Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 3 StR 499/53
3. Strafsenat
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3 Sıxn 499/53
2285 045 7
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Spediteur Alfons H ED aus KB, geboren am
®. EEE GEED ir VD,
wegen Devisenvergehens u, &.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23, September 1954, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bandesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Maaß Bindesrichter Lr. Wiefels els beisitzende Richter, Bundesanwalt Verhandlung, Oberstaatsanwa bei der Verkündung als Vertreter der "Bandesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision ‘des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 17. Oktober 1952 aufgehoben,
1.) soweit er in den Fällen E 1 db, D 9 und EB verurteilt worden ist, in vollem Umfange,
2.) soweit er in den Fällen A 7 und Zuckerunion verurteilt worden ist, hinsichtlich der Geldstrafen.
In dem Falle D 9 wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
In den Fällen E 1 b, E@MB, A 7 und Zuckerunion werden
im Umfange der Aufhebung auch die Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat, soweit darüber nicht schon entschieden ist,
Im übrigen wird die Revision verworfen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte betrieb in den Jahren 1948 bis 1950 in KB unter der Firma "HE & Co GmbH, Internationale Transporte" ein Speditionsunternehmen. Er befaßte sich gleichzeitig mit Ein- und Ausfuhrgeschäften der } „oerschiedensten Art. Im Zusammenhang mit seiner geschäftlichen Tätigkeit beging er in den genannten Jahren zahlreiche Verstöße gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches, der Devisen- und Abgabengesetze. Wegen dieser Vergehen wurde er vom Landgericht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und zu 15 Geldstrafen verurteilt.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und das Rechtsmittel in zulässiger Weise : auf die Verurteilung in den Fällen A 7, Elb,D9, Zuckerhandels-Union und EB beschränkt.
Die Nachprüfung der angefochtenen Fälle ergibt: ;
I.
Devisenvergehen in Verbindung mit, der, Vorauszahlung des
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Kaufmanns Sn in Tegip (D_9):
In diesem Falle ist der Angeklagte wegen eines Devisenvergehens nach Art I Abs 1, @, e Art II Abs 1, Art VIII des Kilitärregierungsgesetzes Nr 53 n.F.: zu einer Gefängnisstrafe von sechs Konaten und einer Geldstrafe von 10 000 DM verurteilt worden. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen Rechts behauptet, führt hier zum Freispruch des Angeklägten.
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Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteilg .„, hatte der Angeklagte Anfang 1950 mit einem in Tanger ansässigen Kaufmann Sn verabredet, für dessen Rechnung noch näher zu bestimmende Exportwaren zu liefern. Ein Bestimmungsland war ebenfalls noch nicht festgelegt. Sh@lB hatte ihm eine Vorauszahlung von 8.286,50 USA-Dollar zur Verfügung gestellt. Diese wurden über eine Schweizer Bank und die Bank Leutscher Länder an die Rheinisch-Westfälische Bank in KB weitergeleitet. Dem Angeklagten wurde der Gegenwert in Höhe von 34.633,40 Di auf seinem Konto 3 bei der Rheinisch-Westfälischen Bank gutgeschrieben,
Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Ver- '. einbarung mit Shi nach Art I Abs 1 Ziff 14, e : des KHilRegGes Nr 53 n.F. der devisenrechtlichen Ge- & nehmigung bedurft hätte. Es vertritt ferner die Auf- | fassung, daß der Angeklagte verpflichtet gewesen wäre, die Forderung auf den Kaufpreis für die Exportwaren nach Art II Nr 1 des erwähnten Gesetzes anzumelden. Beide Gesetzesverletzungen stellen nach der nicht weiter begründeten Auffassung des Tatrichters eine 5 natürliche Handlungseinheit dar; demgemäß hat das Landgericht nur eine Strafe nach Art VIII des Milkeg-Ges Nr 53 festgesetzt. E: ©
