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BGH Entscheidung vom 05.10.1954 – 2 StR 447/53

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

2. Gesetz: Rechtssatz: des BGH vom 5. Unterschlägt ein Geschäftsführer einer GmbH eigennützig Gelder der Gesellschaft, so hat er die Unterschlagung nicht "in seiner 2805 schaft! als Geschäftsführer im Sinne des 83 GubHGes eRengen (wie RcSt 42, 278; 60, 234, StGB § 66 Die in einem Arbeitsvertrag übernommene Verpfllichtung, einen Teil des "Lohnes zum Kleben sogenannter "Urlaubsmarken" zu verwenden, begründet für sich allein nicht die Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen, 2 StR 447/53 Oktober 1954 LG Köln

Für das Wachschlagewerk ! zu 1) La) | zür, die Amtliche Sarmlung ! zu 2) ıy ) %es Urteils 1. Gesetz: Gmbliites § 83

Aktenzeichen:

Urt:

Rechtssatz:

2. Gesetz: Rechtssatz:

des BGH vom 5.

Unterschlägt ein Geschäftsführer einer GmbH eigennützig Gelder der Gesellschaft, so hat er die Unterschlagung nicht "in seiner 2805 schaft! als Geschäftsführer im Sinne des 83 GubHGes eRengen (wie RcSt 42, 278; 60, 234,

StGB § 66

Die in einem Arbeitsvertrag übernommene Verpfllichtung, einen Teil des "Lohnes zum Kleben sogenannter "Urlaubsmarken" zu verwenden, begründet für sich allein nicht die Pflicht

des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen,

Oktober 1954 LG Köln

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gt gen

den Bauingenieur Kurt H um zus vu: geboren am Ep 536 ir TmmmmEmmm.

wegen Konkursvergehens, Unterschlagung, Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen u.a.,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 24, September 1954, in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner

als beisitzende Richter,

Oberregierungsrat zum

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 2%. Mai 1955: 1. dahin abgeändert, dass der Angeklagte von der Anklage der Untreue (Urlaubsmarken) freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, | |

2. mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung und Untreue verurteilt

und soweit eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an das Landgericht zurückverwiesens.

Im übrigen wird die Revision verworfen,

Von Rechts wegen

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sSrünäde: Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von 500 DM, und zweimal 50 DM wegen folgender Straftaten verurteilt:

1. wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit einfachem Bankrott, mit fortgesetzter Unterschlagung und mit fortgesetzter Untreue;

2, wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung;

3, wegen Nichtabführung von Sozialbeiträgen;

4, wegen Untreue,

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensrüge

und die Sachbeschwerde. Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt. Sie ist daher unzulässig (§ 344 Abs II StPO). Die Sarhrüge ist teilweise begründet.

I: Die Bankrotthandlungen:

&) Nach den Feststellungen des Landgerichts hob der Angeklagte während seiner Tätigkeit als stellvertretender Geschäftsführer der "Kuh Baugsesellschaft NW u. Co-, GmbH Kg" von dem Bankkonto der Gesellschaft wöchentlich Gelder zur Entlohnung der Arbeiter ab. Er behielt dabei jeweils 200 bis 900 DM je Woche für sich. In einem anderen Falle hatte der Angelilagte auf den Namen der Mitgesellschafterin und früheren Mitangeklagten MB cin Girokonto errichten lassen, um Pfändungen aus- ‚zuweichen. Das Konto stand der Kuggf GmbH zu, Die Auszahlung geschah nach den Feststellungen des Urteils an den Angeklagten in dessen Eigenschaft als stellvertretender Geschäftsführer der GmbH und gerade auch in dieser Hinsicht im Einverständnis der Mitgesellschafterin Ye (5 52 und 73, 74 UA): Der Angeklagte liess sich von diesem Konto 12 800 DM auszahlen und bezahlte

osvon Löhne. 500 DM verbrauchte er für sich selbst,

Die Verurteilung wegen Untreue (§ 81 a GmbHGes)

genügt es, dass die Bestellung zum Geschäftsführer gurch die Gesell-

ist hiernach unbedenklich, Im Sinne dieser Vorschrift

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schafter tatsächlich ssabbgofunden und der so Bestellte diese

