Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.09.1954 – 3 StR 569/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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.-ImNamen des Volkes f
In der Strafsache
gegen
den Hilfsarbeiter Karl V (EEEEEENEED zu: Ton“, geboren an. mm GEB ir vi Kreis CEEBEEED,
wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. September 1954, an der teilgenommen haben: =
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
als beisitzende Riehter,
Bundesanwalt m» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: . F
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des f Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Juni 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Die seit dem 17. Juni 1953 erlittene weitere Unter- Ä suchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
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Das Landgericht hat den Angeklagten verurteilt:
lo Wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im strafschärfenden Rückfall in drei Fällen, ferner wegen Höhierei, wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und wegen Urkundenfälschung in je einem Falle zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus, Ausserdem hat
es auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Auf diese Strafe hat es die in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft angerechnet.
2. Wegen Urkundenfälschung in einem weiteren Falle
unter Einbeziehung der durch die Urteile des Amtsgerichts
in Frankfurt/Mein vom 8. April 1952 - 98 DLs 4/52 -, des Schöffengerichte in Frankfurt/Main vom 18. April 1952 - 915/56 Js 99/51 - und desselben Schöffengerichts vom 7. November 1952 - 57 Ls 44/52 - gegen den Angeklagten erkannten Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren vier Monaten zwei Wochen Gefängnis. . ur
Gleichzeitig hat es den Gesamtstrafenbeschluss vom 20. Dezember 1952 aufgehoben und angeordnet, dass es bei . der Anrechnung der in 98 Dis 4/52 verbüssten Strafe und ; der in 912/57 Is 44/52 erlittenen Untersuchungshaft verbleibe.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Sie wendet sich insbesondere gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt, gegen die Versagung mildernder Umstände in diesem Falle und gegen die Art der Bildung der
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Gesamtstrafe. Der Erfolg muss ihr versagt bleiben.
i.) Die Verfahrensbeschwerde ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.
2.) In sachlichrechtlicher Hinsicht lässt das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsirrtum erkennen. Einer besonderen Erörterung bedürfen
nur folgende Fälle:
a) Im Falle Pfitschow schlug der Angeklagte in einer Gartenhütte, in die er zum Zwecke des Diebstahls eingebrochen war, ein am Ausguss des Waschbeckens befestigtes zwei Meter langes Bleirohr ab und nahm es mit. Das Landgericht hat hier neben dem Tatbestand des § 243 Abs 1 Nr 2 StGB den des § 17 Abs 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen angenommen und dies damit begründet, dass die mit dem Boden fest verbundene Gartenhütte ein Gebäude im Sinne dieser Vorschrift sei. Dagegen bestehen keine Bedenken:
b) Zwischen den in der Nacht vom 14./15. Juli 1952 begangenen schweren Diebstählen und dem am Morgen des 19. Juli 1952 unternommenen schweren Diebstahlsversuch hat die Strafkammer eine fortgesetzte Tat mit dem Hinweis darauf angenommen, dass die äusseren Tatumstände den
"Portsetzungsvorsatz" ergäben. Nach der in der Rechtsprechung #
vorherrschenden Auffassung liegt ein Fortsetzungszusammen-
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hang nur dann vor, wenn der Vorsatz des Täters von vornherein -
auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet war (Gesamtvor-
satz). Der allgemeine, unbestimmte Entschluss, eine Reihe von:!
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gleichartigen Straftaten zu begehen, genügt nicht; ebensowenig der in der Rechtslehre teilweise vertretene J0g.- Fortsetzungsvorsatz (BGH 1 StR 194/53 vom 5. Mai 1953 in
NIW 1953, 1112). Der Angeklagte ist indes durch die Annahme einer Fortsetzungstat nicht beschwert. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob das Landgericht von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist oder sich nur im Ausdruck vergriffen
hat.
c)Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) gehen fehl. Die Strafkammer hat hierzu folgendes festgestellt:
Nachdem der Peldhüter MÜG den Angeklagten für vorläufig festgenommen erklärt und nach einem Fluchtversuch erneut gestellt hatte, suchte er ihn festzuhalten. Das gelang ihm nicht, weil der jüngere, schlanke und körperlich gewandte Angeklagte sich seinem Griff immer wieder entzog. Die Versuche des zu, den Angeklagten zu fassen, dauerten etwa eine halbe Stunde lang, wobei der Angeklagte immer wieder mit beiden Armen vor dem Gesicht ües Zeugen "herumgestikulierte" und sich so frei hielt. Als MUB endlich den Rock des Angeklagten fest in der Hand hatte, stemmte sich dieser fest gegen ihn und wand sich aus dem Rock, so dass der Rock allein in der Hand des MU vVlieb. Als es diesem nunmehr gelang, den Leibriemen des Angeklagten in die Hand zu bekommen und ihn daran festzuhalten, öffnete der Angeklagte plötzlich die Gürtelschnalle, während er sich zugleich an den Zeugen herandrückte, und riss sich unter erheblicher Gewaltanwendung los.
