Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 15.03.1956 – 3 StR 470/55
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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im Namen des VolXxes
In der Strafsache
e gegen
den Polizeihauptwachtmeister Herbert FD :; zu Kreis TB. zehoren an dEEEn 1919 in zip estor..
wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. März 1956, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsiäent Glianzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Kichter,
Oberstaatganwalt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zB als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg a-d. Lahn vom 2, oktober 1955 wird verworfen. Der Angexlagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
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Der auf der Polizeistation zB orübergchend allein anwesende Angeklagte veranlaßte in der Nacht zum 14. Juli 1955 die ihm aus dienstlichem Anlaß bekannte. in der Nähe wohnende Ehefrau Wilhelmine a | äurch die Vorspiegelung. er müsse sie vernehmen, in Gas Dienstzimmer zu kommen. In Wirklichkeit beabsichtigte er. mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Auf der Polizeistation eröffnete er ihr unwahrerweise, sie stehe im Verdacht eines in > begangenen Diebstahls wegen eines am Tasort vorgefundenen Persoralausweises. Frau H bestritt die Tat, Er veranlaßte sie, ihren Ausweis aus der Wohnung zu holen. Nachdem sie ihn vorgezeigt hatte, sagte er ihr, sie komme für die Tat nicht in Betracht, die Sache sei damit erledigt, er bitte um Entschuldigung. Nunmehr brachte er, wie er von Anfaug an beabsichtigt hatte. das Gespräch auf private und schließlich auf geschlechtliche Dinge. Als Frau O9) nach Hause gehen wollte und auf den Flur im Begriffe stand, sich zu verabschieden. umschlang er sie plötzlich, küßte sie und führte sie durch das Zimmer in einen angrenzenden Raum der Wohnung des abwesenden Stationsleiters. Dort verkehrte er mit ihr geschlechtlich. |
Auf Grund dieses Jachverhalts ist der Angeklagte wegen Unzucht mit einer Abhängigen nach § 174 Nr 2 StGB zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt worden,
Er hält den Schuldspruch nicht für gerechtfertigt. In seiner die Sachbeschwerde erhebenden Revision bringt er im wesentlichen vor, zwischen ihm und Frau u habe kein Überordnungsverhältnis bestanden, wie es der § 174 Nr 2 StGB vorausse;ze. Dazu gehöre ein Weisungsrecht des Seamten und eine Gehorsamnspflicht des anderen Teils. Es genüge nicht,
daß jemand, sei es auch als Beschuldigter, sich im Bereich der Polizei befinde; vielmehr sei erforderlich. daß er sistiert
sei oder als Gefangener sich dort aufhalte. 2.) Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
Sie beruft sich zur Rechtfertigung ihrer Ansicht im wesentlichen auf die frühere Gesetzesfassung. Der Tatbestand ist jedoch gegenüber der früheren kasuistischen Fassung erweitert worden. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt zur Anwendung des § 174 Er 2 StGB nF jede Amtsstellung, die dem Amtsträger eine tatsächliche Überlegenheit über den anderen Teil verschafft und infolgedessen geeignet ist, bei diesem das Gefühl der Abhängigkeit hervorzurufen (vgl BGHSt 2, 93;
9, 13; BGH GA 1955, 368). Das trifft in besonders ausgeprägter Weise zu, wenn ein Polizeibeamter Amtshandlungen gegen eine Person vornimmt, die einer Straftat verdächtig oder beschuldigt ist. Dazu gehört vor allem deren Vernehmung zu dem erhobenen Verdacht (vgl BGH 2 StR 418/53 vom 9. September 195%). Dabei ist es unerheblich, ob der Verdächtige sich freiwillig oder gezwungen der Vernehmung gestellt hat, unerheblich auch, ob ein Anlaß zu der Vernehmung tatsächlich bestand .oder nur vorgetäuscht war.
Strafbar ist nach § 174 Nr 2 StGB, wer eine solche Amtsstellung zu dem Zwecke ausnutzt, einen anderen zur Unzucht zu mißbrauchen, Diese Herkmale schränken den Tatbestand auf die wirklich strafwürdigen Fälle ein. Dabei wird alleräings weder vorausgesetzt, daß der Amtsträger die Amtsstellung als Druckmittel einsetzt noch daß er die Unzuchtshandlung während der Ausübung der Amtstätigkeit vornimmt. Er muß aber das Abhängigkeitsverhältnis bewußt als Kittel zur Brreichung Ges unzüchtigen Zieles gebraucht haben. Das bedarf namentlich bei innerdienstlichen Verhältnissen (um ein
solclies handelt es sich hier nicht) näherer Prüfung im Ein-
zelfaile (BGHST 8, 24).
Im vorliegenden Falle sind die Voraussetzungen der Sirafbarkeit erfüllt. Insbesondere ist es ohne Bedeutung, daß der Angeklagte, als er nit den Unzuchtshandlungen begann, das Verhör als beendet erklärt hatte und zu privaten Gesprächen übergegangen war. Auch die Revision hat in dieser Richtung keine Einwände vorgebracht. Nach der Annahme des Tatrichters dauerte das durch § 174 Nr 2.StGB geschützte Verhältnis deshalb fort, weil Frau ug aus dem amtlichen Bereich ües Ängeklagten noch nicht entlassen war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Erwägung zu folgen ist, Die Besonderheit des Falles liegt darin, daß der Angeklagte, um zu seinem Ziele zu konmen, ein Abhängigkeitsverhältnis ohne Gienstliche Rechtfertigung und unter Vortäuschung eines dienstlichen äAnlasses erst herstellen mußte. Dieses Verhältnis war also für ihn das Mittel, durch das er zu der erstrebten Unzucht gelangen wollte urd gelangt ist. Das trilft selbst denn zu. wenn Frau ET] sich im Augenblick der Tat nicht mehr abhängig gefühlt haben sollte. Auch dann hat der Angeklagte das von ihm geschaffene Überordnungsverhältnis dazu ausgenutzt, um die in Abhängigkeit gebrachte Person zur Unzucht zu nmißbrauchen.
Auf einen solchen Fall trifft nicht nur der Wortlaut der Strafvorschrift zu, sondern auch ihr Zweck, der dahin geht, Überordnungsverhältnisse dienstlicher Art im öffentlichen Interesse von geschlechtlichen Einflüssen freizuhalten (BGH&St 1, 1225 2, 933 9, 13).
fehler aufweist kerden.
Glanzmann
Da das angefochtene Urteil auch
sonst keinen Rechtskonnte der Revision nicht stattgegeben Koenriger Busch Jagusch Dr-
Schalscha