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Die erörterten strafbaren Verletzungen devisenrechtlicher Beschränkungen nach Art I Abs 1 d und e des KilRegGes Nr 53 liegen nur vor, wenn die in Betracht kommenden Geschäfte nicht durch die zum Erlaß entsprechender Vorschriften ermächtigten Stellen % allgemein erlaubt worden waren. Das Landgericht hat ı# übersehen, daß schon durch die Anweisung Nr 1 der fr - Joint Export Import Agenay (JEIA) in der am 1. Dezem- ” ber 1948 in Kraft getretenen neuen Fassung die bis 1 \ dahin vorgeschriebenen Ausfuhrbewilligungen für den
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Export nach OEEC-Ländern abgeschafft wurden. Nach Ziff 6 der genannten Anweisung waren Verhandlungen über die bei erlaubten Ausfuhrgeschäften üblichen Bedingungen ohne weiteres statthaft und ohne besondere Genehmigung wirksam. Diese Ermächtigungen zum Abschluß von Ausfuhrgeschäften sind später ständig ausgedehnt worden, Nach Aufhebung dieser JEIA-Anweisung Nr 1 ordnete der Runderlaß-Außenwirtschaft Nr 28/51 vom 20. September 1951 in Ziffer 3 an. daß im Rahmen der handelsüblichen Gepflogenheiten Ausführer Verträge abschließen, Aufträge bestätigen sowie sonstige Abmachungen treffen dürfen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abmachungen in der Absicht cder mit der Wirkung getroffen werden, den Anfall des Ausfuhrerlöses ganz oder teilweise der Devisenbewirtschaftung im Bındesgebiet zu entziehen. Aus alledem ergibt sich, daf& die von den Alliierten zur Regelung des Außenhandels eingesetzte JEIA bald nach der Währungsreform die Kontrolle jedes einzelnen Außenhandelsgeschäftes soweit lockerte, daß Verträge zwischen Deviseninländern und Devisenausländern über die Durchführung von Exportgeschäften keiner Cenehmigung mehr bedurften, sofern nicht diese Abmachungen auf Umgehung devisenrechtlicher Vorschriften hinzielten. Nach der Anwendung Nr 1 der JEIA konnte demnach der Angeklagte, ohne gegen Art I Nr1d, e des MilRegGes Nr 53 n.F. zu verstoßen, in dieser allgemeinen Form mit Shi vereinbaren, daß für seine Vorauszahlung Exportwaren geliefert werden sollten. Daß eine solche Abmachung auf die Umgehung der zur Regelung der Devisenbewirtschaftung erlassenen Vorschriften hinzielte, ist nicht ersichtlich, Da der
Dbollar-Betrag durch Vermittlung der Bank Leutscher Länder an die kheinisch-Westfälische Bank in kg weitergeleitet wurde, ist auch nicht zweifelhaft, daß die Levisenwerte ordnungsmässig erfaßt und weitergeleitet worden sind. Las spricht ebenfalls dafür, daß eine Umgehung der devisenrechtlichen Vorschriften in diesem Falle nicht beabsichtigt war,
Auch eine Verletzung der Anmeldepflicht liegt a4 nicht vor. Das wäre nur der Fall, wenn der Angeklag- . te eine ihm durch die Vereinbarung mit Shi entstandene Forderung nicht binnen 30 Tagen bei seiner Landeszentralbank oder einer Devisenbank angemeldet hätte Den Feststellungen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß Sn den erwähnten Dollarbetrag überweisen ließ, weil die Vertragsparteien ein Kaffee-Geschäft ins Auge gefaßt hatten, Als das sich nicht durchführen ließ, vereinbarten die Beteiligten, daß noch zu bestimmende Exportwaren zur Verfügung gestellt werden sollten. Daraus ergibt sich nicht, daß dem Angeklagten eine Forderung auf den Dollar-Betrag erwachsen war.
