Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1963
BGH Urteil vom 23.04.1963 – 5 StR 13/63
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
ITmNam=n des Volkes
2184 020
In der Strafsuche
gegen den Rentner Fritz K cu :&: Eu geboren am EEE 192). ir. 1m Kreis cn
zur Zeit in Unterbringunsshaft,
wegen versuchter Notzucht
hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.April 1963, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr,Börker
Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof DriiD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 6.Februar 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
-2.-
Gründe§
Der schwachsinnige Angeklagte wollte sich mit Gewalt Geschlechtsverkehr verschaffen, versteckte sich zu diesen zweck in einer wenig »eleuchteten Straße und wartete auf
ein geeignetes Opfer. Als die Studentin Renate 4 )
vorüberging, warf er mit einen großen Stein nach ihrem Kopf, um sie zu betäuben und dann geschlechtlich zu mißbrauchen. Der Wurf ging fehl. Die Studentin lief weg und erstattete Anzeige. Zwei Nächte später wurde der Angeklagte festgenommen, :.ls er an derselben Stelle mit einem Messer, einer Nagelfeile und einem Hammer auf ein
weibliches Opfer wartete.
Das 'Schöffengericäat hat ihn als vermindert zurechnungsfähig angesehen, hat ihn wegen versuchter Notzucht zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstält angeoränet,
Der Angeklagte hat Berufung eingelegt und sie in der
: Berufungsverhandlung mit Zustimmung der Staatsanwalt-
schaft auf die angeordnete Unterbringung beschränkt. Das Landgericht hat die Berufung verworfen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 42b StGB und behandelt nur die Frage, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten erfordert.
Das Kammergericht will das Urteil des Landgerichts, das keine eigenen Feststellungen über den Schuldspruch
und keine Begründung für die Strafe von vier Monaten
Gefängnis enthält, aufheben, weil der Angeklagte seine Berufung nicht wirksam auf den Ausspruch über seine Unterbringung habe beschränken können. Da es damit von
Entscheidungen des Bundesgerichtshofs über die Beschränk»
barkeit der Revision in solchen Fällen abweichen würde, hat es ihm die Sache gemäß § 121 Abs.2 GVG vorgelegt.
- 3-
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind erfüllt. Den Ausführungen des Kammergerichts über die Unbeschränkbarkeit des Rechtsmittels ist jsdoch nicht zu folgen. Das ist auch die Auffassung des Ger.eralstaatsanwalts beim Kammergericht und des Generalbundesanwalts. Dieser hat u.a. ausgeführt;
Zu der Vorlegungsfrage besteht eine einhellige und gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Er hat diese Hechtsfrage ... stets gleichbleibend dahin entschieden, daß der zu Strafe verurteilte Angeklegte, gegen den außerdem die Unterbringung in einer Heil- "der Pflegeanstalt angeordnet worden ist, die Revision wirksam
auf diese Anordnung beschränken kann.
So hat der 5.Strafsenat bereits in einer unveröffentlichten Entscheidung vom 8.Dezember 1953 (5 StR 564/53) ausgesprochen, daß die Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung grundsätzlich möglich ist. Ebenso hat der 4.Strafsenat in der Entscheidung
BGHSt 5,312 eine solche Beschränkung des Rechtsmittels ohne weiteres für statthaft erklärt. In einem unveröffentlichten Urteil vom 9.November 1954 (1 StR 481/54) hat der 1.Strafsenat unter Hinweis auf RGSt 71,265,266 ausgeführt, daß in Fällen, in denen die Unterbringung gegen einen zu Strafe verurteilten, erheblich vermindert zurechnungsfähigen Anguklagten angeordnet worden ist, die Beschränkung seiner Revision auf die Sicherungsmaßregel nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig zulässig ist. An diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in allen späteren einschlägigen Entscheidungen festgehalten.
Es gibt keine einzige Entscheidung, in der
die grundsätzliche Beschränkbarkeit der
Revision des Angekl:gten „uf die Unterbringungsanordnung verneirt oder «uch nur angezweifelt worden wäre.
Insbesondere trifft «es nicht zu, daß der Bundesgerichtshof mit seinen in dem Vorlegungsbeschluß angeführten beiden Urteilen ... den bisherigen Rechtsstandpunkt aufgegeben und eine Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung schlechthin für unwirksam und unbeachtlich erklärt hätt...