Aufgaben wirklich wahrgenommen ha t (BGHST 3. 32). Dasselbe muss für den Vertreter des Geschäftsführers gelten. da sonst

der Zweck des § 44 GmbllGes nicht erreicht werden würde, Wie jas Landgericht feststellt, nahm der Angeklagve im Einverständ-

nis aller Gesellschafter die Stellung eines stellvertreienden

Geschäftsführers ein, Er hat diese Stellung für einen längeren Zeitreum Tatsächlich ausgeübt und trat nach aussen dement- ‚sprechend auf,

Bine Bestrafung wegen einer in Tateinheit begangenen Unterschlagung (§ 246 SteB) komnt hier nach den bisherigen Feststellungen jedoch nicht in Betracht. Der Angeklagte hob - wie dem Urteilszusammenhang entnommen werden muss - die Gelder bei äen Banken bereits in der Absicht ab, sich einen Teil der Beträge anzueignen. Damit war die Untreuehendliung vollendet, ohne dass es auf die zivilrechtlichen Tigentumsverhältniese ankam. Die Aneignung des Geldes war in ülesem Falle straflose Nachtat (RG 69, 58 /637; BGH 5 StR

215/52 vom 12. Juni 1952 und 5 StR 318/52 vom 25. September 1952)»

Pehlerhaft ist ferner die Verurteilung wegen betrigerischen Bankrotts (§ 239 Abs I Nr 1 KO; 88 83, 44 GmbHGes). Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte auch im Sinne dieser Straivorschriften verantwortlich war, wenn ihn die Gesellschafter nur tatsächlich - nicht auch formgerecht nach den 88 46 Nr 5, 48 GmbHGes - zum Stellvertreter des Geschäftsführers bestellt hatten, Der

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Angeklagte hat die Unterschlagung der Geldbeträge jedoch nicht "in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH" begangen

( § 83 GmbHGes). In dieser Eigenschaft handelt der Geschäftsführer nur, wenn er in Bezug auf das Vermögen und den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft sowie in deren Interesse tätig

‚wird. Das ist nicht der Fall, wenn er sich Gesellschaftsgelder durch Diebstahl, Unterschlagung oder Untreue aneig-

net (RGSt 42, 278 /282/; 60, 234 /2377).Die Entstehungsge-Schichte des § 244 KO - dem der § 83 GmbHtes insoweit nachgebildet ist -— lässt erkennen; dass dem Gesetzgeber gegenüber eigennützigen Handlungen von Geschäftsführern die sonstigen Strafgesetze genügten (Hahn, die ges. Materialien

zu KO /1881/ zu § 214 S 406, 407; RGSt 73, 68). Diese Auslegung des Gesetzes entspricht auch dem Zweck der Strafvorschrift.

§ 853 GmbHGes setzt - ebenso wie § 244 KO - en die Stelle einer nicht strafbaren juristischen Person die strafrechtliche Verantwortlichkeit bestimiter gesetzlicher Vertreter, Diesem Gedanken entspricht es, nur diejenigen Handlungen als Konkursstraftaten zu erlassen, die der Gesellschafter für die Gesellschaft vornimmt, Jedenfalls muss das für den Bereich

des § 239 Abs I Nr 1 KO gelten. Diese Vorschrift will den Gläubigern des Schuldners Schutz gewähren, soweit dieser zu deren Nachteil Vermögensgegenstände verheimlicht oder beiseite schafft, Daraus folgt, dass ein Beiseiteschaffen, das sogar zu’ Lasten des Schuldners - hier der GmbH - geht, nicht die Tatbestanäsmerkmale des § 239 Abs I Nr 1 KO in Verbindung mit 8 83 GmbHGes erfüllen kann. In diesen Fällen hat nicht eigentlich der Schuldner durch sein Organ gehandelt, sondern das Organ

ist - bei Gelegenheit der Geschäftsführung - eigennützig und ausserhalb derjenigen Befugnisse tätig geworden, die ihm vom

Schuldner eingeräumt waren.

Das Reichsgericht hat zwar vorübergehend die Auffassung vertreten, auch eigennützige Handlungen cines Geschäftsführers

seien nach den erwähnten Bestimmungen strafbar (RGSt 73, 68):

Diese - in RGSt 75, 117 bereits wieder aufgegebene - Ansicht hat es damit begründet, der Wortlaut des Gesetzes (§ 83 GnbHtest bringe eine Beschränkung nicht zum Ausdruck und ein möglichst } weitreichender Schutz der Gläubiger sei erforderlich. Den vermag der Senat nicht zu folgen, Zuzugeben ist, dass der Wortlaut des § 85 GmbHGes zu Zweifeln Anlass gibt. Aber gerade weil | das der Fall ist, ist eine Auslegung des Gesetzes nach seiner |} Entstehungsgeschichte und dem Zweck der Strafbestimmung geboteni Sie führt dazu, die Worte "in dieser Eigenschaft begangen" |

eng auszulegen.

