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BGH Entscheidung vom 30.09.1954 – 4 StR 263/54

4. Strafsenat

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4_StB. 263/54

Im Namen des Volkes “

In der Strafsache gegen

den Bergmann Edmund MED aus HEEEB, zetoren au W-DEE in te co, 2:2t. in Untersuchungshaft,

wegen Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ED als Vertreter der desanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bochum vom 6. Pebruar 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen

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Gründe?

Der Angeklagte leistete der Maria KW, die der gewerbsnässigen Unzucht nachging, Zuhälterdienste. Am Abend des 26. August 1953 Fam er auf den Gedanken, sich in den Besitz des Geldes zu Setzen, das sie zuvor durch die Beiwohnung mehrerer. Männer verdient hatte, Den ersten Plan, ihr die Handtasche gewaltsam zu entreißen, verwarf er, weil er eine baldige Entdekkung durch die Polizei fürchtete, obwohl Maria KM seinen Namen nicht kannte, Er beschloss daher, sie zu töten. Zu diesem Zwecke führte er die Frau unter der Vorgabe, er wolle mit ihr den Geschlechtsverkehr ausüben, in ein unübersichtliches, dunkles Gartengelände, Sie zog dort ihren Schlüpfer aus und legte sich nieder. Der Angeklagte nahm sein Glied aus der Hose, kniete sich zwischen die geöffneten Beine der Frau und spielte zunächst etwas am Geschlechtsteil der Ahnungslosen. Dann warf er sich plötzlich auf sie, umfasste ihren Hals und würgte sie. Dadurch tötete er sie, Dann nahm er die Geldbörse der Toten und die Taschenuhr an sich und ging davon.

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Das Schwurgericht hat den Angeklagten, der die Tat leugnet, wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub verurteilt.

Die Revision des Angeklagten bezeichnet ohne jede nähere Ausführung den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt. Das Rechtsmittel- wäre nicht gehörig begründet, wenn sich der Beschwerdeführer, die Bedeutung dieses Satzes verkennend, nur gegen die Beweiswürdigung und die Feststellungeni des Schwurgerichts mit unzulässigen Angriffen (§ 337 StPO) wenden ‚wollte. Hierfür bietet die Revisionsrechtfertigung jedoch keinen Anhalt. Vielmehr lässt ihr Gesamtinhalt erkennen, dass der Beschwerdeführer rügen will, die Annahme seiner Täterschaft sei auf Feststellungen gegründet, die dem Schwurgericht zweifel-

haft geblieben seien; dieses hätte ihn deshalb freisprechen müssen. Den Antrag hat der Angeklagte auch in der Revisionsschrift gestellt.

Die erhobene Rüge ist unbegründet. Das Urteil weist aus, dass das Schwurgericht die volle Überzeugung von der Täterschaft des Beschwerdeführers erlangt hat. Zweifel an seinen Feststellungen sind an keiner Stelle ersichtlich.

Die Besonderheit der angefochtenen Entscheidung besteht darin, dass sie sich jeder Rechtsausführung enthält. Das ist bei einem Urteil, das auf lebenslangen Freiheitsentzug lautet, ungewöhnlich. Das Gesetz geht ersichtlich davon aus, dass für den Regelfall Rechtsausführungen geboten sind; denn wenn nach § 267 Abs 1 StPO in den Gründen kenntlich zu machen ist, welche Tatsachen die gesetzlichen Merkmale der Straftat erfüllen, so soll damit die rechtliche Nachprüfung ermöglicht werden, ob sich das Gericht alle Tatbestandsmerkmale vergegenwärtigt hat und ob die Unterordnung der erwiesenen Tatsachen unter die einzelnen Merkmale bedenkenfrei ist. Das lässt sich aber meist nur durch besondere Rechtsausführungen erreichen.

Der Sachverhalt trägt jedoch die Verurteilurg des Beschwerdeführem aus §§ 211, 249, 251, 73 StGB. Nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte die Maria KW aus Streben nach Gewinn um jeden Preis, d.h. aus Habgier und unter bewusster Ausnutzung ihrer Arg- und Wehrlosigkeit, d.h. heimtückisch, durch Erwürgen getötet. Die Gewaltaywendung zielte darauf ab, die geplante Entwendung des

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Geldes zu ermöglichen und den vollbrachten Raub zu verdecken. Die Revision erweist sich demnach als unbegründet.

Krumme Engels’ ’ Hülle Augustin Seibert