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BGH Entscheidung vom 21.09.1954 – 1 StR 115/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR 115/54

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des Volkes

In der Strafsache

gegen

den ehemaligen Jugenderzieher Johan-George D EB aus

DEE (Holland), geboren an u 1923 ir qm

(Holland),

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. September 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Peetz Mantel

Dr. Jagusch Dr. Schalscha

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkamnt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Stuttgart vom 14. Dezember 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

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Die Strafkamner hat den Angeklagten, nachdem sie das Verfahren in weiteren Fällen gemäss § 154 StPO eingestellt hat, von der Anklage freigesprochen, als Leiter einer Gruppe von Knaben in einem Heim für schwer erziehbare Kinder sechs seiner Erziehung, Ausbildung und Aufsicht anvertraute Jungen im Alter von 11 bis 13 Jahren zur Unzucht missbraucht zu haben. Sie hat zwar den äusseren Tatbestand von sechs selbständigen Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit mit schwerer Unzucht zwischen kännern und Unzucht mit Kindern (§§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 176 Abs I Nr 3,

73, 74 StGB) für gegeben erachtet, jedoch nicht als er- _ wiesen angesehen, dass der Angeklagte in wollüstiger Absicht gehandelt hat.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen diese Entscheidung „Revision eingelegt. Sie macht Verfahrensverstösse geltend und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

1.) Unbegründet ist die Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen die ihm nach § 244 kbs 2 StPO obliegende Pflicht zur Wahrheitserforschung verstossen, dass es die Einholung eines Obergutachtens unterliess. Der Sachverständige Dr. BB hat in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit der Stellungnahme in seinem schriftlichen Gutachten die Meinung vertreten, dem Angeklagten sei zu glauben, dass er mit seinen Schutzbefohlenen nur Unzucht getrieben habe, um diese zu bekämpfen und nicht um Wollust zu empfinden oder zu erregen. Der weitere Sachverständige Dr. KEN nat es demgegenüber lediglich für möglich gehalten, dass der Angeklagte bei der Vornahme der ihm vorgeworfenen Handlungen keine Wollust gesucht habe. Er ist dabei zwar von dem in seinem schriftlichen Gutachten eingenommenen Standpunkt abgewichen,

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wonach der Angeklagte mit seinen handlungen zweifellos bei den Knaben geschlechtliche Erregung hervorzurufen versucht habe. Dieser Wechsel in der gutachtlichen Stellungnahme des einen der beiden Sachverständigen nötigte die Strafkammer jedoch entgegen der Meinung der Revision nicht dazu, einen Obergutachter zuzuziehen. Sie durfte sich vielmehr an sich den beiden Sachverständigen anschliessen, ohne damit ihre Aufklärungspflicht zu verletzen. Zine Frage der sachlichrechtlichen Prüfung ist es, ob die tatsächliche Grundlage, die das Landgericht an hand der beiden Gutachten für das Urteil gefunden zu haben glaubte, ausreichend war.

Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO trifft mit der Sachbeschwerde zusammen.

2.) Die Sachrüge muss im Ergebnis Erfolg haben.

Die Revision erblickt einen entscheidenden Fehler des Urteils darin, dass die Strafkammer den äusseren Tatbestand der Verbrechen nach §§ 174 Nr 1, 175 a Nr 3, 176 Abs 1 Nr 3 StGB für erwiesen ansieht, während sie bei der späteren Prüfung das Vorliegen einer wollüstigen Absicht des Angeklagten verneint. Es ist freilich richtig, dass sich der Angeklagte keiner unzüchtigen Handlungen mit den Knaben im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen schuldig gemacht hat, wenn er bei seinem Vorgehen nicht von einer geschlechtlichen Absicht geleitet war; denn in der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Zundesgerichtshofs ist der Begriff der unzüchtigen Handlung im Sinne der §§ 174, 175, 175 a und 176 StGB dahin festgelegt, dass die handlung das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl verletzen und die Absicht des Täters auf

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Geschlechtslust gerichtet sein muss (u.a. RGSt 28, 77;

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67, 170; BGHSt 1, 168, 172). Wenn hiernach die Strafkamner zunächst feststellt, der Angeklagte habe die Knaben zur Unzucht missbraucht, mit ihnen unzüchtige Handlungen vorgenommen und sie verführt, mit ihm Unzucht zu treiben sowie sich von ihm zur Unzucht missbrauchen zu lassen, so bedeutet es an sich einen „iderspruch, wenn sie eine geschlechtliche Absicht des Angeklagten an anderer Stelle verneint. Ob dieser Widerspruch für sich allein den Bestand des Urteils gefährden könnte, mag dahingestellt bleiben.

