Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 22.05.1962 – 1 StR 129/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR 129/62
2189 032
Im Nanen des Volkes In der Strafisache gegen
den Arbeiter Eduard S m aus SEE, zenoren am ED 1:54 ir Pu, “re. PO. zu:
Zeit in Untersuchungshaft, wegen Widerstands gegen die: Staatsgewait
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mai 1962, an der teilgenonmnen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Willms Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter br.Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II von 11. Dezember 1961 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Dagegen haben der Angeklagte und die Staatsanweltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge nur gegen die verhängte Sicherungsmaßregel. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts und erstreot die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Tötung in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen. Beide Rechtsmittel können keinen Erfolg haben.
I. Der wegen eines in Zustanä erheblich vernminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Vergehens verurteilte Angeklagte hat die Revision in zulässiger Weise auf die Anordnung seiner Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt beschränkt (RGSt 71, 265, 266; BGH Urt. v. 9. November 1954 - 1 StR 481/54). Die von ihm dagegen erhobenen Angriffe sind jedoch offensichtlich unbegründet.
II. Der - vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Sachrüge vertretenen - Revision der Staatsanwaltschaft kann ebenfalls nicht entsprochen werden,
a) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht dargetan. Die Revision bemängelt, daß bei der Vernehmung der beiden bedronten Polizisten und der Ehefrau des Angeklagten als Zeugen unä des zugezo-
genen Schießsachverständigen einige Punkte nicht oder nicht genügend geklärt worden seien. Darauf, daß der Tatrichter benutzte Beweismittel nicht vollständig ausgeschöpft habe, kann jedoch die Aufklärungsrüge nicht gestützt werden (BGHSt 4, 125, 126).
b) Die Sachrüge greift ebenfalls nicht durch.
1. Das Schwurgericht hat nicht nur einen unmittelbaren,sondern auch einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten verneint. Die Anklage warf dem Angeklagten versuchten Mord in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt in zwei Fällen vor, Das Landgericht eröffnete das Hauptverfahren wegen eines versuchten Mordes und eines versuchten Totschlags jeweils in Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt. Das Schwurgericht hat einen Tötungswiller. des Angeklagten nicht für gegeben erachtet. Diese in der dem Tatrichter obliegenden Beweiswürdigung wurzelnde Ansicht kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das Schwurgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte beabsicntigte, dic beiden Polizeibeamten mit der entsicherten und durchgeladenen Pistole zu bedrohen, notfalls einige Schreckschüsse abzugeben und sich der Festnahme durch die Flucht zu entziehen. Es hat dann näher untersucht, ob er mit dem Willen geschossen hat, einen Polizisten zu töten. Dabei ist es zu dem Ergebnis gelangt, daß der erste Schuß wahrscheinlich losging, als der Polizeihauptwachmeister VE die Hand des Angeklagten mit der Pistole zur Seite schlug (UA 9) und daß der Angeklagte auch den zweiten Schuß
nicht vorsätzlich löste (UA 10). Aus den vom Angeklagten vor der Tat gegenüber seiner Ehefrau unä unmittelbar nach seiner Entwaffnung auf eine entsprechende Frage gegenüber den Polizeibeamten abgegebene Erklärung, er habe einen Schreckschuß abgeben wollen, und aus dem gesamten Tatverlauf hat das Schwurgericht geschlossen, daß der Angeklagte mit der \laffe und den abgegebenen Schüssen "nur" (UA ?0) die Polizeibeamten von seiner Festnahme abhalten wollte. Lieser Schluß läßt keinen sachlichrechtlichen Fenler erkennen. Das Schwurgericht ist weder von einer unrichtigen Beweisregel ausgegangen noch hat es die Anlorderungen an den Schulänachweis in rechtlich Zehlerhafter Weise überspannt. Es nat die festgestellten Umstände vollständig gewürdigt; Widersprüche sind ihm dabei nicht unterlaufen. Die Darlegungen zur inneren Tatseite sind nach den Urteilszusammenhang so zu verstenen, daß nach der Auffassung des Schwurgerichts der Angeklagte die Tötung eines Polizisten überhaupt nicht, auch nicht in bedingter Form in seinen Willen aufgenommen hat.
2. Die Revision rügt ferner, daß das Schwurgericht das Verhalten des Angeklagten als eine natürliche Handlung und damit als eine Tat im Rechtssinn gewertet hat. Auch dieser Angriff ist unbegründet. Der Angeklagte wollte sich
durch die Bedrohung der Polizisten und notfalls durch einige Schreckschüsse einen Fluchtweg eröffnen (VA 6). Lie auf dieses Ziel gerichtete Tätigkeit des Angeklagten war entgegen der Ansicht der Revision nicht mit dem ersten
Schuß abgeschlossen, sondern fand in dem Festhalten der Waffe, dem Auslösen des zweiten Schusses und dem Widerstand während des sich unmittelbar anschließenden Handgemenges ihre Fortsetzung. Diese Handlungen wurden an den- - selben Platz vorgenommen, dauerten zusammen nur kurze Zeit, gingen unmittelbar in einander über und waren auf dasselbe Ziel gerichtet, Die Ansicht des Schwurgerichts, daß sie nach der Auffassung des Lebens eine Handlung bildeten, hält daher der rechtlichen Nachprüfung stand.
5. Auch sonst hat die auf die Sachrüge hin vorgenommene Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben. Dem Angeklagten die von ihm nach dem angefochtenen Urteil erlittene Untersuchungshaft ganz oder teilweise anzurechnen, sah der Senat keinen Anlaß, Gründe der Billigkeit sprechen im allgemeinen nur dafür, die zwischenzeitliche Untersuchungshaft nur insoweit anzurechnen, als sie drei Monate über-
steigt. Da die Verteidigerin des Angeklagten
die Revision in der am 5. Februar 1962 eingegangenen Revisionsbegründung in zulässiger Weise auf die Anordnung der Unterbringung beschränkt hat, ist die Untersuchungshaft von diescm Tage an schon gemäß § 450 StPO unverkürzt‘ auf die Freiheitsstrafz anzurechnen.
Dr.Geier willms Hübner Mai Sanders