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BGH Entscheidung vom 11.02.1958 – 5 StR 476/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 476/57 2220 040

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Rentner Oskar SEE =.: SEE Kreis TED, geboren am EEE 1925 ir 1 ip,

wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Februar 1958, an der teilgenoümen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanvwalt Dr. EEEw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 26.Juni 1957 samt den Feststellungen aufgehoben,

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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T.

Der infolge einer Kriegsverletzung beinamputierte Angeklagte hat häufig, vor allem bei Witterungsumschlägen, Nervenschmerzen in seinem Beinstumpf. Um die Schmerzen zu lindern oder auch zu beseitigen, ließ der Angeklagte den Stumpf des Beines mit Kampferspiritus massieren. Die Hassage dauerte 10 bis 15 Minuten und erfolgte in der Weise, daß der ganze Beinstunpf des Angeklagten mit Kampferspiritus eingerieben und bis zur Leistengegend massiert wurde.

Im allgemeinen ließ sich der Angeklagte von seiner Ehefrau massieren. Von Beginn des Jahres 1955 an bis etwa zum Frühjahr 1956 führte in der Mehrzahl der Fälle, wenn die Ehefrau des Angeklagten verhindert war, seine am 3.November 1944 geborene voreheliche Tochter Inge die Massage durch. Der Angeklagte bat Inge vor der Massage ausdrücklich, diese ebenso wie seine Ehefrau auch auf den Oberschenkel bis zur Leistengegend zu erstrecken. Bei der Massagebehandlung geriet der Angeklagte, wenn die Schmerzen infolge des Massierens erheblich nachgelassen hatten, öfter in geschlechtliche Erregung, die zum Samenerguß führte.

Bei der Massage durch die Tochter, bei der der Angeklagte mit Inge zuweilen auch über geschlechtliche Dinge, z.B. darüber, wie Kinder erzeugt würden, sprach, war das bei mindestens 10 Behandlungen der Fall. Wenn es zum Samenerguß kam, stand der Angeklagte auf und entfernte sich, damit Inge nichts davon bemerkte.

II.

Die Strafkammer verurteilt den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 174 Nr.1 StGB in Tateinheit mit § 176 Abs.1 Nr.5 StGB in 10 Fällen zu acht Monaten Gefängnis und gewährt ihm Strafaussetzung.

3.

Sie führt aus, der Angeklagte habe seine unter 14 Jahre alte Tochter Inge, die ihm zur Erziehung anvertraut gewesen sei, zur Verübung unzüchtiger Handlungen verleitet und sie gleichzeitig dadurch zur Unzucht mißbraucht. Die Massage des Beinstumpfes verletze das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht nicht, wenn sie zur Schmerzlinderung oder Schnmerzaufhebung vorgenommen werde. Die Massage unter Verwendung entsprechender Medikamente, zu denen Kampferspiritus gehöre, könne nicht nur schmerzlindernde, sondern auch schmerzaufhebende Wirkung haben und mit dieser Wirkung auch von einem Kinde vorgenommen werden.

Die. Handlung des Angeklagten sei jedoch von dem Zeitpunkt an unzüchtig geworden, von dem an die Massage dem Wollustgefühl gedient habe und zur Befriedigung seines Geschlechtstriebes erfolgt sei. Dieser Zeitpunkt habe eingesetzt, sobald Schnmerzlinderung eingetreten sei. Der Angeklagte sei dann infolge der Nassage besonders am Oberschenkel in geschlechtliche Erregung geraten, die zum Samenerguß geführt habe. Des Eintritts des Erregungszustandes sei sich der Angeklagte bewußt gewesen. Wenn der Angeklagte bei Eintritt dieses Zustandes die Massage durch die Tochter nicht sofort abgebrochen, sondern bis zum Samenerguß habe fortsetzen lassen, so sei das ausschließlich in wollüstiger Absicht zur Befriedigung des eigenen Geschlechtstriebes geschehen.

III. Die Sachrüge der Revision dringt durch.

1.) Die Verurteilung aus § 176 Abs.1 Nr.3 StGB begründet die Strafkammer damit, daß der Angeklagte das Kind zur Verübung von unzüchtigen Handlungen "verleitet" habe; sie sieht die Verleitung in dem nicht rechtzeitigen Abbruch der kiassage.

