Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.11.1954 – 4 StR 646/53
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Für das Nachs chlagewe Es Nicht für. die Amtliche Sammlung N.
nn ne ee ri
Aktenzeichen:
Urteil des BGH vom 11. März ı 1954 G Bielefeld
str 646/53
Im Nanen des Volkes In der Strafisache
... gegen
1.) Rentenempfänger
der
au ee WE 1907
2.) die Fußpraktikscig Jargarete VER 2. en) geboren an 1909 in He,
wegen verbotener Sammlung u. a:
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom il. Wärz 1954, an der teilgenommen haben: j
Senratspräs ident Dr. Groß ‚als Vorsitzender Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. ängels Bundesrichter Dr. Eülle Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt Ep in der Verhandlung, . Staatsanwalt GEEEEBD bei der Verkündung © als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bilfsarbei ter im mittleren Justizdienst und als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntz 2 ve: Eu
Auf die Revision der Siastsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom lo. April 1953 samt den zUugrunde- liegenden Teststellungen aufzehoben, soweit die ÄN- geklagte en im falle IV b (Spendenbitte an äie Ort- und Kreisgrupsen des Keichsbundes der Kriegs- und zivilbeschädigten) freigesprochen sind, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. ’ 0
Im übrigen wird die Revision auf Kosten der Staatskanae verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte Kirchhoff ist durch spinale Kinderlähmung. Vollinvalide. är gründete mit der Angeklagten VW: iie sich als Fußpraktikerin betätigt, den "Arbeitsring für Fußund Körperpflege für das zesamte Bundesgebiet", Dessen Aufgabe bestand darin, den Yörperbehinderten neben‘ der Setreuung durch öffentliche Zinrichtungen in jeder Finsicht zu helfen.
Beide wandten sich an Vereinigungen und äinzelpersonen mit der Bitte um geldiiche Zuwendungen.
Tas La andgericht ‚hat die ingeklagten von der Anklage, sich gegen 8% 1 Abs 1: und 2, 2, I3 Nr 1 des Sammlungsgesetzes vom 5. November 1954 vergangen und dabei teilweise betrügerische Vorspiegelungen gemacht zu haben (§ 263 StGB), freigesprochen. Dagegen wendet sich die Revision der Staatsan-
waltschaft nit der jachb beschwerde.
Im Falle I t forderten die Angeklagten erfolglos mehrere Tußpraktikerinnen, Keilgymastikerinnen usw, zum Eintritt in gen MATTE" sowie zur Untrichtung einer Aufnahnegebühr und des Beitrages auf. Tafür stellten sie ihnen in Aussicht, als Mi tg lieder des "ATK" die ambulante Behandlung der von einer. Kur heimkehrenden Kranken zu übernehmen. Das Landgericht hat festgestellt, daß sich die Angeklagten bei dieser Werbung keiner Unwahrheit bedient haben, und die volle Überzeugung gewonnen, es sei ihnen. ernstlich auf ein festes persönliches Verhältnis zwischen der Vereinigung und den angegangenen ersönen und auf ihre Betätigung in der Vereinigung angekommen. Danach war weder eine Verurteilung wegen Betruges noch eine solche wegen Verstosses gegen § 2 des Sammlungsgesetzes möglich, so daß es einer Intscheidung des Senats
über die Weiters ;eltung dieser Yorschrift nicht bedarf.
Im Fa alle II versuchten die Angeklagten, den Bundesvorstan des Reichsbundes der XKriegs- und Zivilbeschädigten in Hamburg für ein neues Heilverfahren bei spinaler Kinder-
lähmung zu gewinnen. Sie zeigten sich erbötig, alle einlau-. fenden Kuranträge kostenlos zu bearbeiten, dafür sollte
der Reichsbund einen Sonderbeitrag von 0,1lo IM je kitglied und Nonat erheben und an gen NATK" abführen. Die Angeklagten -
erhielten keine Antwort;
Der Begriff der Spende, deren Öffentliche Sammlung
8 1 des Sarmlungsgesetzes nur mit behördlicher Genehnizung gestattet, umschliesst schon sprachlich eine "unentgeltliche Austeilung oder Darreichunge" (Gebr, Grimm, Deutsches wörterbuch). Auch im Sinne des Gesctzes gehört dazu die Unentgeltlichkeit der begehrten Leistung (Kühn DJ 1939, 1735, 1736; unbestimmt: oLG Bamberg NW 1951, 534). Das ergibt sich aus
§ 1 Abs 3 aa0, wonach eine unbedeutende Gegenleistung des
Sammlers ausser Betracht zu bleiben hat; diese Vorschrift
wäre gegen nstandslos, wenn eine Gegenleistung die Anwendung des Gesetzes nicht grunds itzlich ausschlösse. Da die Angeklagten die Pörderung der Anträge durch Vorstellungen bei
den zuständigen Kostenträgern ernstiich beabsichtigt und für 5 eine gleichwertige Gegenleistung gehalten haben, so war ihre . Verurteilung schon aua diesem Grunde nicht möglich. Auf die | ob das Kerkmal der Öffentlichkeit erfüllt ist, braucht, enat demnach nicht mehr einzugehen.