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Es ist nicht anzunehmen, daß die Umstände, die zur Überweisung der 8.286,50 $ führten, jetzt noch näher aufgeklärt werden können, Deshalb ist nicht zu erwarten, daß eine neue Verhandlung mit einer sur Verurteilung ausreichenden Gewißheit zu dem Ergebnis führt, daß der Angeklagte bei Durchführung und Vorbereitung des Geschäfts ein Devisenvergehen begangen hat. Er ist daher freizusprechen,
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II:
Betrug zum Nachteil der kirma_ P, Julius Heggz»
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Der Angeklagte hatte der Firma Heil in Hag-WB an 11. März 1949 20 000 Muskatnüsse zu liefern, die er aus dem Auslande in das Gebiet der Bundesrepublik verbracht hatte, ohne die Eingangsabgaben zu entrichten. Seine Verpflichtung zur Lieferung der Nüsse erfüllte er jedoch nicht, einen von seinem Abnehmer angedrohten Schadensersatzanspruch wehrte er dadurch ab, daß er seinen Kraftfahrer der Wahrheit zuwider schriftlich erklären ließ, daß dieser am 11. März 1949 auf der Fahrt nach Hamburg einen Motorschaden erlitten und deshalb sein Ziel nicht habe erreichen können. Die Firma Heap wurde durch den Inhalt der Bescheinigung getäuscht und sah von der Verfolgung ihrer Ansprüche ab,
Dieses Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht als vollendeten Betrug gewertet, deswegen auf eine Strafe von vier Monaten Gefängnis erkannt und diese bei der Bildung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Der Schuldspruch kommt indessen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck. Gegen die Verurteilung wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge, die zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte führt,
a) Die durch die Täuschung verursachte Vermögensverfügung des Käufers hatte nur dann einen Vermögensschaden zur Folge, wenn der Forderung auf Schadensersatz ein wirtschaftlicher Wert zukam, Wie das Landgericht mit Recht bemerkt, war das nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil der Vertrag, wegen dessen
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Sichterfüliung Ansprüche erhoben worden waren, gegen § 403 RAbgO verstieß und deshalb nach §§ 134 BGB nichtig war. Der Bundesgerichtshof hai in seiner Ent- “ scheidung BGHSS 2, 364 /3697 näher begründet, daß es von den Umständen des Einzelfalies abhängt, ob eine Forderung, die auf einem gesetzwidrigen Geschäft beruht und daher nichtig ist, einen Vermögenswert besitzt. Die Ausführungen des angefcshtenen Urteils lassen erkennen, daß dem Angeklagten daran gelegen war, der weiseren Verfolgung eines solchen Ansprusha auf Schadensersatz zu entgehen. Nach dem Zusammenhang dor Urteilsgründe ist anzunehmen, daß er die mit der Geltendmachung einer derariigen Forderung gewöhnlich verbundene Verschlechterung der geschäftlichen B- siehungen zur Firma Hege als wirtschaftlichen Nachseil ansah und deshalb vermeiden wollte, Dies genügt, um die Annahme des Tatrichters zu rechtfertigen]: daß der angedrohten Forderung ein Vermögenswert zukam.
b) Die Revision muß jedoch aus einem anderen Grund Erfolg haben, Die Feststellungen des Tatrichters erwecken Zweifel, ob die Aufgabe der erwähnten Forderung durch die Firma Hegg> eine Minderung ihres Vermögens zur Folge hatte. Die Verurteilung wegen Betruges setzt voraus, daß die Verfügung des R Getäuschten den Gesamtbestand des Vermögens verringert. 2% Dies ist dann nicht der Fall, wenn zwar die durch ’ den Irrtum ausgelöste Verfügung den Bestand des angegriffenen Vermögens vermindert, zugleich aber eine entsprechende Verbesserung der wirtschaftlichen Ge- E- samtlage herbeigeführt wird. Der bisher festgestell- j te Sachverhalt deutet darauf hin, daß der Käufer der Muskatnüsse von dem Angeklagten Schadensersatz verlangeı u12de, weil er fürchtete, von seinem Ab-
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. hehmer, dem er die Sendung schon weiterverkauf:
hatte, in Anspruch genommen zu werden. Die von He@- BB erlangte, vom Angeklagten vorgelegte inhaltlich unrichtige Bescheinigung über den Motorschaden gab Hei vielleicht die Möglichkeit, seinen Abnehmer von der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen abzubringen, Lese Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage bewog ihn möglicherweise dazu, nun gegenüber dem Angeklagten auf Schadensersatz zu verzichten. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen,
daß ein gegen den Angeklagten ins Auge gefaßter Schadensersatzanspruch seiner Höhe nach nicht nur diesen Schaden, sondern auch entgangenen Gewinn umfassen sollte.
