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BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 1 StR 411/54

1. Strafsenat

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Erz 1 StR 411/54 2506 076

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In der Strafsache

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den Tischler Paul K gie zus E@B(Öster- l

reich), dort geboren an > 1926, zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen schweren räuberischen Diebstahls

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben;

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Senatspräsident Dr, Hörchner als Vorsitzender,

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Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Hübner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. MW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MM pei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwadtschaft,

Justizangestellter 0) als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

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für Recht erkannt; ;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Traunstein vom 5. März 1954 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die seit dem 6. März 1954 weiter erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, “auf die Strafe angerechnet,

‘ Von Rechts wegen

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Gründe§

Der Angeklagte ist wegen räuberischen Diebstahls, bei dem er eine Waffe bei sich führte, zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision bleibt erfolglos.

Sie rügt, daß das Urteil gegen das sachliche Recht verstoße, insbesondere durch fehlerhafte Anwendung des § 252 StGB, bezeichnet aber auch § 261 StPO als verletzt, Insofern damit zugleich eine Verfahrensrüge erhoben wird, ist sie unzulässig, weil sie die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen nicht angibt (§ 344 Abs 2 S 2 StPO). u,

Die Sachrüge ist unbegründet.

Mit der Ausführung, der Angeklagte habe keine Gewalt anzuwenden brauchen, weil er Frau Z(@® eänzlich überrascht habe, setzt sich die Revision in Widerspruch zu ihrer anderen Behauptung, der Angeklagte habe die Frau nicht deshalb "zur Seite gestoßen, um die Diebesbeute auf jeden Fall zu erhalten und vom Tatort wegzubringen, sondern nur deshalb, um sich seiner sofortigen Festnahme an Ort und Stelle entziehen zu können".

Beides widerspricht außerdem den Feststellungen des Urteils und kann daher nicht beachtet werden (§ 337

StPO).

Rechtsbedenkenfrei findet das Landgericht in dem festgestellten Sachverhalt die gesetzlichen Merkmale des räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB), Dafür ist weder erforderlich, daß der Täter bei Ausführung des Diebstahls betroffen und Hauf der Stelle entdeckt" wird, noch daß er von vornherein "an die Tat mit dem Vorsatz herangeht", sich die Beute nötigenfalls durch Gewaltanwendung zu erhalten. Vielmehr wird bei dem

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Diebstahl "auf frischer Tat betroffen" auch, wer erst bemerkt wird, wenn er das Stehlgut schon weggenommen hat (vgl BGH i StR 134/51 vom 17. April 1951 = DRspr III Leit2 331 Bl 1002°); und es genügt für § 252 StGB, wenn er sich erst dann zur Gewaltanwendung entschließt (BGHSt 3,76,78). Die tatsächlichen Grundlagen dafür stellt das Landgericht einwandfrei fest.

Auch bei der Anwendung der Strafschärfungsvorschrift des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB tritt in dem Urteil kein Rechtsirrtum hervor. Daß die Behauptung, der Angeklagte habe überhaupt keinen Schlagring bei sich geführt, nur in unzulässiger Weise die anderslautende tatsächliche Feststellung des Landgerichts angreift (§ 337 StPO), erkennt die Revision selbst. Rechtsirrig ist ihre Auffassung, im Anwendungsbereich des § 252 StGB setze die Strafschärfung nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB voraus, daß der Täter sich schon bei dem Diebstahl bewußt sei, eine Waffe bei sich zu führen; es genügt, daß er das bei der Gewaltanwendung weiß (RGSt 71, 65). Fehl geht auch der Angriff, der Angeklagte habe sich des Schlagrings als einer Waffe garnicht bedienen wollen; denn es genügt die Kenntnis von der Gebrauchsbereitschaft der Waffe (BGH 4 StR 592/51 vom 3, Januar 1952). Beides hat das Landgericht festgestellt. Zwar gründet es seine Feststellungen insoweit auf die Einlassung des Angeklagten, das klirrende Geräusch, durch das er sich verdächtig gemacht und das er in Wirklichkeit durch Umstoßen eines Gegenstandes im Schaufenster verursacht hatte, sei dadurch entstanden, daß ihm ein Schlagring aus der Tasche auf den Boden gefallen sei; und eben diese Einlassung hält das Landgericht an anderer Stelle des Urteils für unglaubhaft, weil der Fußboden mit Gummibelag ausgestattet

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gewesen sei und das Fallen eines Schlagringes daher kein klirrendes Geräusch habe verursachen können, Dennoch liegt hierin kein unlösbarer Widerspruch. Das Landgericht durfte einerseits durch den erwähnten Umstand die Erklärung des Angeklagten über die Geräuschursache für widerlegt erachten, anderseits ihr aber das Geständnis des Angeklagten entnehmen, einen Schlagring bei sich geführt zu haben, und dieses Geständnis für glaubhaft halten, Weder verstößt dies gegen Denkgesetze noch ist dies sonst aus Rechtsgründen zu beanstanden, Mögen auch die Urteilsgründe zu diesem Punkte im sprachlichen Ausdruck nıcht ganz klar sein, so ist doch ihr Sinn unver-

kennbar.

Die Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Schalscha Hübner

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