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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 4 StR 421/54

4. Strafsenat

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4 StR. 421/32

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9975 001

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Elsbeth S EEEEEENEDN geborene a | aus EB, dort geboren ar ED 1923,

wegen Meineids

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Eundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter ndesanwaltschaft,

Tustizangestellter@

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

‚ Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 12, Mai 1954 im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision der Beschwerdeführerin verworfen.

Von Rechts wegen

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- 2.

Gründe§

In einem Unterhaltsrechtsstreit ihres Kindes Edith wurde die Angeklagte am 1. Juli 1952 vor dem Amtsgericht als Zeugin vernommen. Sie sagte dabei unter Eid aus, sie habe, solange sie mit dem damaligen Beklagten Sc zusanmengelebt habe, nämlich bis April 1950, insbesondere also auch in der gesetzlichen Empfängniszeit vom 7. Oktober 1949 bis 5. Februar 1950, mit keinem anderen Manne geschlechtlich verkehrt, auch nicht mit Heinz NED Diese Angaben waren falsch; die Angeklagte hatte ED an einem Tage im November 1949, wahrscheinlich am 16., in ihre Wohnung. eingeladen, mit ihm Bier und Weinbrand getrunken und schliesslich den Geschlechtsverkehr ausgeübt.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids ; zu einer Zuchthausstrafe verurteilt, ihr die bürgerlichen Shrenrechte auf drei Jahre aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden. Die Revision der Angeklagten kann nur teilweise Erfolg haben. . %

1. Die Verfahrensrüge ist nicht weiter ausgeführt und daher nicht beachtlich.

2: Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Nach Auffassung des Lendgerichts hat die Angeklagte bewusst ihre Eidespflicht verletzt. Ihrer Einlassung, sie sei damals derart betrunken gewesen, dass sie sich des Geschlechtsverkehrs mit NEE nicht bewusst geworden sei, es fehle ihr aber auch schon immer jede Erinnerung daran, hat die Strafkammer keinen Glauben geschenkt. Auf Grund der Aussage der Frau des Hilfsarbeiters HB als Zeugin, äie an jener Zusamaenkunft zeitweise teilgenommen hatte, und unter Berücksichtigung der Mengen Alkohols, die dabei genossen wur-

den, ist die Strafkammer zu der Überzeugung gekommen, dass völlige Trunkenheit bei der Angeklagten mit Sicherheit zu verneinen ist, dass die Beschwerdeführerin aber euch nicht in einen Zustand geraten war, der eine spätere Erinnerungslücke als möglich erscheinen lasse. insoweit hat sich der Tatrichter dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Pon-

sold angeschlossen, eines anerkannten Forschers auf diesem Teilgebiet der forensischen Psychiatrie. Die Revision hat nicht dartun können, dass die Strafkammer bei dieser Würdigung des Beweisergebnisses allgemeine Erfahrungssätze nicht beachtet hat. Die Revisionausführungen setzen in Wahrheit nur ihre Beweiswürdigung en die Stelle der tatrichterlichen; das ist unzulässig.

3. Der Strafausspruch kann indes nicht bestehenbleiben-Zur Begründung seiner Annahme, die Beschwerdeführerin habe an die Köglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs nicht gedacht. weist das Landgericht darauf hin, dass die Ehe der An-

geklagten zur Zeit der Eidesleistung bereits seit zwei Jahren rechtskräftig geschieden war, und dass der frühere Ehemann der Beschwerädeführerin keinen Strafantrag wegen Ehebruchs gestellt hatte. Dabei kann aber die Strafkammer übersehen haben, dass NEED verheirctet war, und dass die Angeklagte dies bei der Eidesleistung wusste. Möglicherweise hat sie befürchtet, durch wahrheitsgemässe Aussage sich insoweit wegen Ehebruchs einer strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen, Es lässt sich auch nicht ohne weiteres ausschliessen, dass ihr Verhalten durch Furcht vor einer Bestrafung wegen Betrugs oder Betrugsversuchs bestimmt war; sie kann angenommen haben, sie habe sich in dieser Richtung durch Ingangbringung des Unterhaltsrech streites gegen SEP strafrechtliche Schuld aufgeladen. Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Frage des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) erneut prüfen müssen.

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Zu Bedenken gibt ferner Anlass, dass die Sirafkammer ausführt: "Mildernde Umstände sind nicht zu erkennen. Strafmildernd konnte jedoch berücksichtigt werden, dass die Angeklagte nicht vorbestraft ist und im Interesse ihres Kindes zu handeln glaubte." Warum diese Tatsachen nicht als mildernde Umstände gewertet werden konnten, lässt der Tatrichter offen. Die Versagung mildernder Umstände setzte die Prüfung und Abwägung aller Begleitumstände der Straftat voraus. Deshalb musste im vorliegenden Falle auch die seelische Verfassung der Angeklagten Beachtung finden, in der sie sich bei der Eidesleistung befand. Auch konnte es von Bedeutung sein, ob sie auf ihr Recht, das Zeugnis zu verweigern und den Eid abzulehnen (vgl § 383 Abs I Nr 3 ZPO) hingewiesen worden war. Auch insoweit geben die Urteilsgründe keinen Aufschluss-

Hält das Landgericht auf Grund der neuen Hauptverhandlung bei Zubilligung mildernder Umstände keine höhere Freiheitsstrafe als neun Monate Gefängnis für verwirkt, so wird es die Anwendbarkeit des § 23 StGB zu prüfen haben.

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Sollten die Voraussetzungen des § 157 StGB für geg ben angesehen werden, so darf auf die Nebenfolgen des § 161 StGB nicht mehr erkannt werden.

Groß Krumme Hülle

Dr.Augustin Seibert