Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 07.09.1954 – 5 StR 202/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

2285 083 £?> 5_ StR 202/54

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Ingenieur Willy MD aus Heim, geboren en. ED ED in zeEEm Bez. SD;

wegen Betruges u.8&.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7.September 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten MP wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 7.Dezenber 1953 |

1. im Schuld- und Strafausspruch, soweit

dieser Angeklagte wegen Vergehens nach § 137 StGB verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtgefängnisstrafe gegen M mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

- Von Rechts wegen -

-2- 2

Gründe;

nn

Das Landgericht hat den Angeklagten MB unter Freisprechung im übrigen wegen Meineides, wegen Vergehens gegen § 137 StGB, wegen Vergehens gegen § 2§ 1 StGB, wegen fortgesetzten, zum Teil gemeinschaftlichen Betruges in zwei Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten Gefängnis verurteilt, die Untersuchungshaft angerechnet, dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Sachverständiger oder Zeuge eidlich vernommen zu werden.

Die Revision des Angeklagten greift das Urteil im vollen Umfange an und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend. Sie hat nur zum Teil Erfolg.

1.) Die Verurteilung wegen Verstrickungsbruchs nach § 137 StGB kann nicht bestehenbleiben. Ihr liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde.

der Angeklagte hatte sich von seinem Bekannten Kög>

u dessen Schreibtisch entliehen. Dieser wurde wiederholt von

Gläubigern des Angeklagten gepfändet. KO@EP wurde vom Angeklagten benachrichtigt und erreichte mehrere Male die Freigabe. Am 29.Juli 1952 wurde der Schreibtisch in der Wohnung des Angeklagten für das Bankhaus G.A. KB in Ha gerfändet. Der Angeklagte unterrichtete diesmal den Eigentümer Kö nicht von der Pfändung, sondern bemühte sich, die Schuld bei dem Bankhaus Kb abzuzahlen. Das gelang ihm aber nicht. Im Dezember 1952 verlangte Kö@EB den Schreibtisch zurück, weil er ihn benötigte. Er schickte einen Fuhrunternehmer zum Angeklagten. Dieser

. gab den Schreibtisch heraus. Er wußte dabei, daß die Pfändung noch bestand, sagte davon aber dem Kö nichts.

Diesen Sachyerhalt würdigt das Landgericht dahin, der Angeklagte habe den Schreibtisch, der "ordnungsgemäß gepfändet" gewesen sei, durch die Herausgabe an den Fuhr-

- 3 -

-3-

unternehmer vorsätzlich beiseite geschafft.

Diese Beurteilung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Die Einwendungen der Revision sind allerdings unbegründet. .

Geht man mit ihr von einer rechtswirksamen Pfändung des Schreibtischs aus, so wurde dieser beiseite geschafft, d.h. der Verfügungsgewalt des Gerichtsvollziehers entzogen, indem er aus der Wohnung des Angeklagten: entfernt wurde. Der Angeklagte ermöglichte dies dadurch, daß er ihn herausgab. Damit schaffte er ihn als mittelbarer Täter beiseite (vgl RGSt 31,80/82/; denn KögB und der Fuhrunternehmer handelten nicht vorsätzlich, weil ihnen die Pfändung unbekannt war. Nur der Angeklagte wußte von ihr, und nur er verwirklichte den ganzen Tatbestand der strafbaren Handlung, vor allem ihre innere Tatseite. Er hatte die sogenannte Tatherrschaft. Schon aus diesem Grunde wäre er nicht etwa Gehilfe, sondern Täter. Der Fall nötigt daher den Senat nicht daga, sich mit der Auffassung auseinanderzusetzen, Beihilfe könne auch zu einer nicht vorsätzlich begangenen Tat geleistet werden (vgl :BGHSt 5,47). |

b) Die Verurteilung des Angeklagten: ‚wegen Verstrickungsebruchs muß ‚jedoch aus einem anderen sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden,

Da § 137 StGB eine wirksame Pfändung voraussetzt, müssen die Urteilsfeststellungen dem Revisionsgericht die rechtliche Nachprüfung auch in diesem Punkte ermöglichen. Dezu genügt es nicht, daß das angefochtene Urteil ohne nähere Angaben sagt, der Schreibtisch sei "ordnungsgemäß gepfändet" worden. Dieser Rechtsbegriff muß vielmehr in Tatsachen aufgelöst werden (vgl R6GSt 36,135). Daran fehlt es. Die in den übrigen Fällen verhängten Freiheitsstrafen und die auf § 161 Abs 1 StGB beruhende Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eides-

-4-

if

-4-

fähigkeit werden nicht dadurch berührt, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 137 StGB aufgehoben wird. Nur die Gesamtgefängnisstrafe kann nicht bestehenbleiben.