Die bisherigen Feststellungen des Urteils ergeben demnach nicht, daß der Getäuschte durch seinen Verzicht mehr einbüßte, als ihm durch gleichzeitige Verbesserung seiner Lage zugefallen war. Die Annahme des Tatrichters, daß der Verzicht des Ho auf Schadensersatzansprüche gegenüber dem Angeklagten eine Vermögensminderung bedeutete, ist demnach nicht ausreichend begründet.
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Den Urteilsgründen 1&ä8t sich auch nicht entnehmen, daß der Angeklagte einen Betrug zum Nachteil des Abnehmers der Firma Hei begangen hat. Ob Hegggp die ihm vorgelegte Bescheinigung seinem Käufer vorzeigte, ist noch nicht festgestellt. Es 1äßt sich deshalb auch nicht annehmen. daß diese Urkunde einen Käufer dazu bestimmte, auf etwaige ihm entstandene Ansprüche zu verzichten. "
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Nach alledem ist die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges nicht gerechtfertigt. Auch für die Annahme eines versuchten Betruges reichen die bisherigen Feststellungen nicht aus. Das Urteil mußte deshalb in- diesem Punkte aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
III,
Betrugsversuch zum Nachteil der Ep - Import eGmbH:
Anfang September 1950 verkaufte der Angeklagte der ED - Import eGmbH 1 100 to Kuba-Zucker zum Preise von 162 f je Tonne. Diesen Zucker wollte sich der Angeklagte bei einem Schweizer Kaufmann verschaffen, der ihm einen solchen Posten zum Preise von 160 $ je Tonne angeboten hatte. Die E@BB-Impor: eGmbH mußte nach dem Vertrage, sobald der Angeklagte eine "Erfüllungsgarantie" von 2 % geleistet hatte, für den Kaufpreis bei der Swiss Banking Corporation in New York zu Gunsten der Firma CD Bros. ein Akkreditiv stellen.
Ia der Angeklagte die Erfüllungsgarantie nicht beibrachte, trat die EP von Vertrage zurück. Der Angeklagte wollte sie deswegen, unter Verzicht auf eine, Erfüllungsgärantie, am Vertrage festhalten. Er telegrafierte am 28. September 1950 an seine Käuferin, die Zuckerlieferung sei auf einem Schiff "Sue" auf dem Wege nach
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Hamburg, Das war, wie er wußte, unwahr. Ein Schiff dieses Namens gab es nicht, Die Bemühungen des Angeklagıen schlugen fehl, seine Käuferin zog sich endgültig vom Vertrage zurück.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Trersuchten Betruges ru einer Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Durch die falschen Angaben über die bevorstehenden Ankäufe des Zuckers habe er erreichen wollen, deß die EBD unter Verzicht auf die Erfüllungsgarantie am Vertrage festhielt und das Akkreditiv zu Gunsten der Firma G@- EEE Eros. stellte. Dann würde er auf diese Weise auch seine Verdienstspanne, 2 Dollar je Tonne, erhalten haben. Die Revision greift auch diese Verurteilung mit der Sachbeschwerde an.
Entgegen der Meinung der Revision ist nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft, daß die Käuferin mit der Zahlung des Kaufpreises an die Firma CB Bros. auch die für den Angeklagten vorgesehenen Beträge entrichtet haben würde, Auf welchem Wege dann der Angeklagte von den Empfängern der Akkreditivsumme in New York den ihm zustehenden Betrag von 2 200 $ erhalten hätte, brauchte das Landgericht nicht festzustellen, da es für die rechtliche Würdigung hierauf nicht ankam.
Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte bei einem Gelingen seines Planes durch seine unwahren Angaben erreichen konnte, daß das Vermögen seiner Käuferin geschädigt wurde. Das ist deshalb nicht zu ersehen, weil in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, unter welchen vedingungen die Auszahlung
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der Akkreditivsumme an die Firma CD 3-0: stattfinden sollte. Vollzog sie sich in der üblichen Weise, so daß nach einer vorangegangenen Bestätigung des Akkreditivs gegenüber der begünstigten kirma die zuszahlung der Akkreditivsumme von der Prüfung und Übergabe der Dokumente, insbesondere der Traditionspapiere abhing, so wurde die EEEB n'cht geschädigt. Sie erhielt dann Zug um Zug gegen die Auszahlung der Akkreditivsumme die Verfügung über die Zuckerladung. Daß der Angeklagte das Geld mit Hilfe gefäls:hter Dokumente erlangen wollte, hat das Landgericht nicht festgestellt.
Anders würde es dann liegen, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen, etwa im Hinblick auf die Garantie, die Auszahlung des Akkreditivs nicht von der Übergabe der Dokumente, sondern von anderen er!eichterten Bedingungen abhängig war. Dann hätte der Fall eintreten können, daß die ED nit Hilfe des Akkreditivs den Kaufpreis auszahlte, ohne über den Zucker verfügen und ohne durch eine Erfüllungsgarantie auf den Angeklagten einwirken zu können. Möglicherweise hatfai,E Erfüllungsgarantie nicht diesen Sinn, 2 a. : sollte der BP die Gewähr bieten, daß-der. Zucker "E die zugesicherte Beschaffenheit und Güte aufwids. Bestand ihr Zweck also darin, etwaige Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises bei Mängeln der Ware zu erleichtern, dann würde der Verzicht auf eine solche Sicherheit ebenfalls einen Vermögens-
schaden darstellen,
Diese Erwägungen zeigen, daß die Verurteilung ” wegen versuchten Betruges bisher nicht ausreichend
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‚begründet ist. Das Landgericht wird deshalb in einer neven Verhandlung untersuchen müssen, welche Bedeutung der Erfüllungsgarantie zukommen sollte, unter welchen Bedingungen die »uszahlung des Akkreditivbetrages stattfinden durfte und wie sich der Angeklagte den Ablauf der Dinge gedacht hatte. Erst nach Aufklärung dieser Einzelheiten wird sich abschliessend beurteilen lassen, ob sich der Angeklagte strafbar gemacht
hat
IV.
Btrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union;
Anfang November 1950 verkaufte der Angeklagve dem Kaufmann ID 1 200 to Formosa-Zucker zum Preise von 153 $ je Tonne. Dieses Geschäft, bei dem der Angeklagte als Vermittler für einen Yalter Degie auftrat, wurde von ihm als Bestandteil eines Gegenseitigkeitsgeschäftes hingestellt, bei dem die Zuckereinfuhr mit dem Erlös aus der Jusfuhr von 50 bis 32 Holzhäusern bezahlt werden sollte,
Nach denBedingungen des Kaufvertrages war ED verpflichtet, dem Angeklagten den Kaufpreis von; rund 77] 000 EM durch ein unwiderrufliches, bei dem: "Benkhaus Trinkhaus und Co in DEE zu stellendes Dokumentenakkreditiv zu verschaffen Der Angeklagte hatte von vornkerein vor, durch Herstellung oder Verwendung gefälschter Dokumente die Akkreditivsumme in die Hände zu bekommen, Den Zucker zu liefern war er ausserstande, das Schiff, auf dem die Ladung unterwegs ' sein sollte, war nicht vorhanden.
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Auf seiner Schreibmaschine stellte der Ängeklagte eine Re:hnung seines angeblichen Lieferanten sowie eine Seeversicherungspolice fälschlich her, Die sonstigen für die Auszahlung der akkreditierten Summe erforderlichen Urkunden, nämlich das Kcmtossement und das Ursprungszeugnis, waren ebenfalls unecht. Von wem sie herrührten, konnte das Landgericht nicht feststelleng der Angeklagte erkannte aber die Fälschungen une machte von sämtl’.chen gefälschten Urkunden trotzdem Gebrauch.
