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BGH Entscheidung vom 28.10.1954 – 1 StR 808/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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str 808/52 | 2306 060
Im Nanen des Volkes,
In der Strafsache
gegen
den Landwirt Wilhelm F eus Pg He geboren am EEE :5°: in H
wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u.3.
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hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverharidlung am 26, Oktober 1954 in der Sitzung vom 28. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
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Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Hübner j als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr, in der Verhandlung,
Antsgerichtsrat bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
a für Recht erkannt: j 3
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 18. Dezember 1951 wird verworfen, Der Beschwerdeführer hat die -
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Kosten des Rechtsmittiels zu tragen. Bee
Von Rechts wegen
> --2- Ss 63 § 7
Gründe§
a) Die Rüge, § 243 Abs 3 StPO sei verletzt, und die weitere, die Beeidigung des Zeugen vo» verstoße j gegen § 60 ir 3 StPO, hat der Beschwerdeführer in der Heuptverhandlung zurückgenommen.
b) Auf eine Verletzung des § 55 StPO kann die Revision nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39; BayObLG JZ 1955, 702). An dieser auffassung hat der Bundesgerichtshof trotz der im Schrifttum zum Teil geitend gemachten Bedenken bisher festgehalten, Der erkennende Senat sieht keinen Anlaß, von seiner Entscheidung 1 StR 14/51 vom 27. Februar 1951 (= BGHST 1, 39) abzugehen,
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Hiernach kommt es nicht mehr darauf an, daß der wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit dem Angelrlagten freigesprochene Zeuge r nach § 55 StPO zu belehren gewesen wäre (Eb. Schmidt, Lehrkomwentar Anm III 2 zu § 55 StPO; Löwe-Rosunberg 20. Aufl Anm 6 b zu § 55 StPO; für -den Fall der Ausserverfolgungsetzung vgl BGH MDR 1953 3 S 4092). ;
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Der vorliegende Fall gibt im übrigen Anlaß, dam ers,
hinzuweisen, daß es dem Grundgedanken des § 55 StPO" Ba 1; widerspricht, die Vorschrift dahin einzuschränken, daß Ei ein Zeuge nur auf "Tragen" im engen Wortsinn die Auskunft verweigern darf, § 55 StPO will Zeugen vor der Gefahr der Selbstbelastung schützen, die häufig zu un falschen Aussagen führt. Niemand darf gezwungen werden, gegen sich selbst auszusagen (BEHSt 1, 39). Gegen diesen Grundgedanken verstößt es, wenn ein Vorsitzender, der
die Gefahr der Selbstbelastung eines Zeugen bei zusammen-, hängender Aussage erkennt, diesen gleichwohl veranlaßt,
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im Zusammenhang auszusagen und ihn belehrt, er sei hierzu verpllichvet und dürfe erst auf "Fragen!" unter Umständen die Auskunft verweigern. .
) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspfiicht greift ihren Inhalte nach die Feststellungen zum Schuldspruch und die Strafzumessungserwägungen an. Sie ist demnach sachlich-E rechtlicher Art. U
2.) Die sachlichrechtilichen Rügen:
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a) Im Falle rg» ist die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen § 175 StGB rechtlich bedenkenfrei.,
Der Beschwerdeführer hat nicht etwa nur flüchtig den Geschlechtsteil Ges nn ] berührt, wie er unter Bezughahne auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BCISt 1, 293 geltend macht. Er hat vielmehr T@, der ihn nach einer Zecherei nach Hause gefahren hatte, veranlaßt, dort mit ihm weiterhin Alkohol zu trinken; er hat sich mit , 2. obwohl noch ein anderes Bett zur Verfügung stand, gemeinsam in ein Bett gelegt, ihn in geschlechtlicher Erregung “ umarmt, geküßt und zum gleichgeschlechtlichen Verkehr mit #&
den Worten aufgerordert: "Laßt uns zusammengehen!!! Dabei betastete der Angeklagte Oberschenkel und Geschlechtsteil des n y der die Hand wegstieß und bei einer späteren \Wiedernolung aus dem Bett sprang. Die Strafkammer hat rechtiich bedenkenfrei festgestellt, daß diese Handlungen & das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl gröblichst Rx: verletzen. Sie war sich, wie die Begründung der Frei- R sprechung im Falle Step ergibt, bewußt, daß nicht jede flüchtige unzüchtige Berührung eines anderen liannes als WE. Unzuchttreiben im Sinne des § 175 StEB anzusehen ist, daß ıE, diese Bestimmung vielmehr unzüchtige Handlungen von einer E
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‘von Köln auf sein Gut gebracht, dort mit ihm und seiner 'Ehefrau gefeiert und vorgeschlagen, a ) solle mit seiner
solche Hoendlungen im Falle N) als gegeben Teststellt, so 1ä8t diese batrichterliche Würdigung keinen Rechts£fehler
erkennen. Aus den Erwägungen, Gie das Landgericht zur Fra- °. ge der Zurechnungsfähigkeit zusammenfassend vorgenommen hat, ist zu erschen, daß der Beschwerdeführer auch im Falle 5 auf Erregung oder Befriedigung seiner Geschlechtslust aus- %,
gegangen ist.