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Auch im Falle V, in dem die Angeklagten gegen Zahlung von 3 DU für Unkosten und Verwaltung versprachen, Anträge auf Kurverschickung von erholungebedürftigen Kindern aus Wellingholzhausen zu bearbeiten, baten sie demnach nicht um
eine Spende, sondern um eine Verg tung für ihre Bemühungen bei
liche Angebot einer echten Gegenleistung schloß die Verur-
den Kostenträgern um die Finanzierung der Kur. Dieses ernst-:.
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teilung nach dem Sammlungsgesetz aus. Ebensowenig hat der
Tatrichter festzustellen vermocht, daß die Angeklagten über den zu erwartenden Erfolg ihrer Arbeitsleistung falsche Angaben gemacht haben.
Im Falle I wandten sich die Angeklagten mit der Bitte um geldliche Unterstützung des "ABK" an den Vorstand und an den bentralausschuss für Innere Mission unter Darlegungen, die im wesentlichen zutrafen, Die Angeklagten hatten im Zeitpunkt der Tat richt erweislich die Absicht, ausser den zwei angegangenen Stellen noch andere um Spenden zu bitten, Das Merkmal der Öffentlichkeit hat hier der Tatrichter nit kecht abgelehnt; denn wäre die Auffassung der Revision zutreffend, dass auch die von vornherein auf eine Einzelperson be-.
schränkte Bitte um eine Spende als eine öffentliche Sammlung anzusehen sei; so würde jegliche sichere begriffsmässige Unterscheidung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Samm-
lung entfallen.
In Pal ie va sammelte der Angeklazte. im Anschluss an eine kostenlose Beratung, die ein orthopädischer Arzt gemeinsam mit ihm für die Ortsgruppe Osanbrück des Reichsbundes für Kriegs- und "ivilbeschädigte veranstaltet hatte, auf einen Teller Spenden für den "ABK" und händigte der Angeklagten den erzielten Erlös von 5, 20 vu aus. Die "Rechts sauf-Fassung der Strafka: mer, das Merkmal der Öffentlichkeit liege nicht vor, weil die & jammlung in einem zahlenmässig begrenz-
ten, Festen, in sich. geschlossenen Personenkreis vorgenommen worden sei, ist vechtlich nicht zu beanstanden.
Hingegen. be estehen gegen die Yerneinung des Werkmals der Öff entlichkeit im Falle IV b durchgreifende Bedenken. Die Angeklagten hatten sich von der Bezirks setelle Osnabrück des
vorgenannten Reichsbundes eine Liste mit über 50 Anschriften! von Kreis- und Ortsgruppen geben lassen, Än einige davon verschickten die Angeklagten schriftliche Aufforderungen zur geldlichen Unterstützung des "AFK", Insgesamt ging eine Spen
de von 5 DM ein.
Das Landgericht führt auss Wenn die Bezirksstelle selbst, die Sammlung zugunsten des "AFK" veranstaltet hätte, dann ” wäre es keine öffentliche Sammlung gewesen, weil nur ein fester, in sich geschlossener Personenkreis angesprochen worden wäres es mache keinen entscheidenden sachlichen Unterschied, dass dies die Angeklagten im Einvernehmen mit der
Bezirksstelle getan hätten.
