Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 17.09.1954 – 2 StR 422/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2313 081 3.
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den früheren Hilfsreferenten im Bundesfinanzministerium Dr. jur. Kurt Hubertus H EEmED aus EEE dort geboren am CEEEED 1911.
wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen
haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwait in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 22. Mai 1953 wird die Sache zur Verhandlung und £ntscheidung über die Frage
der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.,
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Manne (dem damals fünfzehnjährigen Helmut de BE) nach § 175 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision führt nur in einem Nebenpunkt (§ 23 StGB) zum Erfolg.
I. Verfahrensrügen
1» Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht. Sie trägt hierzu zunächst Tatsachen vor, dieihrer Ansicht nach für den Angeklagten sprechen (einwandfreies Vorleben, guter Ruf usw.). Sodann führt sie "Abweichungen in den Aussagen des Zeugen Helmut de BB@während des Prozesses" an. Sie meint, das Urteil lasse nicht erkennen, dass die Kammer diese Umstände geprüft unä geklärt habe. Deshalb sei es not-
- wendig gewesen, durch "Vernehmung von Zeugen (z.B. der Ver-
hörsbeamten ...) sowie im Wege des Urkundenbeweises (pol. Protokolle, Urteile usw. ...) die erforderliche Klärung herbeizuführen". Der Angriff. geht fehl.
a) Die Umstände; die für den Angeklagten sprechen sollen, entnimmt die Revision dem Urteil. Es ist deshalb nicht ver- .ständlich, warum die Strafkammer hierzu noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. Sofern die Revision bean- ‚standen will, dass sich das Urteil nicht mit allen Einzelheiten auseinandersetze, ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz (§ 267 StPO) dies nicht vorschreibt.
db) Die Strafkammer hat keine "durchgreifenden Widersprüche" in den Aussagen des Helmut de Big feststellen können. Sie
geht also davon aus, dass Abweichungen vorhanden sind (was bei einem Verfahren, das sich über mehrere Jahre hinzieht und
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bei dem drei Hauptverhandlungen stattfinden, im übrigen selbstverständlich ist). Zu dieser Überzeugung ist sie offen. bar durch Vorhalt der einzelnen Aussagen an den Zeugen ge- " langt. Es bestand deshalb kein Anlass, hierzu noch Verhörsbeamte zu vernehmen oder Niederschriften zu verlesen. Mit der Behauptung, der Vorderrichter habe die Widersprüche zu Unrecht nicht als durchgreifend bewertet, richtet sich die Revision nur in unzulässiger Weise gegen dessen Beweiswürdigung.
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2° Einen Verstoss gegen § 255 Abs 2 StPO findet die Revision darin, dass das Urteil "von Widersprüchen in den Aussagen des Zeugen" rede, obwohl die Hiederschriften hierüber nicht verlesen worden sind. Ein Verfahrensmangel ist jedoch nicht gegeben. Eine Verlesung solcher Niederschriften ist nach § 253 Abs 2 StPO nur dann zulässig und gegebenenfalls (§ 244 Abs 2 StPO) notwendig, wenn Widersprü- ' che: im Wege des Urkundenbeweises zu klären oder festzustellen sind. Das ist nicht geschehen.
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30 Die Revision vermisst die Angabe im Urteil, worauf
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die Strafkammer die Feststellung stlitze, Helmut de Di [5 habe erst vor der Polizei eine nähere Schilderung der Er Vorgänge mit dem Angeklagten gegeben. Nach § 267 StPO | ist es jedoch nicht notwendig, dass der Tatrichter jeweils Ba die Beweismittel für seine einzelnen Feststellungen bezeich- R net. Im übrigen ist dem Urteil zwanglos zu entnehmen, dass |’ diese Feststellung auf den Aussagen der "Zeugen de Dem v beruht. F
. Fr 4 Die Revision bemängelt. die Feststellung des Urteils, Mm de BED (Vater) sei bei der Vernehmung seines Sohnes auf der Polizei nicht zugegen gewesen. Sie verweist auf die
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Niederschrift und den Vermerk in den Polizeiakten, nach denen der Vater anwesend gewesen ist. Die Revision findet eine Ver-
letzung des § 244 Abs 2 StPO darin, dass der Vorderrichter
über diese Frage nicht de BB sen. und den Verhörsbeamten vernommen hat. Das trifft nicht zu.
Die Strafkammer ist auf Grund der Vernehmung beider Zeugen de BD zu der Überzeugung gelangt, dass der Vater bei der Vernehmung seines Sohnes nicht zugegen war. Zu diesem Ergebnis hatten in der früheren Verhandlung, wie das Urteil vom 9. Juni 1951 ergibt, die Aussagen der Zeugen de DEBiöldes Verhörsbeamten geführt. Deshalb brauchte es sich der: Strafkammer nicht aufzudrängen, noch den Verhörsbeanten zu: ‚Vernehmen, weil dies keine Änderung des bisherigen Beweisergebnisses erwarten liess.
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5 ‚Die weiteren Angriffe, mit denen die Revision eine
Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen darzutun sucht, richten sich in Wirklichkeit nur gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters und sind deshalb unzulässig.
II. Die Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Ansicht der Revision, § 175 StGB sei verfassungswidrig, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
2 StR 185/51 vom 22. Juni 1951 = MDR 1951, 629 = NJW 1951,
«810°. Der Senat sieht keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen,
da die Voraussetzungen des Art 100 Abs 1 und 2 GrundG nicht vorliegen.
.” Die Kostenentscheidung der Strafkammer ist nicht zu beanstanden. Sie hat es nicht für angemessen gehalten, wie das Urteil ergibt, die Vorschrift des § 475 Abs 1 5 2 StPO anzuwenden. Es ist kein Anhaltspunkt dafür vorhanden, dass
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die Strafkammer ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt haben könne, zumal die Höhe der Gebühr sich nach der Höhe der Strafe richtet und deshalb der Teilerfolg der früheren Revision dem Angeklagten ohne weiteres kostenmässig zugu-
te kommt.
Die Sache ist nur zur Prüfung der Frage zurückzuverweisen, ob auf den Angeklagten die Voraussetzungen des § 23 StGB i.d.F. des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 zutreffen (BGH NJW 1954, 39).
Dr. Moericke Werner - Dr. Arndt
Menges Hoepner
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