b) Gegen die Verurteilung wegen schwerer Kuppelei bestehen keine rechtlichen Bedenken,
Daß die Bestrefung eines Ehemannes, der seine Ehefrau verkuppelt, aus S 181 Abs 1 Hr 2 StGB nicht gegen Art 3 Abs 2 Grunde verstößt, hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BEHSt 6, 167 f; 1 StR 48/54 vom 29 Juni 1954). Im vorliegenden Fall war nicht zu entscheiden, ob dem 3eschweräeführer ein Einschreiten zumutbar war. Er hat BP mit dem er gleichgeschlechtlich verkehren wollte, ‘ |
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Ehefrau verkehren. Alle drei legten sich dann in ein Bett, der Angeklagte spieite am Geschlechtsteil des 7. be-Eriedigte sich denn selbst, während 2 PER. Frau rg» den Geschlechtsverkehr ausübte, Der Beschwerdeführer Bge-
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stattete auch in der Folgezeit mindestens noch einmal, daß PD nit der Ehefrau TB zeschlechtlich, verkehrte.
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c) Im Falle Ko | hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines versuchten Verbrechens gegen § 175 a Nr 3 StGB verurteilt,
Er hatte den 20 1/2 Jahre alten WEWP, essen A1- ter er aus den übergebenen Ärbeitspapieren kannte, als Arbeiter auf seinem Gut eingestellt. Schon am Nachmittag
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zu mindern (IK 7. Aufl Bd 1 8S 101),
des ersten Arbeitstages lud er ihn zum Kaffee ein, veran-
laßte ihn, das Schlafzimmer des Beschwerdeführers anzusehen #
und &ort in einem Sessel Platz zu nehmen, Dann küßte er
y 5 unvermutet und griff nach dessen Geschlechtsteil, verließ sofort das Zimmer, Wenn die Strafkamner
aus ülesem Verhalten gefolgert hat, daß der Angeklagte den
in wirtschaftlicher liinsicht völlig von Ihm abhängigen
vo» zur Unzucht geneigt machen wollte, so bestehen
niergegen keine rechtlichen Bedenken.
6) Die Verurteilung im Falle rED wegen eines fortgesetzten Verbrechens gegen § 175 a Nr 2 StGB läßt keinen den Angeklagten beschwerenden Nechtsirrtum erkennen.
e) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe nicht getrunken, um die enthemmende Wirkung des Alkohols
zur Begehung seiner Straftsten auszunutzen, greift er
nur in unzulässiger heise die dem Tatrichier vorbehaltene Beweiswürdigung an. 1
£) Das Urteil enthält auch im Übrigen hinsichtlich des Schuld- und Strafausspruchs keinen Rechtsirrtun,
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Die Strafkamner hat im Falle der schweren Kuppelei die Persönlichkeit der Ehefrau des Angeklagten berücksichtigt und ihm insoweit mildernde Umstände zugebilligt,. Auch wenn man den Fall einer bewußten Herbeiführung der Zurechnungsunföhigkeit zur Ausführung der Tat nicht für gegeben erachtet und davon ausgeht, daß das Hemmungsvermößen des
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Beschwerdeführers in einem Teil der Fälle bei Begehung
der Straftaten nur erheblich vermindert war, so verpflichte-& te dieser von ihm vorsätzlich herbeigeführte Zustand das u
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Landgericht keinesfalls, die Strafe nach § 51 Abs 2 StGE
lich.
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Daß die Strafkammer Abschreckung in einen zu unbiiligen Vern<nis üvberbeweri
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