2.) Die übrigen Angriffe der Revision gehen fehl.

a) Die Verurteilung wegen Meineides läßt keinen rechtlichen Fehler erkennen. Die Einwendungen der Revision gegen die Feststellung des Vorsatzes richten sich unzulässig gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese braucht nicht, wie die Revision meint, "zwingend" zu sein. Es genügt, daß sie möglich ist.

b) Die Revision wendet sich ferner zu Unrecht gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Vergehens nach § 2§ 1 StGB.

Der Beschwerdeführer Mg, der Angeklagte SUB, dessen Revision der Senat schon durch Beschluß als offensichtlich unbegründet verworfen hat, und der Angeklagte LCD, gegen den das Verfahren abgetrennt worden ist, wollten umfangreiche Betrügereien begehen und sich zu diesem Zweck unter fremdem Namen ein Bankkonto errichten und ein Scheckbuch aushändigen lassen. Um dies zu ermöglichen, verschaffte sich SW einen Personalausweis auf den Namen WE, den ein Gast bei einem Gastwirt für eine Zechschuld hinterlegt hatte. "Die Angeklagten St, MED una CHE kamen überein, daß ICE mit Hilfe dieses Personalausweises "VORB ein Scheckkonto errichten lassen sollte. Das gelang ICE bei der CHE Volksbank gegen Einzahlung von 10 DM". Der Angeklagte MED "war dabei, wie St@> dem LEE den Ausweis übergab, damit dieser das Scheckkonto errichten sollte. Er wußte und billigte es und wollte es auch, daß dieser Ausweis für ihre gemeinsamen Zwecke mißbraucht wurde". Alles "geschah mit seinem #issen und mit seiner Zustimmung und entsprach seinem Vorsatz".

-5-

Diese Begründung trägt die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen (gemeinschaftlichen) Vergehens nach § 2§ 1 StGB. Es ist entgegen der Auffassung der Revision nicht erforderlich, daß der Beschwerdeführer von dem Ausweis selbst Gebrauch machte oder ihn eigenhändig dem ICE übergab. Das Landgericht hat rechtlich einwandfrei Mittäterschaft angenommen. Der Mittäter braucht in der Regel kein Tatbestandsmerkmal in eigener Person zu verwirklichen. Das gilt auch für Vergehen nach § 2§ 1 StGB.

3.) Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil auch in den übrigen Fällen nachzuprüfen, in denen die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt. Dabei ergeben sich jedoch keine rechtlichen Fehler.

Dies gilt insbesondere für die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil der Firma PD Hi@D in up (UA S 4 Br 2 a). Nach der ursprünglichen Passung des Hauptverhandlungsprotokolls (Bd II Bl 342 der Akten) konnte es allerdings so scheinen, als hätte das Landgericht das Verfahren wegen dieses Palles in der Hauptverhandlung durch Beschluß nach § 154 StPO eingestellt. Dies hätte der Senat von Amts wegen berücksichtigen müssen. Wie jedoch die von ihm veranlaßten Erhebungen ergeben haben, bezieht sich der Beschluß des Landgerichts nur auf den anderen Pall des Betruges zum Nachteil Hi, in dem der Angeklagte frei-

-6 -

gesprochen worden ist. Das Hauptverhandlungsprotokoll ist in diesem Sinne am 14.7.1954 nachträglich berichtigt worden. Das war zulässig, weil der Beschwerdeführer auf die ursprüngliche Fassung des Protokolls keine Rüge gestützt hatte.

Der Oberbundesanwalt hat beantragt, die Revision im vollen Umfange zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr. Börker