- b-

Es kann dahingestellt bleiben, ob hierdurch dem Angeklagten eine Verleitung durch bloßes Unterlassen zur Last gelegt werde, und dies rechtlich nicht möglich wäre. Denn wenn - was noch weiter zu erörtern ist - die Handlungsweise des Angeklagten und des Kindes vom Beginn der geschlechtlichen Erregung des Angeklagten an "unzüchtig" war, so hätte der Angeklagte jedenfalls "mit dem Kind", nämlich unter Benutzung von dessen Hand, unzüchtige Handlungen vorgenommen.

2.) Ob § 176 Abs.1 Nr.3 und § 174 StGB zu Recht angewandt worden sind, hängt davon ab, ob in der Massage vom Beginn des Erregungszustandes an eine unzüchtige Handlung zu sehen ist.

a) Die Strafkammer geht mit Recht davon aus, daß es neben solchen Handlungen, die mindestens in aller Regel unzüchtig sind (wie z.B. gegenseitige Onanie - vgl. 1 StR 115/54 vom 21.9.1954, mitgeteilt bei Herlan, MDR 1955,17 -), und solchen, denen objektiv jede Geschlechtsbezogenheit fehlt, eine Reihe von äußerlich in gewisser Weise geschlechtsbezogenen Handlungen gibt, deren Unzüchtigkeit von der inneren Tinstellung der Beteiligten derart abhängt, daß schon die wollüstige Absicht eines der Beteiligten sie unzüchtig macht (BGHSt 2,212). Dazu gehört gerade das Streichen oder Reiben an Körperteilen in der Nähe des Geschlechtsteils. Mit Recht führt die Strafkammer dazu aus, daß eine derartige Handlungsweise nicht unzüchtig ist, wenn sie zur Linderung oder Beseitigung von Schmerzen vorgenommen wird, wohl aber, wenn sie der Erregung oder Befriedigung der Geschlechtslust dienen soll.

b) Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte das Kind in allen 10 Fällen zunächst zum Zwecke der Linderung und Beseitigung von Schmerzen massieren lassen.

Bei dieser Sachlage hätts es eingehender Feststeilungen bedurft, um zu dem Ergebnis zu kommen, daß der Angeklagte vom Beginn les Erregungszuständes an ausschließlich in wollüstiger Absicht das Kind habe weitermassieren lassen. An derartigen Feststellungen fehlt es.

wie die Strafkammer fesistellt, geriet der Angeklagte bereits bei erheblicher Schmerzlinderung in geschlechtliche Erregung. Die lassags llonnte aber nach den Darlegungen des Sachverständigen, die sich die Strafkamnmer zu eigen gemacht hat, im Zndergebnis die Schmerzen nicht nur lindern, sondern völlig beseitigen, Die in Heilbehandlungsabsicht begonnene Massage diente objektiv dieser Heilbehandlung bis zum Eintritt der Schmerzlosigkeit. Daß die Absicht des Angeklagten mindestens auch auf Herbeiführung dieser Schuerzlosigkeit gerichtet war, lag bei der Sachlage so nahe. daß die Strafkammer sich hiermit hätte auseinandersetzen müssen. Dies um so mehr, als sie keinen Fall festgestellt hat, in dem etwa der Angeklagte, ohne Schmerzen zu haben, das Kind hat massieren lassen.

. War der }lille des Angeklagten aber von vornherein auf Herbeiführung der Schnerzlosigkeit durch die Massage gerichtet und ließ er sich weiterhin auch wesentlich mit durch diesen Zweck bestimmen, so konnte die Massage nicht den Charakter einer nicht unzüchtigen Heilbehandlung deshalb verlieren, weil diese Behandlung gleichzeitig zur geschlechtlichen Erregung und Befriedigung des Angeklagten führte und der Angeklagte mit dieser Nebenwirkung einverstanden war. Derartige Nebenwirkungen können eine objektiv gebotene Heilbehandlung nicht zur unzüchtigen Handlung machen. Das liegt bei Heilbehandlungen durch Arzte oder Krankenpfleger auf der Hand. Es liegt aber auch bei einer äurch ein Kind durchgeführten Heilbehandlung nicht anders, wenn dieses, wie hier festgestellt ist, von der

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geschlechtlichen Nebenwirkung seiner Heilbehandlung nichts merkt und nach dem Plan des Behandelten nichts merken soll.

Das Urteil muß deshalb aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Börker