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BGH Entscheidung vom 05.09.1952 – 1 StR 418/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImlTamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

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zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Doppelehe hat der 1. lerienstraisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. September 1952, an der teilgenormen haben:

Dundesrichter Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Tundesrichter Dr. ingels Dundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Oberstaetsamvalt Dr. «> in der Verhandlung,

Bundesenvalt a bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter «> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tür Secht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Augsburg vom 27. Lärz 1952 wird verworfen.

Die seit dem 27. Lürz 1952 erlittene Untersuchungshaft wird, scweit sie drei llonate übersteigt, auf die Strafe

anperechnet.

Der !/ngeklapte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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TI. Verrahrensriüren:

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1.) Die Nevision meint, die Strafkammer hätte, auch ohne dass es beantragt war, die von der ersten rau des ngelklagten genannten Trauzeugen oder wenigstens einen von itnen verncehren müssen; die Unterlassung verletze

ı #§ 244 ibs 2 StPO, Die Rüge ist nicht begründet. Die erzeugung der Strafkernmer, dass der Angeklagte am Oktober 1943 die Nifriede RD] geheiratet hat, beruht in erster Linie auf der lleiratsurkunde des Stan-Gcsentbes Du Dem Gericht lag nicht nur. wie die Revirion enscheinend meint, die am 1. Februar 1951 ausgestellte Yeiratsurkunde vor, die auf dem erst nach 1947 viederhergeestellten Tamilienbucheintrag beruht (B1 37; ;kten 2 R 457/50 Bl 24). Die Zeugin Elfriede Tg

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hatle vielmehr den ersuchten Richter des \ntsgerichts "reital Zweigstelle Radeburg ikre schon am 19. Oktober 1943 ausgestellte "Originalheiratsurkunde" vorgelegt.

Der ersuchte Richter hatte eine beglaubigte „bschrift da-

von zu den !kten gebracht (Z1 56). zine weitere beglaubiste Abschrift der ileiratsurlunde vom 19. Oktober 1943 befand sich in den Akten des Amtsgerichts Dresden wegen

wodeserläörung der Elfriede Tg; 80 11 723/50. Die-

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se Ur'unden hat die Strafkamner verwertel, übrigens hatte die Weiratsurkunde vom 19. Oktober 1943 auch dem Standesamt vorgelezgen, als es den Tamilienbucheintrag wiederherstellte. Unter diesen Umständen war das Gericht nicht dazu gedrängt, noch die Mrauzeugen, die bei der „!rauung vom 19. Oktober 1943 mitgewirkt haben, zu vernehmen, zu- „al der Ingetlagte Gurch zahlreiche weitere Beweisan-

zeichen belastet war.

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2.) „us denselben Gründen durfte die ütrafkeunmer auch ron ler - in der !lauptverhandlunsg nicht beantragten - 'ni'raze bein Standesamt ED absehen,

3) Die Strafkammer hat nicht angenommen, sondern mur "ür sahrscheinlich gehalten, dass der Angeklagte nicht Nirlomingenieur ist. Folgerpngen gegen den „ngeklagten sird daraus nicht gezogen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die „rage weiter hätte geklärt werden können.

ä.‘ Der Iandserichtsarzt hatte sich in der Lage Sesehen, Gen Ceisteszustand des ıngeklagten auch ohne eine längere Dechbachtung zu besutachten. Die Strafkammer durfte ihm hierir Zolgen.

1.) Der schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler, „ass die Strarkansner bei der 3eweiswürdisgung zum Hachteil des «nreklarten erwogen hat, er habe nichts gegen das Schei-Gungsurteil des Landgerichts Dresden vom 24. härz 1947 unterns.men, Kenn rechtlich nicht beanstandet werüen; ein Denkrtehler liegt nicht darin. %

2.) „uch gesen die Strafzumessung bestehen keine durchsreitenden rechtlichen Bedenken, Sie lag innerhalb des zesebzlichen Stralrahmens im Srmessen des Tatrichters,

Doss die Grenzen dieses Irmessens überschritten wären,

ist nicht erkennbar. Das gilt auch für den Threnrechtsverlust (§ 32 StCB). Die einzelnen Strafzumessungserwä- -unzen "önnen zleichfalls nicht beanstandet werden. Die | Zehauntung der Revision, es würden bei jeder Doppelehe notwendig zwei frauen betrogen, trifft nicht zu, Im

übrigen hat die Strafkammer das Iandeln des ngeklagten

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ersienblien wegen seiner besonderen Degleitunstände für besonders ververflich gehalten. In diesem Zusammenhang äurfte sie berüc"sichtigen, dass der Angeklagte sich Piilschlich den Rang eines Offiziers beigelegt hat. vas

lie Revision hiergegen vorbringt, ist mit den tatsächlichen Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, nicht vereinbar. jenn der Tatrichter mildernd berücksichtigt hal. lie Lrieisverhältnisse hätten dem ängeklagten die Tat erieirhtert, so durfte er ihm doch andrerseits zur Last lesen, dass er diese "ihn tarnenden!" Kriegsverhältnisse in ibler Jeise ausgenutzt hat. Es ist nicht denkwidrig, dass en aus einem und demselben Umstand Strafmilderungs- und aTsrhörfungsgründe ergeben. Das Leugnen Ges Angeklagten

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"st der Wutrichter nicht als solches straferschwerend gewertet, sondern deshalb, weil es ihm die Hartnäckigkeit und

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nsichlslosipkeit des Angeklagten dartat. Dies war ZU- (ScHst 1, 105):

Die Revision erweist sich somit als unbegründet. Aus Billipleitsgründen hat der Senat dem Angeklagten einen angemessenen Teil der Untersuchungshaft angerechnet, die er vhrend des Revisionsverfahrens erlitten hat,

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Dr. Geier Hörchner Engels Glanzmanı Dr. Augustin

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