Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 02.11.1954 – 2 StR 192/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

1. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von 83 266 Abs 1 und 351 Abs 2 StGB droht § 266 Abs 1 die "schwerste Strafe" i.5. des § 73 StGB an (im Anschluss an RG6St 75, 190). 2. In solchem Falle darf aber das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (im Anschluss an R6St 73, 148).

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Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: §§ 266, 350, 351, 75 StGB

Rechtssatz; 1. Bei tateinheitlichem Zusammentreffen von 83 266 Abs 1 und 351 Abs 2 StGB droht § 266 Abs 1 die "schwerste Strafe" i.5. des § 73 StGB an (im Anschluss an RG6St 75,

190).

2. In solchem Falle darf aber das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs 2 StGB androht, nicht unterschritten werden (im Anschluss an R6St 73, 148).

Aktenzeichen: 2 StR 192/54 Urteil des BGH vom 2. November 1954 IG Wuppertal

2 StR 19254

1m

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Hilfserbeiter Karl N EEE aus RO, zZetoren am GE :905 in KR;

wegen Unterschlagung im Amt u.a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, November 1954. an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr.Moericke aıs Vorsitzender,

Bundesrichter Dr .Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr,Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 12, Januar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als es die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnt.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Tm übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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-2-

Gründe,

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fertgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe ven 300 DM verurteilt.

Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge. Sie ist nur zum Teil begründet,

Das Landgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt § 266 in Tateinheit mit §§ 350, 351 StGB angewendet, Der Angeklagte war seit 1946 in einer Beamtenstellung Hausmeister bei der staatlichen Tb-Meiimp-:MEE-Schule in Rouunuiß. In dieser Eigenschaft vertrat er seine Behörde bei der Entgegenahme der Geldbeträge, die von privaten Benutzern einzelner Schulräume bei ihrer Inanspruchnahme für kulturelle unä sportliche Zwecke zu entrichten waren. Nach seiner Vereinbarung mit der Schulbehörde durfte er von diesen Beträgen die Hälfte als Entgelt für seine Tätigkeit und als Entschädigung für seine Mehraufwendungen selbst behalten, Soweit er das eingenommene Geld über diese Befugnis hinaus für sich verbrauchte, hält das Landgericht zutreffend den Treubruchstatbestand des § 266 StGB und gleichzeitig die Voraussetzungen der §§ 350, 351 StGB für verwirklicht, Dass in solchem Falle Tateinheit möglich ist, entspricht der ständigen und überzeugend begründeten Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 69, 333; 70, 53 /577; 75, 190). Allerdings übersieht das Landgericht, dass im vorliegenden Falle nicht § 351 Abs 2, sondern § 266 Abs 1 StGB die "schwerste Strafen :m Sinne des § 73 St@B androht (vgl RGSt 75, 190). Dieser Fehler wirkt sich aber nicht zu Ungunsten des Angeklagten aus, weil bei solchem Zusammentreffen das Mindestmass der Freiheitsstrafe, die § 351 Abs 2 androht, nicht unterschritten werden darf (RGSt 73, 148).

Dage.,sen muss das Urteil aufgehcben werden, scweit es dem Angeklagten für die verhängte Freiheitsstrafe die Aussetzung zur Bewährung versagt. Die Strafkammer begründet dies damit, dass die Belange der Öffentlichkeit grund sät z li ck die Vollstreckung einer jeden für ein Amtsdelikt verhängten Strafe geböten, Der Senat hat es schon im Urteil vom 23. April 1954 - 2 StR 79/54 - (NIW 2954, 1087 Nr 12) für nicht zulässig erklärt, bei Straftaten bestimmter Art grundsätzlich und chne Rücksicht auf die Lage des Einzelfalles eine Strafaussetzung abzulehnen. Die Strafkanmer muss daher die Tatumstände und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten daraufhin prüfen, cb nach § 23 StGB die Vollstreckung der verhängten

Strafe auszusetzen ist oder nicht.

Dr .Moericke Dr.Dotterweich Dr.Arnd;s

Menges Hoepner