Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 05.07.1957 – 2 StR 462/57

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

2 34R. 152537 2661 060

zn NSanen des Volkes

In der Strefsache gsegen

den Meurer Lothar H aus Oi». dort geboren am 1938,

- Sachbezeichnung: GEB u... --

wegen einfachen Diebstahls

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus al.s Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich

” . ee" u

F Ik

Bundesrichter Scharpenseel 5 Bundesrichter Dr. Menges oo als beisitzende Richter, ir Bundesanwalt > Ba als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bi;

Justizangestellter «BEE» als Urkundsbeamter der Genchliftastelle,

” Er TR

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil . SR des Landgerichts in Osnabrück vom 5. Juli 1957 WER wird verworfen. ’

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. iz

Von Rechts wegen Ber

Der Angeklagte ist ven der Jugenästrafkanmer wegen gemeinschafllichen Niebslalıle im Sinne der §§ 242, 47 StGB ru einer Jugendstrefe von sechs Wonaten verurteilt worden; die Yalistreckung der Strefe wurde zur Bewährung eusgesetzt.

Am 2A, sanuar 957 traf der Angeklagte in einer Gastwirtschaft mit dem Hitverurteilten sch und einem seiner Person nach nicht nöher ermittelten Gerd zusammen. Zu dritt besuchsen sie noch verschiedene Wirtschaften. Im Verlauf des Aberdakamen sie überein, gemeinsam eine Autofahrt zu unternehmen. Auf einem Parkplatz in Osnabrück entdeckten sie nach KHitternacht einen unverschlossenen Pkw-VW. Sch =ch108 die Zlindung kurz, und alle drei fuhren ge- ; meinsem zunächst nach Bremen. Sch lenkte den Wagen, we während der Angeklagte in dem hinteren Teil des Wagens saß : und zeitweise schlief. Nachdem sie in Bremen Coca-Cola getrunken hatten, fuhren sie weiter nach Hannover. Hier ging ihnen das Benzin aus. Sie ließen daher das Fahrzeug Irgend-. wo in Hannover stehen.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletaung aach- Dr lichen Rechts. eh

Sie kann keinen Erfolg haben.

1a) Der Angeklagte hatte mit den anderen die gemeinsame Autofahrt vereinbart und mit ihnen einen geeigneten Wagen dazu zusgesucht. Alies weitere war gemeinsame Ausführung der Vereinbarung. Demgemäß ileßen sie dann den Wagen, weil er kein Benzin mehr hatte, irgendwo stehen, ohne Vorsorge

su trefren, Jeß der Tagen seinem rechträf ;siBesitzer wieder zugeführt wurde. Die Strafkammer sieht hierin mit Recht gemeinscheftiichen Diebstahl im Sinne der §§ 242, 47 StGB.

Entgegen der Auffassung der Revision liegt Mittäverscheft nicht nur dann ver. wenn der Angeklagte selbst ein Tatbestandsmerkuiai der vorgenommenen strafberen Hanälung verwirklicht hat \vgi. RGH 5 StR 202/54 vom ‘e September 954 in WIR :955, iB; siehe auch BGH 4 StR 555,52 rom 29. Januar ‘955 in MIR 953, 271 sowie Rast. Bd. 71. 24). Allerdings wird vorausgesetst, daß der Mittäter den Gesckehensablauf mit beherrscht, daß Hergang ' und Erfolg der Tat mit von seinem Willen abhängig sind (Tg1. BGH 5 StR !853/54 vom ‘5. Juni 1954 in MDR 1954, 529). Das wer hier aber nach den Feststellungen des Urteils auch der Fail. ver Angeklagte hat seine in der Verabredung zum Ausdruck gekommene und für die Vollendung der Strafvat mitbestimmende Haltung bis zu ihrer Beendigung beibehalten, ITarin lag mehr als nur ein bloßes Ein- I verständnis mit der Tat eines anderen, das für sich allein allerdings nicht genügen würde, um Mittäterechaft zu a begründen (vgl. BGHSt Bd. 6 S. 248, 249). Wie der Sach- &: verhait des Urteils in seinem Zusammenhang ergibt, ‚bette. | der Angeklagte damit eine so starke innere Beziehung zu m \ der Tat selbst, daß die Folgerung der Strafkammer, er & sei SNittäter, keinen Rechisfehler orkennen 1äßt. z

2.) Der Sachverhalt rechtfertigt auch die Verurteilung Be

wegen Diebstahls. Wer ein Auto wegnimmt, um es nach Ge- we brauch irgendvo stehen zu inssen.' so daß es dem Zufall x

überlassen ist, ob der Berechtigte es zurlüickerhält, ist nicht nach 5 248 b StGB ssrafbar, sondern begeht Dieb.:

RT

etah: im Sinne Jes $ ZAÖ S5GB \rgl. BGH i S;R SA,FA vom i. Juni "954: RG mx ME Nr. 423),

Aus dem skrupeliosen Vorgehen der Täter und ihrem gesamven Verhalten. das sie dabei an den Tag legten — das Urteil spricht von "leichtfertigem" Gesamtverhalten, meint damis eber erkennbar das gewissenlose Vorgehen der Täter und wiil dieses kennzeichnen —, konnte die Strafkammer die Überzeugung gewinnen, daß die Täter von vornherein unbekümmert um das spätere Schicksal des Kraftwagens sich diesen angeeignet haben und ihn dann olıne Rücksicht auf seinen Verbleib preisgaben.

Die Revieicn des Angeklagten ist daher zu verwerfen.

Baldus Busch Dr.Dotterweich Scharpenseei Menges

ErlUr > Ä

y “% F