Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 16.11.1954 – 2 StR 174/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 StR 174/54 Ur
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Mechaniker Heinrich P NENNE aus ACH: geboren am EEE 1898 in Suuump.
wegen widernatürlicher Unzucht
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner " Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat EEEEmEnn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. Februar 1954 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen des Versuchs eines Verbrechens nach § 175 a Nr 3 StGB in Tateinheit mit vollendeter Unzucht mit einem anderen Manne im Sinne des §§ 175 StGB zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.
In einem Kino der Stadt Alp saß neben dem Angeklagten ein ihm unbekannter junger Mann, der 17 Jahre alt war. Während der Vorstellung begann der Angeklagte dessen Oberschenkel zu streicheln und dessen Hose zu öffnen. Es gelang ihm auch, dessen Geschlechtsteil anzufassen und einen kurzen Augenblick reibungsähnliche Bewegungen daran auszuführen. Als der junge Mann ihn zurückstieß, ließ der Angeklagte seine Hand auf dessen Oberschenkel liegen und drückte diesen wiederholt, bis der Junge Mann ihn weiter zurückwies.
Die Strafkammer hat angenommen, dass der Angeklagte mehr wollte, als das nur flüchtige Anfassen und Reiben des Geschlechtsteils des jungen Mannes, das ihm die Verurteilung aus § 175 StGB eingetragen hat. Sie stellt fest, dass.der den jungen Mann dazu verführen wollte, sich von ihm durch ein längeres und anhaltendes Reiben zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, und daß er nur durch dessen
Abwehr daran gehindert worden ist, sein Vorhaben auszuführen.
Soweit in der Revision des Angeklagten die Vorschrift des § 244 Abs 2 StPO als verletzt bezeichnet worden ist, hat der Verteidiger diese Prozessrüge nicht aufrechterhalten, so daß nur die Rüge fehlerhafter Anwendung des sachlichen Rechts bestehengeblieben ist. Mit ihr ist insbesondere geltend gemacht, daß das im Urteil
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festgestellte flüchtige Berühren kein Unzucht-"treiben" im Sinne des § 175 StGB sei. Auch reiche der Sachverhalt nicht aus, um den Begriff der Verführung im Sinne - :*
des § 175 a StGB insbesondere zur inneren Tatseite be- - a gründet erscheinen zu lassen. KR
Mit ihren Einwänden kann die Revision nicht durch- . dringen. H P3
Die Strafkammer hat festgestellt, daß der Angeklagte an einem anderen Manne unzüchtige Handlungen 5 von einer gewissen Stärke und Dauer vorgenommen hat, ng nämlich durch Anfassen und Reiben an dessen entblösstem ir Geschlechtsteil. Auf Grund dieser Feststellungen konnte On sie entgegen der Auffassung der Revision zu dem Ergebnis SE
kommen, daß der Angeklagte im Sinne des § 175 StGB mit a
einem anderen Manne Unzucht getrieben hat (vgl BGHSt we 1, 80, 293). « s 3
Auch im übrigen ist im Urteil bei dem festge- u
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stellten Sachverhalt hinsichtlich der äusseren und inne-:. 3 ren Merkmale der angenommenen strafbaren Handlungen kein« Rechtsfehler erkennbar geworden. Zwar hat die Strafkammer nicht ausdrücklich festgestellt, daß dem Ange- “N klagten ‚das Jugendliche Alter seines Nachbarn im Kino Er bei seinen Handlungen auch bekannt war. Indessen ergeben die Ausführungen des Urteils in ihrem Zusammenhalt, * daB in dieser Hinsicht bei dem Angeklagten keine Zweifel darüber vorgelegen haben, es mit einem jungen Manne unter 21 Jahren zu tun zu haben. Dies ist seiner Finlassung zu entnehmen, die im Urteil wiedergegeben
ist, und findet sich dadurch bestätigt, daß er auch 2 in seiner Revision keine Einwendungen dagegen vorgebrachi$?- hat, %
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Strafaussetzung zur Bewährung ist im Urteil mit der Begründung abgelehnt worden, daß ihr § 23 Abs 3 StGB entgegenstehe. Offenbar ist damit auf Nr 2 dieser Vorschrift abgestellt, nach der Strafaussetzung zur Bewährung dann nicht angeordnet werden darf, wenn während der letzten fünf Jahre vor Begehung der neuen Straftat die Vollstrekkung einer Strafe 'zur Bewährung oder im Gnadenwege ausgesetzt worden ist. Die früheren Straftaten des Angeklagten sind durch Beschluss vom 22, August 1955 zu einer Gesamtstrafe von acht Wochen zusammengezogen worden. Die Vollstreckung dieser Strafe ist dann offenbar im Gnadenwege ausgesetzt worden. Der genaue Zeitpunkt, wann dies geschah, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Wann die darüber ergangene Verfügung dem Angeklagten zugestellt worden ist, gewinnt aber Bedeutung. Denn erst von diesem Zeitpunkt ab ist die Strafaussetzung ihm gegenüber wirksam geworden. Nach Feststellung hierüber wird sich dann ergeben, ob der Angeklagte die nunmehrige neue Straftat innerhalb der Bewährungsfrist oder vor ihrem Beginn begangen hat. :lLetzterenfalls würde § 23 Ans 3 Nr 2 StGB einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht zwingend ent-= gegenstehen. Daher ist die Frage ihrer Anordnung erneut zu prüfen und zu entscheiden,
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Da sonst kein Fehler in der Anwendung sachlichen Rechts hervorgetreten ist, muss die Revision des Angeb klagten im übrigen verworfen werden.
Dr. Moericke Werner Dr. Arndt
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