Nachdem er zunächst seinem Käufer IB alle Dokumente zur Prüfung vorgelegt hatte und von ihm keine Beanstandungen erhoben worden waren, suchte er ihn durch eine Reihe von Schachzügen vollends in Sicherheit zu wiegen, um zu erreichen, daß der gesamte Kaufpreis zur Verfügung gestellt und ausgezahlt werde, Schließlich begnügte er sich aber am 23. November 1950 gegen Hingabe der wertlosen Urkunden mit der Annahme eines Schecks über 135 000 DM von IB, weil er mit seiner Verhaftung rechnete und bald ins Ausland fliehen wollte. Den Scheckbetrag hatte Lübbe von seinem Abnehmer des Zuckers, der Zuckerhandels-Union GmbH, als Vorauszahlung erhalten.
Auf Grund dieses Verhaltens hat das Landgericht den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union GmbH verurteilt und eine Einzelstrafe von zwei Jahren Gefängnis sowie eine Geldstrafe von 75 000 IM verhängt.
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liegt durchweg auf dem Gebiete der dem Tatri® ter" Torbehaltenen, vom Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Beweiswürdigung, Die kerkmale des Betruges und der
Urkundenfälschung sind im Urteil nach der äusseren und inneren Tatseite ausreichend festgestelll Ohne Bedeutung ist, daß der unmittelbar Geschädigte nicht die Zuckerhandels-Union, sondern ID war.
Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch insofern Bedenken, als das Landgericht die Höhe der arhängten Gelästrafe - 75 000 DM - nur mit einem kaapven Hinweis auf den Eetrag des durch die erörterte Straftat erzielten, abzuschöpfenden Gewinnes begründet hat. Diese Begründung ist nicht ausreichend, sie erweckt Zweifel, ob der Tatrichter die zwingende Vorschrift des § 27 ce Abs 1 StGB beachtet hal. hie schon dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung zu entnehmen ist, hat der Tatrichter die Höhe der Geldstrafe nach der zur Zeit der Verurteilung gegebenen wirtschaftlichen Lage des Täters zu bemessen; nur in diesem Rahmen sind die Gesichtspunkte des Absatzes 2 der Vorschrift zu berücksichtigen (R6St 66, 91 /937; BGH 3 StR 433/53 vom 3. Juni 1954 - MDR 1954, 529). Das Landgericht hätte also prüfen und erörtern müssen, wie den Angeklagten das Vermögensopfer der Geldstrafe im Hinblick auf seine Vermögenslage zur Zeit der Verurteilung trifft. Die Urteilsgründe ergeben nicht, in welcher wirtschaftlichen Lage sich der Angeklagte in diesem Zeitpunkt befand; der wirtschaftliche Zusammenbruch seines in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen Unternehmens ist für diese Frage nicht unbedingt von Bedeutung. Für die Entscheidung über die Höhe der Geldstrafe haben die Schwiegigkeiten außer Betracht su bleiben, die sich für den Angeklagten daraus ergeben können, daß ihm möglicherweise flüssige Mittel
in der notwendigen Höhe fehlen. Liese Zahlungsschwierigkeiten lassen sich mit Hilfe der Vorschrift des § 28 StGB überwinden.
Nach diesen Gesichtspunkten wird das Landgericht die Höhe der Geldstrafe prüfen und rechtfertigen müssen.
V.
Betrug_zum Nachteil der Firma ChD np se
in TWW in_Tateinheit mit Devisenvergehen, (A_7)
l. Zu Anfang des Jahre 1949 verkaufte der Angeklagte der Firma CHhD CD SD ir Tee 50 wertvolle Fotoapparate zum Preise von 7 330,25 Dollar. Schon bei Vertragsabschluß hatte er, wie das Landgericht feststellt, die Absicht, diese Fotoapparate nicht zu liefern, aber den Käufer durch die vereinbarungsgemäß zu leistende Vorauszahlung des Kaufpreises zu schädigen.
