegnet werden kann, und dies ohne . Rechtsfehler verneint. Sie führt zwar bei der Strafzumessung aus, die ausgesprochene Gesamistrafe erscheine notwendig, aber auch ausreichend, "um den Angeklagten persönlich abzuschrecken"; sie hält demnach den Angeklagten nicht für völlig unerziehbar und noch eine Einwirkung durch die Strafe für möglich. Dies schließt aber nicht aus,

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daß die Strafkammer den abschreckenden Eindruck der Strafe allein

“nicht für ausreichend erachtet, um den Angeklagten bei seinen

krankhaften geistigen Zustand von erheblichen Angriffen gegen fremdes Eigentum abzuhalten, sondern glaubt, der Schutz der Allgemeinheit vor dem Angeklagten sei nur durch die neben der Strafe angeordnete Sicherungsmaßnahme erreichbar.

Die Meinung der Revision, eine Unterbringung hätte hier nur angeordnet werden dürfen, wenn eine gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe sich als unwirksam gezeigt hätte, geht fehl. Das Gesetz macht die Anoränung der Sicherungsmaßnahme nicht davon abhängig. Für die ärt und Höhe der Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens ist entscheidend das Maß der Schuld. Die danach für die Bemessung der Strafe gezogene Grenze darf nicht wegen der Gefährlichkeit des Angeklagten überschritten werden. Soweit die der Schuld angemessene Strafe der Allgemeinheit hiergegen keinen Schutz zu gewähren vermag, stellt das Gesetz die Maßregeln der Sicherung und Besserung zur Verfügung. Hier hat die Strafkammer die erkannte Gefängnisstrafe als der Schuld entsprechend und zur Abschreckung geeignet

angesehen; eine Zuchthausstrafe durfte sie daher nicht aus-

sprechen. Dr. Dotterweich Scharpenseel

Busch Dr. Schalscha Menges