b) Auch im Falle der Baugeräte tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts, Zwar stehen einer Anwendung des § 83 GmbHGes hier keine Beüenken entgegen. Indessen lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, dass der Angeklagte äie Baugeräte im Sinne des § 239 Abs I Nr 1 KO "beiseite geschafft" hat. Das Landgericht sieht das Beiseiteschaffen in dem mit Dr. Wie ze-

schlossenen Veräusserungsvertrag, Das ist an sich möglich. Daraus, dass § 2§ 8 StGB neben dem Beiseiteschaffen auch die "Veräusserung" als besondere Begehungsform erwähnt, folgt nicht}

dass % 239 KO die Veräusserung von Vermögensstücken nicht tref-| fen will (RGSt 62, 277). Hier ist eine Veräusserung jedoch nur |}

dann ein Beiseiteschaffen, wenn der erzielte Gegenwert keinen entsprechenden Ausgleich bietet (RGSt 61, 107; 62, 152). In dieser Hinsicht sind die Feststellungen des Landgerichts unvollständig. Ob ein Gegenwert in Geld schon deshalb für die Gesellschaft unverwertbar war, weil sie sich der Geräte bedienen musste, um überhaupt weiterarbeiten zu können, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Offenbar war die Bautätigkeit zur Zeit des Vertragsschlusses nahezu vollständig eingestellt. }

Das würde dafür sprechen, dass der Verkauf an sich geboten war. Alsdann kam es darauf an, ob die Preisvereinbarungen

des Vertrages als solche unangemessen waren. In dieser Hin-

sicht legt das Landgericht den Vertrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise als Verkaufskomission aus und führt aus, eine "Teste Preisvereinbarung" sei nicht getroffen worden:

Das reicht jedoch nicht aus, um ein Beiseiteschaffen festzustellen: Es hätte der weiteren Feststellung bedurft, dass eine feste Preisvereinbarung hierbei nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nur üblich, sondern auch möglich gewesen wäre.

Im allgemeinen werden Verkaufskommissionen dahin vereinbart, den nach Lage der Verhältnisse günstigsten Verkaufspreis zu erzielen, Dass eine solche Vereinbarung auch im vorliegenden Falle getroffen worden ist, kann in gewissem Umfange der Feststel-

lung des Landgerichts entnommen werden, der Vertrag habe die Möglichkeit einer günstigen Verwertung durchaus offen gelassen (sS 55 UA).War dieses aber der Fall, so konnten die Vertragsvereinbarungen nur dann ein Beiseiteschaffen enthalten, wenn Dr. Nik WE iie Geräte tatsächlich unter einem nach Lage der Verhältnisse erzielbaren Preis verkaufte und der Angeklagte mit dieser Möglichkeit rechnete und sie billigte,. Diese Feststellungen hat

das Landgericht nicht getroffen, Auch aus dem Gesichtspunkt

der Verkaufsunkosten kann für sich allein ein Beiseiteschaffen nicht hergeleitet werden. Nur wenn diese Unkosten schlechthin

vermeidbar oder unangemessen hoch waren, konnte der erzielte Gegenwert ungleichwertig sein,

Sollte die Strafkammer hiernach ein Beiseiteschaffen von Vermögensstücken nicht feststellen können, so kommt nur eine Bestrafung aus dem Gesichtspunkt der Gläubigerbegünstigung (§ 241 KO) in Betracht. Die in dem Vertrag mit Dr. KülWER enthaltene Vereinbarung, die Firma EEE so11e sich wegen ihrer Forderungen gegen die Ku aus dem Verkaufserlös vorweg befriedigen, kann das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens im Sinne des § 2539 Abs I Nr 1 KO nicht

erfüllen. Das Gesetz hat die bevorzugte Befriedigung eines Gläubigers wegen des darin liegenden geringeren Verschuldens besonders geregelt und milder bestraft (§ 241 KO; RGSt 68, 368; RG in JW 1934, 1290). Das hat das Landgericht übersehen.

c) Die Verurteilung wegen unordentlicher Buchführung (§ 240 Abs I Nr 3 KO; § 83 GmbHGes) lässt nach der äusseren und inneren Tatseite keinen Rechtsirrtum erkennen.