Die Entscheidung 3GHSt 15,279 betrifft eine
‚ Revision der Staatsanwaltschaft, die darauf beschränkt wär, daß der Tatrichter die Unterbringung des erheblich vermindert zurechnungsfähigen Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt hatte. Diese Beschränkung
hat der 1.Strafsenat mit völliger: Selbstwerständlichkeit. für zulässig erachtet. Das zeigt sich darin, daß er das tatrichterliche Urteil nur insoweit, als es von der Unterbringung des’Angeklagten abgesehen hat, mit
den Feststellungen aufgehoben hat. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem erläuternden Hinweis am Schluß der Entscheidung, daß sich
die Aufhebung der Feststellungen auf den ganzen Bereich der tatsächlichen Voraussetzungen des § 42b StGB mit Ausnahme der zum Schuldspruch festgestellten Tatsachen erstrecke. Wie die Bezugnahme auf. RGSt 69, 12 und: 72,353,355 erkennen läßt, besagt. dieser Hinweis lediglich, daß der Tatrichter trotz der wirksamen Beschränkung der Revision und der entsprechend beschränkten Aufhebung des Urteils verpflichtet bleibt, sowohl die Frage der- verminderten Zurcchnungsfähigkeit als auch
“.r
die der Gefährlichk.it des Angeklagten selbständig ohne Bindunz ırn Jie bisher dazu getroffenen Feststellungen zu prüfen. ose
In der Strafsache 5 StR 77/61 vom 2.Mai 1961, die eine auf die Unturbringungsanordnung beschränkte Revision des zu Strafe verurteilten Angeklagten betraf, hat der 5.Strafsenat das tatrichterliche Urtuil allerdings gleichwohl in vollem Umfange mit den Feststellungen aufgehoben. Dies hat er mit der Erwägung begründet, die Beschränkung des Rechtsmittels auf die Anordnung der Unterbringung sei hier unzulässig “und daher unbeachtlich, weil sich nicht ausschließen lasse, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung entgegen seiner bisherigen Auffassung zur Annahme einer Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten gelange, wes den Schuldspruch berühre. Darin liegt jedoch keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,. Vielmehr zeigt die wiedergegebene Begründung deutlich, daß der 5.Strafsenat die Beschränkung der Revision auf die Unterbringungsanordnung nicht grundsätzlich, sondern nur in dem gegebenen Fall ("hier") für unzulässig erachtet hat. Die Möglichkeit, daß eine solche Beschränkung in besonderen Fällen ausnahnsweise ganz oder teilweise unwirksam ist, hat der Bundesgerichtshof auch nicht erst in der genannten Entscheidung eingeräumt, sondern von jeher ausdrücklich anerkannt. (Es folgen Nachweise.)
Die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie des Reichsgerichts anerkannte Möglichkeit, die Unterbringungsanordnung gegen
6_
| einen zu Strafe verurteilten, erheblich vermindert zurechnunzsfähigen Angeklagten vom Schuldspruch und Strafausspruch zu trennen, beruht darauf, daß vivlfach die Begehung einer strafbare:: Handlung im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit sowie das Ausmaß der darin liegenden mäteriellrechtlichen Schuld als Grundlage der Strafbemessung schon zweifelsfrei feststehen und nur die Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit noch fraglich ist. In derartigen Fällen ..s steht es der selbständigen Nachprüfbarkeit dieser Anordnung nicht entgegen, daß die den Schuld- und Strafausspruch tragenden Voraussetzungen, nämlich die Begehung einer Straftat im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, auch für die Sichsrungsmaßregel erforderlich sind. ... Diese in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs befolgte Linie ... dient einer vernünftigen verfahrenswirtschaftlichen Ersparung richterlicher Wiederholungs- und Nachbesserungsarbeit. Der Standpunkt des Kamnergurichts, die Frage nach der Zulässigkeit der Rechtsmittelbeschränkung dürfe nicht nach den Umständen des jeweiligen Falles beantwortet werden, sondern sei, weil sich eine von der angefochtenen Entscheidung abweichende Beurteilung der Schuldfrage niemals völlig ausschließen lassv, grundsätzlich zu verneinen, läuft darauf hinaus, den Tatgerichten eine ganz erhebliche und der Strafrechtspflege abträgliche Mehrarbeit zufzubürden,
Dem hat der Senat nur hinzuzufügen, daß gerade der vorliegende Fall die Richtigkeit des letzten Satzes beweist.
Da die Strafkammer den Schuldspruch des Schöffengerichts und seinen Ausspruch über die Gefängnisstrafe also mit Recht als rechtskräftig behandelt hat, ist auf die Revision des Angeklagten nur noch über die Unterbringung zu entscheiden,
Sie muß bestehenbleiben,. Gegen die Annahme der verminderten Zurechnungsfähigkeit erhebt die Revision selbst keine Bedenken. 3ie sind auch nicht vorhanden. Aus den Einzelheiten der Tat und der Triebhaftigkeit des schwachsinnigen und primitiven. Angeklagten folgert die Strafkammer in rechtlich zutreffender Weise, daß die Öffentliche Sicherheit seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, Der Einwand der Revision, eihe Wiederholung erheblicher Straftaten sei nicht so wahrscheinlich, wie das angefochtene Urteil annehufe, der Angeklagte bedeute vielmehr nur "eine gewisse - aber nur latente - Gefahr", entfernt sich unzulässig von den Feststellungen. Die übrigen Ausführungen bekämpfen erfolglos die rechtlich einwandfreie Annahme des Landgerichts, daß die Unterbringung des Angeklagten nicht durch eine Bewachung in der Familie ersetzt werden kann, weil seine Ehefrau dazu infolge eigener Krankheit ungeeignet ist (UA S.11). Sie leidet seit ihrer Kindheit an epileptischen Anfällen und war vor und nach der Heirat selbst schon in Anstaltspflege. Überdies trägt sie sich mit Scheidungsabsichten (UA 8.4).
;r
Übrigens sagt auch das Kammergericht im Vorlegungsbeschluß (S.7), daß es die Revision als sachlich unbegründet ansieht und sie verworfen hätte, wenn es die Beschränkung der Berufung für zulässig hielte.
Sarstedt Koffka Schmidt
Dr.Börker Kersting