Nach dem Sim und Zweck des Gesetzes, soweit er heute noch vertz "etbar ist, kommt es für den Begriff der Öffentlich keit darauf an, welchen Kreis von Personen der Sammler - gleichzeitig oder nach und nach, mittelbar oder unmittelbar - erfasst oder erfassen will. Die rechtlich geschützten Belange sind insoweit im wesentlichen dieselben wie bei der. Vera anstal tung von Lotterien im § 2§ 6 StGB, während § 284 . StGB in dessen Abs 2 einen besonderen Begriff der üffentlichkeit kennt; der Grund für die Strafbarkeit liegt darin, die wirtschaftliche Ausbeutung der allgemeinen Spielleidenschaft hier, der allgemeinen Freigiebigkeit dort unter obri£&-, keitliche Kontrolle zu nehmen (vgl RGSt 65, 195). Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl die Zusammenstellung in R6St 59, 349) handelt der Täter "öffentlich", wenn er sich entweder an ‚jedermann oder zwar an einen begrenzten, sber durch persönliche Beziehungen nicht verbundenen Personenkreis wendet; nicht jedoch, wenn die Mitglieder dieses...
Kreises durch Beruf, gemeinsame Interessen oder in ähnlicher Weise innerlich mi einander verbunden sind und wenn auch der Veranstalter zu. diesem Personenkreis gehört, Ausschlaggebend ist demnach das Band, das die Angesprochenen untereinander, aber auch den Täter mit diesen verbindet (IK § 286 Ann IT, 6). Wollte man von der letzteren Voraussetzung absehen, so wäre jede sichere begriffsmässige Unter-
scheidung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Betötigung unmög lich; sie würde nämlich selbst einen zahlenmässig grossen Einsatz !frender" Sammler, 2. B. ganzer Schulklassen, erlauben, wenn nur der Personenkreis, an den sie sich wenden, geschlossen wäre, Än der Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher festzuhalten. Die Angeklagten gehören offenbar dem Reichsbund nicht an.
Der äussere . Sachverhalt des. $- 1 des Sammlungsgesetzes liegt Genach vor. Gegen die Weitergeltung dieser Bestimmung bestehen keine rechtlichen Bedenken, mögen auch andere Vorschrift en des Gesetzes im Jahr 1934 als Kampfmittel gegen . die Kirche und gegen die freie Liebestätigkeit geschaffen worden sein. Schon die Bundesratsverordnung vom 15. Februar 1917, (RGBL S 143) erklärte alle Arten von Sammlungen zu Wohlfartszwecken für erlaubnispflichtig, um die zweckentsprechende Verwendung der aufkommenden Mittel sicherzustellen Die genannte Vorschrift des Sammlungsgesetzes ist auch inhalt. lich so bestimmt, dass sie keiner weltanschaulichen Ergänzung bedarf. Einer mißbräuchlich versagten Genehmigung könnte der Betroffene durch Anrufung der Verwal tungsgerichte begegnen. Die Oberlandesgerichtehaben ausnahmslos die hier in Betracht kommende Bestimmung als gültig behandelt, teils stillschweigend (OLG Bamberg NIW 1951, 534; OLG Hamm IMBL NRW 1954, 1), teils nach ausdrücklicher Prüfung (OLE Hamburg MDR 1952, 505); auch Erbs, Strafrechtliche Webengesetze, bejaht den Fortbestand (Vorb 4). =
Zur inneren Tatseite stellt die Strafkammer zwar fest, die Angeklagten hätten keine Bedenken gegen die Rechtmässig. keit ihres Tuns gehabt, da die Bezirksstelle ihnen die äÄn-Schriften selbst ausgehändigt habe. Das Landgericht geht demnach davon aus, die Angeklagten hätten sich im Irrtum über die Rechtswidrigkeit befunden, als sie wissentlich und willentlich einen grösseren Kreis ihnen nicht verbundener rersonen um Unterstützung des "AFK" baten, Der Tatrichter hat aber nicht erörtert, ob dieser an sich mögliche Irrtum von ihnen verschuldet war, weil sie es unterliessen, sich über die Genehmigungspflicht einer solchen Sammlung zu erkundigen (BEHSt 2, 194), Der Senat kann auch dem Urteils zusammenhang nicht das Erforderliche entnehmen, Der Frei-Spruch lässt sich zu diesem Punkte -rechtlich nicht halten.
Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss scheinen die Sammlungen als eine fortgesetzte Handlung bewertet zu haben, während das Urteil erkennbar von "Fällen" im Sinne des § 7 StGB ausgeht. Das ist rechtlich nicht zu beanstandens denn die #inheitlichkeit des Zieles, sich Geld zur. .Durchführung der dem "APR" gestellten Aufgaben zu verschaffen, } rechtfertigt noch nicht die Anmahme eines Gesamtvorsatzes. Das Urteil war daher nur im Falle IV b aufzuheben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
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Die rechtliche Beurteilung entspricht der Stellung-
nahme des Oberbundesanwalts.
Groß Krumne
‚Hülle Dr. Augustin