Fehlerhaft ist dagegen die Annahne einer Tateinheit

mit betrügerischem Bankrott. Mehrere an sich selbständige Bankrotthandlungen werden nicht dadurch zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst, dass sie durch dieselbe KonkurseröSffnung strafbar werden (BGHSt 1, 186), Die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts konnte daher im Schuldspruch aufrecht erhalten bleiben, Das Landgericht wird eine Einzelstrafe auszu-‘ werfen und diesebei der neu zu bildenden Gesamtstrafe zu berück-+ sichtigen haben.

IT. Fall SW (Baubude):

Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte die Firma SC eine unter Higentumsvorbehalt gelieferte Baubude von der Ku GnbH zurück. Der Angeklagte erklärte wahrheitswidrig, er könne den Verbleib der Bude nicht angeben, sei aber bereit, sie persönlich gegen Hergabe von vier Gleiswinden zu übernehmen, Wie die Strafkammer weiter feststellt, verheimlichte der Angeklagte den Standort der Baubude und verweigerte die Herausgabe mit dem Willen, sie sich selbst zuzueignen. Darin liegt eine rechtswidrige Zueignung. Die Verurteilung wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) ist auch sonst nach der äusseren und inneren Tatseite unbedenklich,

Die Tat erfüllt zugleich die Tatbestandsmerkmale der Untreue

im Sinne von § 81 a GmbHGes. Zwar reichen die Feststellungen des Landgerichts nicht aus, einen Nachteil der GmbH in der Form des Besitzverlustes darzutun. Die Baubude befand sich

zur Zeit der Aneignungshandlung durch den Angeklagten

suf dem Lagerplatz Ei@trasse. Ob die Kuh CubH en diesem Lagerplatz keinerlei Besitzrechte besass, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Der Nachteil für die GmbH liegt in der Beeinträchti- “ gung ihrer Anwartschaftsrechte,

III. Die Verurteilung wegen Nichtablieferung von Sozialbeiträgen (88 533, 1492 RVO, §§ 270 Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) lässt zur äusseren und inneren Tatseite keinen Rechtsfehler erkennen.

IV. Zu beanstanden ist dagegen die Verurteilung wegen Veruntreuung von Urlaubsmarken (§ 266 St@B):

Nach den Feststellungen des Urteils ergab sich aus dem Tarifvertrag die Verpflichtung des Angexlagten, für die Arbeiter der GmbH Urlaubsmarken zu kleben, Er hat im zweiten Halbjahr 1949 für 24 Arbeitnehmer keine Marken geklebt. Das Land-- gericht hebt hervor, der Arbeitsvertrag begründe wesentliche Treue- und Fürsorgepflichten und daraus entspringe auch die Pflicht des Arbeitgebers, für das materielle Wohl seiner Arbeitnehmer neben der Erfüllung der eigentlichen Vertragspflichten zu sorgen, Diese Überlegungen tragen jedoch nicht die Verurteilung aus dem Gesichtspunkt der Untreue, Der das Arbeitsrecht beherrschende Grundsatz gegenseitiger Treuepflicht begründet für sich allein kein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB (BEHSt 5, 187). Vielmehr muss die Verpflichtung, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, gerade den wesentlichen Inhalt des Treueverhältnisses bilden. Es genügt insbesondere nicht, dass die Erfüllung anderer, aus dem Treueverhältnis entspringender Pflichten sich auf das Vermögen des Berechtigten irgendwie auswirken kann, Der Gesichtspunkt einer allgemeinen Fürsorge reicht deshalb nicht aus. Die

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Pflicht, Urlaubsmarken zu kleben, war im übrigen nur ein

Teil der Pflicht des Angeklagten, den Arbeitnehmern den Lohn zu zahlen. Nach den Feststellungen des Urteils handelte es sich um eine besondere Form des Arbeitsentgelts. Die aus dem Dienstvertrag entspringende Pflicht zur ordnungsmässigen Lohnzahlung enthält jedoch nicht schon von sich aus die Verpflichtung, die Vermögensinteressen des Arheitnehmers wshrzunehmen, Abgesehen davon war die Pflicht, Urlaubsmarken zu kleben, nur eine Nebenpflicht und bildete nicht den wesentlichen Inhalt des Vertragsverhältnisses: Die Verurteilung wegen Untreue kann daher nicht aufrechterhalten werden. Der Angeklagte war

insoweit freizusprechen.

V. Für die neu zu bildende Gesamtstrafe wird das Landgericht die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) zu

prüfen haben.

Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner

Dr. Arndt Hoepner