Die Urteilsausführungen zur Frage, ob der Angeklagte in geschlechtlicher Absicht gehandelt hat, bieten jedenfalls - und derin ist der Revision im wesentlichen zuzustimmen - nicht die Gewähr dafür, dass die Strafkammer von rechtlich zutreffenden Erwägungen über den Begriff der wollüstigen Absicht ausgegangen ist. Sie hat zwar erwähnt, dass in solcher Absicht derjenige handelt, der die eigene Sinnenlust oder die der betroffenen Person oder eines Dritten erregen oder befriedigen will. Bei der Verneinung der Frage, ob der Angeklagte diese Absicht verfolgt hat, ‚hat sie sich aber allein auf die Gutachten der beiden Sachverständigen gestützt, ohne dass aus den Urteilsgründen zu erkennen ist, ob die Sachverständigen den Rechtsbegriff des "Handelns in wollüstiger Absicht" richtig erkannt haben. Nach der eigenen Einlassung des Angeklagten sollten seine im Rahmen von "Sauberkeits- und Gesundheitskontrollen" vorgenommenen Handlungen dazu dienen, "die Jungen von unsauberen Gesprächen und dem schon begonnenen oder zu erwartenden Onanieren abzubringen". Wenn er zu diesem vorgeblichen Zwecke u.a. bei den Knaben MD, TEEEEB - bei diesen bis zum Samenerguss -, SB und ZB onanierte, den RO auch zur Selbstbefriedigung veranlasste, mit ihm

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"schmuste" und ihn küsste, wenn er ferner bei den übrigen Knaben am Rodensack und Glied Handlungen vornahm, die zu dessen Steifwerden führen sollten, so ist es schlechterdings unerfindlich, wie der Angeklagte diese Handlungen vorgenommen haben soll, ohne dass er die Geschlechtslust der Knaben erregen oder sogar befriedigen wollte. Die Strafkammer ist offenbar auf Grund der Sachverständigengutachten der Meinung gewesen, der von dem Angeklagten unwiderlegt behauptete Beweggrund seines Handelns schliesse die wollüstige Absicht in diesem Sinne eus. Eine solche Meinung ist irrig, mag auch der Angeklagte ein "von der geistig — seelischen Norm nicht unbeträchtlich abweichender verschrobener schizoider Psychopath" sein. Das Landgericht hat nicht zwischen dem Zweck, den er nit seinem Tun verfolgt haben will, und den von ihn hierzu angewandten Mitteln unterschieden. In Wirklichkeit konnte es sich nur um die Frage handeln, ob

dem Angeklagten für sein Vorgehen ein Rechtfertigungsgrund zur Seite stand oder ob er entschuldbar einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit seines Tuns erlegen war. Dass der Angeklagte nicht ein Recht zu seinem Vorgehen hatte, bedarf keiner Ausführung. Ihn hätte dieses necht nicht einmal derm zugestanden, wenn ihn der Hausvater und die Lehrer ausdrücklich zu seinen Massnahmen ermächtigt hätten (vgl RGSt 63, 12, 14 £), In Wahrheit hat der Angeklagte nicht einmal diese Ermächtigung besessen, sondern sie den betroffenen Knaben und auch der Strafkammer vorgetäuscht. Hiernach hätte eine Freisprechung des Angeklagten nur dann in Frage kommen können, wenn er sich aus entschuldbaren Gründen der Rechtswidrigkeit seines Tuns nicht bewusst gewesen sein sollte (BGHSt 2, 194). Hierzu hätte es jedoch einer besonders eingehenden Prüfung bedurft, umsomehr als das auf die Verdeckung seines Tuns gerichtete eigene Verhalten des Angeklagten deutlich dagegen spricht, dass er an die Rechtmässigkeit seiner Handlungen geglaubt hat.

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In Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts ist demgemäss das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Dr. Hörchner j Dr. Peetz Mantel

3undesrichter Dr. Jagusch Dr. Schalscha ist wegen Erkrankung an der

Unterzeichnung verhindert. Dr. Eörchner