Die Käuferin stellte zu Gunsten eines Ulrich StB. den der Angeklagte benannt hatte, zuerst dte Hälfte, später den Rest des Kaufpreises durch Akkredätive bei der Liechtenstein’schen Iandesbank zur Verfügung. Der Angeklagte erhielt gegen Vorlage "an 'Konnossementen die Akkreditivsummen, Danach stellte er auch Versandpapiere aus, nach denen die Fotoapparate in einer Sammelladung mit anderen Gütern am 16. Juli 1949 von dem Grenzbahnhof Kranenburg nach Amsterdam. auf den Weg gebracht worden sein sollten, In Wirklichkeit schickte er die #otoapparate nicht ab.
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In diesem Sachverhalt hat das Landgericht die Werkmale des Betruges gefunden. Nach Ansicht des Tatrichters hat der Angeklagte ferner dadurch, daß er ohne levisengenehmigung die käuferin als Devisenausländerin veranlaßte, ihm zwei Akkreditive zu stellen, gegen die Verbotsvorschrifi des Art I Abs la des NHilkegGes Nr 53 a.F. verstoßen. Schon durch den Abschluß des Kaufvertrages habe er, wie das Urteil weiter ausführt, die Vorschrift des Art I Ahs 2 a und b des gleichen Gesetzes verletzt. Schlie3lich Nat der Tatrichter noch ein Devisenvergehen darin gefunden, daß der Angeklagte die ihm durch das Akkreditiv entstandenen Ansprüche auf Zahlung der T'ollarbeträge nicht angemeldet hat (Art II Abs 4 a MilRegGes Nr 53 a.F.). Zwischen den Devisenverstößen und dem Betrug besteht nach Ansicht des Landgerichts Tateinheit, die Strafe - ein Jahr Gefängnis und 30 000 DM Geldstrafe - hat das Landgericht dem Art VIII des Gesetzes Nr 55 a.F. entnommen.
Die Revision des Angeklagten wendet sich mit der Sachrüge gegen seine Verurteilung wegen Betruges. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit des Schuldspruches zwingt sie auch zur rechtlichen Nachprüfung der Devisenvergehen.
2, Lie Annahme des Betruges läßt keine Rechtsfehler erkennen, Zu Unrecht bemängelt der Beschwerdeführer, daß das Landgericht nichts darüber gesagt habe, auf welche Weise der Angeklagte seinen Käufer getäuscht habe. Mit dem Abschluß des Kaufvertrages erklärt der Verkäufer seinem Abnehmer nicht nur,
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daß er sich zur Lieferung der Kaufsache verpflichte:, sondern auch, daß er gewillt ist, diese Verpflichtung zu erfüllen, Diesen Willen, den Vertrag zu erfüllen und die bestellten Waren zu liefern, bringt der Verkäufer namentlich dann zum Ausdruck, wenn der Käufer sich im Ausland befindet und nach den Lieferbedingungen den Kaufpreis vorauszahlen muß, so daß er auf diese Weise das Wagnis der kichterfüllung weitgehend übernimmt. Hieraus ergibt sich, daß !er Angeklagte seinen Vertragsgegner getäuscht hat, da er nach den Feststellungen des Landgerichts schen bei Vertragsabschluß nicht gewillt war, die Fotoapparate zu liefern, Demgemäß tat er später alles, was möglich war, um seine wirkliche Absicht zu verdecken, So unterließ er schließlich die Absendung der Kisten, nachdem er die Gegenleistung bereits erhaiten hatte. Hierin liegt ein vollendeter Betrug.