Die Revision bezeichnet es als fehlerhaft, in dem "Herumgestikulieren" mit den Armen sowie darin, dass sich der Angeklagte aus der Jacke gewunden und den Gürtel ge-
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öffnet hat, ein Widerstandleisten mit Gewalt zu sehen. Im Urteil sei nicht dargetan, inwiefern die gegen Sachen (Jacke und Gürtel) angewendete Gewalt mittelbar gegen Mü gewirkt habe.
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"Dessen bedurfte es jedoch bei dem von dem Landgericht festgestellten Saohverhalt nicht, Der Angeklagte hat nänlich dadurch, dass er sich, um aus der Jacke herauszukommen, . fest gegen MUB stemmte, sowie dadurch, dass er sich, um die Gürtelschnalle des Leibriemens zu öffnen, an se " herandrückte, gegen dessen Person unmittelbar körperliche #. Gewalt angewendet, Damit hat er den § 113 StGB in der er- ‚| sten Begehungsform - Widerstandleisten durch Gewalt - 4 zweifelsfrei verwirklicht.
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3.) Auch die Straffestsetzung des angefochtenen Urteils enthält keinen Rechtsmangel.
"* a) Die Revision wendet gegen die Strafzumessung im Falle des Kiderstands gegen die Staatsgewalt ein, dass das F; : Landgericht dem Angeklagten mildernde Umstände mit einer Beige gründung versagt habe, die auf eine unzulässige Verwertung A des Zwecks der Strafvorschrift hinauslaufe. Das trifft indeäsg nicht zu, Wenn die Strafkammer in dem angefochtenen Urteil RE ausführt, dass gerade die Beamten der Feldschutzpolizei in erhöhtem Masse gegen Angriffe geschützt werden müssten, weil sie als Einzelgänger in unbewohntem Gebiet besonders "E gefährdet seien, so verwertet sie nicht unzulässigerweise den gesetzlichen Zweck der Strafvorschrift, sondern legt dem Angeklagten lediglich eine besonders gefährliche Art des Widerstands gegen staatliche Vollstreckungsbeante ES 7 strafschärfend zur Last. Diese Gefährlichkeit des Angeklagten durfte bei der Prüfung der Frage, ob ihm mildernde . Umstände zuzubilligen seien, sehr wohl berücksichtigt werden
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‚„b) Zu Unrecht beanstandet die Revision auch die Bildung von Gesamtstrafen zwischen der für die Urkundenfälschung vom 21, Januar 1952 im angefochtenen Urteil festgesetzten Gefängnisstrafe von zwei Monaten und den in den früheren Urteilen vom 8. April 1952, 18. April 1952 und 7. November 1952 ausgesprüochenen Gefängnisstrafen einerseits und zwischen den Einzelstrafen andererseits, die im gegenwärtigen Urteil für die nach dem 8. April 1952 begangenen Straftaten festgesetzt worden sind. Ist eine von mehreren abzuurteilenden Straftaten vor einer früheren Verurteilung - hier vor der vom 8. April 1952 - begangen, so ist gemäss § 79 StGB eine Gesamtstrafe aus der früheren Strafe bzw. aus den der früheren Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen und de r Strafe zu bilden, die im neuen Urteil für die vor dem früheren Urteil begangene Straftat ausgesprochen wird. Daneben ist nach § 74 StGB eine zwei-
. te Gesamtstrafe aus den Strafen zu bilden, die im neuen
Urteil für mehrere nach dem früheren Urteil begangene Straftaten festgesetzt werden:
Im vorliegenden Falle kommt als früheres Urteil das vom 8, April 1952 in Betracht, weil sowohl die erst jetzt abgeurteilte Urkundenfälschung vom 21. Januar 1951 ala auch die Straftaten, die Gegenstand der Urteile vom 18. April 1952 und 7. November 1952 waren, vor dem 8. April 1952 begangen worden sind und damit schon zu diesen Zeitpunkt hätten mit abgeurteilt werden können. Ihnen stehen die nach dem 3. April 1952 begangenen weiteren Straftaten gegenüber. Sie könnten - entgegen der Meinung der Revision — zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den am 18, April 1952 und 7. November 1952 erkannten Strafen nur dann herangezogen werden, wenn die diesen Strafen zugrunde liegenden Taten ebenfalls nach dem Urteil vom 8. April 1952 begangen worden wären. Dass sie.mit den jetzt abgeurteilten
.
Taten an sich in einem dem § 74 StGB entsprechenden Verhältnis stehen, ändert daran nichts (R6GSt 24, 185; BGH 4 StR 521/51 vom 4. Oktober 1951, 1 StR 23/52 vom 27. Mai 1952),
Das Landgericht hat die im angefochtenen Urteil ausgesprochenen zwei Gesamtstrafen demnach richtig gebildet. Dass es irrtümlicherweise auch eine andere Art der Gesamtstrafenbildung erörtert und als zulässig angesehen hat, ohne sie anzuwenden, ist unschädlich.
Aus Billigkeitsgründen wird dem Angeklagten die seit dem 17. Juni 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Gesamtzuchthausstrafe angerechnet.
Glanzmann Krauss Busch
Martin Maaß
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