Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 19.10.1954 – 1 StR 694/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2306 044
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Assistenzarzt Dr. Triedrich B zus PD GO ; :0xt geboren an 1920, wegen schwerer Unzucht mit Männern u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat En e er Bundesanwaltschaft,
als Vertret
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsahwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts in Mainz vom 10. Septen-
ber 1953 im Strefausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesen Umfang
zu neuer Verhanälung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
zurückverwlesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter schwerer Unzucht mit Männern (§ 175 a Nr 3 StGB) in drei Fällen und wegen versuchter schwerer Unzucht mit einem Manne zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis verurteilt
worden,
Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung Revision eingelegt. Sie beantragt zwar Jie Aufhebung des angefochtenen Urteils schlechthin; aus der Revisionsbegründung geht jedoch zweifelsfrei hervor, dass nur der Strafausspruch angefochten wird. Insoweit macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des § 267 Abs 3 StPO geltend. Im wesentlichen stellen sich die Revisionsangriffe aber als Rügen der Verletzung des sachlichen Rechts dar.
Die Einwendungen der Revision gegen die Strafzumessungserwagungen des Wndgekirähts gehen fehl.
Die Auffassung, die Strafkammer hätte zwischen den mildernden Umständen im Sinne des § 175 a StGB und den sonstigen Strafzumessungsgründen eine klare Abgrenzung vornehmen müssen, sie hätte nicht Gesichtspunkte, die sie schon bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände verwertet habe, nochmels bei der Festsetzung der Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens berücksichtigen dürfen, findet im Gesetz keine Grundlage. Zur Beurteilung der Frage, ob "mildernäe Umstände" vorliegen, sind alle Umstände, die , für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, heranzuziehen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder nachfolgen (RGSt 48, 3085 59, 2375 BEHSt 4, 8). Dass die eben be-
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zeichneten Umstände auch als allgemeine Strafzumessungsgrunde verwertet werden dürfen, steht aber ausser Frage. Schon hieraus folgt, dass dieselben Umstände sowohl bei der Frage der Zubilligung mildernder Umstände als auch bei der Zumessung der Strafe innerhalb des ermittelten Strafrahmens berücksichtigt werden dürfen. Die Revision vermag selbst nıcht anzugeben, nach welchen Gesichtspunkten die von ihr für erforderlich erachtete Abgrenzung vorgenommen werden sollte
Dass es einen Verstoss gegen § 267 Abs 3 StPO darstellt, wenn das Urteil ausschliesslich die auf eine geringe Schuld des Täters hindeutenden, nicht dagegen die die Schwe-. re und Bedeutung der Tat selbst betreffenden Umstände erortert, ist an sich richtig (BGHSt 3, 179). Ergibt sich jedoch aus der Schilderung des Sachverhalts, dass der Tatrichter die strafschärfenden Umstände nicht übersehen hat, dann | bedarf es keiner ins einzelne gehenden Wiederholung der straferschwerenden Gesichtspunkte im Rahmen der Strafzumessungsgründe (Urteil des erkennenden Senats 1 StR 198/53 vom 9. Juni 1953). Da die Strafkammer an mehreren Urteils- . stellen hervorhebt, dass der Angeklagte äie Jugendlichen zur ’k. wechselseitigen Onanie und zum Mundverkehr verführt hat, ist FE es auszuschliessen, dass ihr diese besonders anstössige art der gleichgeschlechtlichen Betätigung des Angeklagten und der durch sie bei den Verführten angerichtete seelische Schaden bei der Strafzumessung nicht gegenwärtig gewesen sind,
Dass das Lendgericht die Täterpersönlichkeit sowohl strafmindernd als auch straferschwerend berücksichtigt hat,
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ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden (Urteıl des erkennenden Senats 1 StR 418/52 vom 5. Septenber 1952). Die zur Frage der Zubilligung mildernder Umstande angesteilte Erwägung betrifft offensichtlich den allgemeinen Persönlichkeitswert und die berufliche Bewährung des Angeklagten. Die Strafkammer will zum Ausdruck bringen, es handle sich bei dem Angeklagten um einen an sich wertvollen Menschen, dessen Verfehlungen nicht Ausfluss einer verbrecherischen Grundanlage seien, Der Straferschwerungsgrund behandelt dagegen Gie Täterpersönlichkeit im Hinblick auf äie Tat. Das Landgericht wertet hier zum Nachteil des Angeklagten, dass er als ausgereifte und geistig hochstehende Persönlichkeit seine sittlichen Vorstellungen und Hemmungen in höherem Masse hatte einsetzen müssen als ein tiefstehender, rein triebhaft handelnder Mensch.
Schliesslich durfte das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass die Jugendlichen seinen widernatürlichen Wünschen nur einen sehr geringen Widerstand entgegengesetzt haben, dass es also zu ihrer Verführung keiner länger andauernden oder stärkeren Einwirkung, die auf einen stärkeren verbrecherischen Willen des Angeklagten hingedeutet hätte, bedurfte.
Der Strafausspruch kann jedoch aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben.
Nach der Verkündung des angefochtenen Urteils ist der § 23 StGB nF in Kraft getreten. Diese Vorschrift hat nach § 2 Abs 2 StGB, § 354 a StPO - gemäss § 301 StPO auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft - das Revisionsgericht zu beachten. Da der Angeklagte noch nicht vorbestraft und
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zu einer Gesamtstrafe von nicht mehr als neun Monaten Gefängnis verurteilt worden ist, ist die Möglichkeit
- mag sie auch nicht naheliegen - nicht zweifelsfrei auszuschliessen, dass ihm Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist. -
Zur Nachholung der hiernach erforderlichen Prüfung muss die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden. Nach den Umständen des Falles lassen sich die die Strafzumessung tragenden Feststellungen nıcht von denjenigen trennen, die für die Bewilligung einer Strafaussetzung massgebend sind, Demgemäss erweist sich die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs als erforderlich.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts,
Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Jagusch Dr, Schalscha