Den eingehenden Ausführungen des Urteils ist zu entnehmen, was den Tatrichter überzeugt hat, daß der Angeklagte die Fotoapparate nicht liefern wollte und demgemäß auch nicht versandt hat. Die #inwendungen des Beschwerdeführers hiergegen richten sich nur gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Verletzung von Erfahrenssätzen sind nicht erkennbar. Darauf, daß der Tatrichter nicht alle in der Hauptverhandlung erörterten, für seine Überzeugungsbildung bedeutsamen Einzelheiten im Urteil dargelegt hat, Y kann die kevision nicht gestützt werden,
>. Das Landgericht hat auch mit Recht ange. nommen, daß sich der Angeklagte der erörterten Ver-
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stöäße gegen die Vorschriften des Art I Abs 1 a, des Abs 2 a, b, sowie des Art II Abs 4 a des MilkegGes Nr 55 a F. schuldig gemacht hat, Der Verkauf von heren nach 1Iran bedurfte Anfang 1949 noch der Einzelausfuhrgenehmigung, da die am 1. Dezember 1948
in Kraft getretene Neufassung der JEIA-Anweisung
Nr 1 den Abschluß von Ausfuhrverträgen nur mit Abnehmern der sogen. OEEC-Länder von der Genehmigungspflicht befreite, Zur Zeit des Vertragsabschlusses gehörise Iran noch nicht zum Kreis der durch diese allgereine Genehmigung begünstigten Länder (vgl
Nr 6 der JEIA-Anweisung Nr 1, abgedruckt bei Langen, Devisenrecht 1950, S 102). Selbst wenn der Angeklagte auf Grund der „on den zuständigen Stellen erteilten Ermöchvigungen schon zum Abschluß von Kaufverträgen mit Abnehmern in Iran befugt gewesen w&öre, hätte ihn das Lenägericht in diesem Falle mit Recht der erwähnten Vergehen gegen die genannten devisenrechtlichen Vorschriften für schuldig befunden. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß der Angeklagte
bei Abschiuß und Abwicklung des Geschäftes darauf ausging, den betrügerisch erlangten Devisenbetrag der Devisenbewirtschaftung der Bindesrepublik zu entziehen. Er legte es darauf an, die Devisenwerte unter Verstoß gegen Art I Abs 1 Ziff a des MilRegGes Nr 55 a.F. im Ausland gegen D-Mark zu veräussern,
um auf diese Weise einen höheren D-Mark-Eetrag zu erhalten als er ihm bei ordnungsmässiger Anbietung und Ablieferung der Devisenwerte in Deutschland zugeflossen wäre. Handelte der Angeklagte aber mit der Absicht, den Anfall des Devisenerlöses der Devisenbewirtschaftung der Bundesrepublik zu entziehen, so fehlte es schon aus diesem Grunde an einem wesentlichen Merkmal eines handelsüblichen, durch allgemeine
Genehmigungen in gewissen Grenzen erlaubten Ausfuhrgeschäfts (vgl auch Ziff 3 des Runderlaß-Aussenwirtschaft Nr 28/51 vom 20. September 1951).
Nach alledem ist der Schuldspruch auch hinsichtlich der Devisenvergehen nicht zu beanstanden Durch die Annahme einer natürlichen Handlungs- . einheit, die die genannten Devisenvergehen erfaßt. und durch die Annahme von Tateinhbeit zwischen dem Betrug und den Devisenvergehen ist der Angeklagte nicht beschwert.
Dagegen bestehen gegen den Stroefausspruch - soweis er die Geldstrafe von 30 000 DM betrifft - die s:hon bei dem Eetrug zum Nachteil der Zuckerhandels-Union erörterten Zedenken, Es kann auf diese Aus-
fükrungen verwiesen werden.
VI.
Da der Angeklagte in dem unter I erörterten falle (Vorauszahlung des Kaufmanns Sheriki) bereits freigesprochen ist, hat sich die neue Verhandlung des Landgerichts auf die Fälle E 1 b (Betrug zum Nachteil der Firma P. Julius Hegiie) una ED ru erstrecken, Nach dem Ergebnis der neuen Verhandlung ist auch eine neue Gesamtstrafe zu bilden, da die Aufhebung des angefochtenen Urteils in den drei Fällen D 9, El b und E@W auch die Gesamtstrafe ergriffen hat, ohne daß es eines besonderen Aus-
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spriiches hierüher bedurft hätte. In den Fällen A 7 und Zuckerhandels-Union bedarf es nur der Prüfung und der &rörterung der zu verhängenden Geldstrafen nach den unter IV gegebenen Hinweisen.
Glanzmann Koeniger Busen
Maaß Dr, Wiefels
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