Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 25.09.1954 – 4 StR 174/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 174/54 2323 071 22;
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Bundesbahn-Stammarbeiter Wilhelm 0 (EEEEEENEEEENED aus H@W/We@EB., gevoren an @. ED EB in vw,
2.) den Bundesbahnsekretär Willi R Ep aus SCEEEEEED, Kreis IE, dort geboren an Me. ENEn ED,
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. September 1954, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt WB. in der Verhandlung, Staatsanwalt EB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten Wilhelm OCEEEEEED una REED gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 13. Oktober 1953 wird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen werden die Revisionen verworfen.
Von Rechts wegen ee
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gründe§
Der Angeklagte OB ist wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Urkundenunterdrückung, der Angeklagte RB wegen Beihilfe zur fortgesetzten Untreue verurteilt worden. Beide Angeklagten erheben die Sachbeschwerde; der Angeklagte CE rüct außeraen Verletzung der Aufklärungs-
pflicht.
1.) Diese Verfahrensrüge ist unbegrtindet. Auf: dds;Vorbringen, an den Angeklagten oder an vermommene “Zeugen! . hätte noch weitere Fragen gerichtet werden. müssen, kann die Behauptung eines Verstoßes gegen § 244 Abs 2 StPO nach der ständigen Rechtsprechung des Senates
nicht gestützt werden. Die allgemeine Verweisung auf . die sämtlichen angebotenen Beweise oder die gesamte Korrespondenz genügt nicht dem Erfordernis, zur Begründung einer Verfahrensbeschwerde auch das einzelne Beweismittel anzugeben, das der Tatrichter zur weiteren Erforschung eines tatsächlichen Umstandes hätte benutzen missen (BGHSt 2, 168). Die Unrichtigkeit von Urteilsfeststellungen kann wit der: Revision nicht gerügt wer-
den.(§ 337 StPO).
2.) Der Schuldspruch gegen den Angeklagten OEEED ist durch Rechtsirrtum nicht beeinflußt.
Seine Untreue erblickt die Strafkammer darin, daß er es als Leiter der Eisenbahnküchen und -kantinen im Raume Hagen bewußt pflichtwidrig unterließ, seine mit Mitteln und für Rechnung des Eisenbahnsozialwerks durchgeführten Schwarzgeschäfte mit Kohlen, Schrott und Spirituosen buchmäßig zu erfassen, um sich der Rechenschaftelegung zu entziehen und so wit den erzielten Gewinnen frei schalten und walten zu können. Die Feststellung des Tatrichters, daß die Nichtverbuchung dieser Geschäfte eine erhebliche Vermögensgefährdung und damit einen Nachteil für die Bundesbahn darstellte, weil es ihr
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dadurch unmöglich gemacht wurde, ihren Vermögensstand jederzeit nachzuprüfen, und sie ständig der Gefahr unterlag, durch Verschleuderung und nicht feststellbare Unterschlagungen geschädigt zu werden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dabei ist es ohne Belang, ob die Bundesbahn durch das Wirken des Beschwerdeführers überhaupt erst zu Geld gekommen ist. Auch die inneren Merkmale des § 266 StGB sind einwandfrei nachgewiesen. Der Angeklagte OWEN hat nämlich bei seiner überdurchschnittlichen Intelligenz und bei seinen kaufmännischen und wirtschaftlichen Fähigkeiten nach der Überzeugung des Tatrichters sowohl seine Pflicht zu oränungsmäßiger Buchführung als auch die durch ihre Unterlassung begründete Vermögensgefährdung für die Bundesbahn erkamnt.
Daß die Belege über die empfangenen Spirituosen-
lieferungen;: äie er in gleicher Absicht vernichtete, nicht ausschließlich ihm gehörten, nimmt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum an. Dabei ist es unerheblich, ob die Rechnungen auf seinen Namen oder auf die Bundes- " bahn ausgestellt waren. Denn da die Ankäufe mit Mitteln und für Rechnung der Bundesbahn vorgenommen wurden, war der Angeklagte dieser gegenüber mindestens entsprechend § 667 BGB zur Herausgabe der Belege verpflichtet (vgl
RG GoltdArch 56, 2175; HRR 1938 Nr 491).
Die Herstellung einer erdiehteten Rechnung im Bun. ge dieser Spirituosengeschäfte als angeblicher Beist für din vorhandenen Bestand erfüllt die Merkmale des: $- 2dt StGB. Das zieht auch die Revision nicht in Zwei-
3.) Die Revision des Angeklagten RED beanstandet zu "Unrecht, daß bei diesem Beschwerdeführer auch der laufende Einkauf der Spirituosen als Beihilfe zur Untreue des Angeklagten OEM zewertet worden ist, denn schon in den Ankäufen selbst kann eine Förderung der Unterlassung ordnungsmäßlger Verbuchung liegen.
Die äußeren wie die inneren Merkmale der Beihilfe zur Untreue sind rechtsirrtumsfrei nachgewiesen. Der Angeklagte ME war als’ Beamter dem Angeklagten OENB als üessen Vertreter beigegeben, um die "verwaltungsmäßige Korrektheit der Geschäftsführung" zu gewährleisten. Mit Recht erachtet die Strafkammer ihn daher für verpflichtet, gegen die Unterlass sung der Buchführung einzuschreiten und notfalls Meldung zu machen. Ob die Erfüllung dieser Dienstpflicht von Erfolg gewesen sein würde, ist nicht entscheidend; es genügt, daß ihre Nichterfüllung die Untreue erleichtert hat (RGSt 71, 176,178; 73, 52,54). Außerden hat er durch seinen späteren Vorschlag, die Spirituosen talsch-zu deklarieren, die Verschleierung dieser Geschäfte handelnd unterstützt und damit ihre Nachprüfung durch die Bundesbahn erschwert. Er hat, wie die . Strafkammer feststellt, das als Untreue zu wertende-Verhalten OD zebilligt, obwohl er wußte, daß es gegen die Anordnungen der Bundesbahn verstieß und pflichtwidrig war. Daß er nach der Überzeugung des Tatrichters auch die Pflichtwidrigkeit seines eigenen Verhaltens erkannt hat, ist dem Urteilszusammenhang mit Sicherheit zu entnehmen. Was die Revision in dieser Richtung vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und kann daher dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch der Schuldspruch gegen den Angeklagten Römer muß somit bestehen bleiben,
4.) Die Strafzumessungserwägungen lassen gleichfalls ‚keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsmangel hervortreten. Insbesondere stellt es keine Verwertung eines den strafbaren Tatbestand erst begründenden Umstands dar, daß bei dem Angeklagten Römer die
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REigenschaft "als Beamter im staatsrechtlichen Sinne strafschärfend berücksichtigt worden ist; denn seine Pflicht zum Einschreiten ergab sich unabhängig von: der beamtenrechtlichen Anstellung bereits aus der Berufung zur Dienstverrichtung.
auf Rechtsirrtum beruht es möglicherweise nur, daß den Beschwerdeführern eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt worden ist. Das angefochtene Urteil 15ßt eine Reihe von Umständen erkennen, die erwarten lassen können, daß die Beschwerdeführer unter der Einwirkung der Strafaussetzung in Zukunft ein gesetzmäßiges Leben führen werden. Der Senat vermag es daher bei dem Schweigen der Urteilsgründe hierüber nicht auszuschließen, daB die zur Zeit der Hauptverhandlung eben erst in Kraft getretene Vorschrift des § 23 StGB nF unberücksichtigt geblieben ist (vgl BGHSt 6, 68).
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert