Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 02.09.1954 – 1 StR 558/53
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
nee 9/3 2317 060
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1.) den Bankkaufmann Max B aus MER, geboren a z 2.) den Kaufmann Peter ee geboren an ,
1914 in 5 wegen fortgesetzter Urkundenfälschung u.a.
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hannzen
als beisitzende Richter, Amtsgerichtsret
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten Egg und RB wira das Urteil des Landgerichts München I vom 25. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben,
gegen RB in vollem Umfange,
gegen DB, soweit er wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades verurteilt ist, und im Ausspruch über die Gesamtstrafe; im übrigen wird die Revision dieses Angeklagten verworfen.
Soweit das Urteil aufgehoben ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe;
Ein gewisser KB, der inzwischen aus dem Verfahren durch rechtskräftige Verurteilung ausgeschieden ist, hatte mit falschen Stempeln und Unterschriften Doktordiplome der früheren Unrra-Universität in München hergestellt. Je eine der Urkunden, in denen die Würde eines Dr. jur. h.c. "verliehen" wurde, erwarben die Angeklagten von ihm gegen eine "Spende an die Universität". DW @B zahlte etwa 1.800 DM, RB 2.000 DU, KB behielt die Beträge, wie die Angeklagten erkannten, für sich. Aufgrund der Urkunde führten sie den Doktorgrad. RB legte die Urkunde zur Anmeldung des Doktorgrades bei der Polizei und femer in einen gegen ihn wegen unberechtigter Führung des Doktortitels eingeleiteten Strafverfahren ‘zum Nachweis seiner Berechtigung vor (4 Ds 703/50 Amtsgericht München). Ein Diplom gleicher Art beschaffte der Angeklagte Baumer von KB üem Siegfried ii, der dafür 5.000 DM "spenden" sollte. In den Betrag wollten sich Be und Ka teilen. WEB zahlte jedoch nicht, weil er aufgrund einer Erkundigung bei der Universität in München Misstrauen schöpfte. Der Holzhänd-
r Hm ging auf ein Angebot des Angeklagten Beim, ihm gegen eine "Spende" von 5.000 DM ein Doktordiplom der Unrra-Universität durch K@» zu beschaffen, nicht ein. Auch in zwei weiteren Fällen hatte DEE mit ähnlichen Anerbieten keinen Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten Dege wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit unbefugter Führung eines ausländischen akademischen Grades, wegen versuchten Betrugs im Rückfalle in zwei Fällen und wegen zweier Vergehen der Vermittlung ausländischer akademischer Grade zu einer Gesamtgefängnisstrafe von
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einem Jahr, den Angeklagten RB wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter un-
befugter Führung eines akademischen Grades anstelle
" von zwei Monaten Gefängnis zu 500 DE Geldstrafe verurteilt. Ausserdem hat es die "Doktordiplome" der Ange- Be klagten eingezogen. h,
Dagegen richten sich die Revisionen der Angeklagten. Sie haben, die des DER nur zum Teil, Erfolg. .
I. Revision-des Angeklagten Bw :::- a) Verfehrensrügen: nn j =
.
l. Inbegründet. sind die "Rügen, es seien keine der "Doktorurkunden", insbesondere nicht die. eigene des Angeklagten Dep von 6. Juni 1947, und nicht - zur Feststellung des Rückfalles - die Urteile des Landgerichts , München I vom-2. August 1937 und des Amtsgerichts Kün- SE chen vom 1..Dezember 1939 verlesen worden. Für das Ur-
teil vom 1. Dezember 1939--trifft dies ausweislich des - Sitzungsprotokolls nicht zu. Im übrigen sind sowohl die Rückfallvoraussetzungen wie der Inhalt der sogenannten Doktordiplome durch bestätigten Vorhalt an den Angeklagten festgestellt worden, wie die dienstlichen Äusserungen zweier an der Verhandlung beteiligter Richter und des Vertreters der Staatsanwältschaft in Verbindung mit dem Urteil selbst (S 5, 21) ergeben. Dass dies zulässig ist und der Aufnahme in das Sitzungsprotokoll nicht bedarf, entspricht feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl RGSt 69, 90; BGHSt 1, 96; NJW 1951,-206).
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2. Der Vorsitzende der Strafkammer hat die Hauptverhandlung unterbrochen und dabei angeoränet, dass -für die Portsetzung
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a) der Zeuge Bei von der Staatsanwaltschaft zu laden sei,
b) ausser anderen der Zeuge DaEED nochmals zu erscheinen habe, „m.
c) die Strafliste des Zeugen Die einzuholen sei.
Die Anordnungen sind ein Ausfluss der Befugnis des Vorsitzenden zur Leitung der Verhandlung und zur Aufnahme des Beweises (§ 238 Abs 1 StPO). Die Rüge der Revision, dass den Anoränungen keine geheime Beratung des Gerichts vorangegangen sei, gelit daher an der Sache vorbei.
3. Der’ Zeuge Begp sollte zu der von der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung nur gegen Kg Srhobenen Nachtragsanklage vernommen werden. Dass seine Vernehmung unterklieb, weil die Staatsanwaltschaft die Nachtragsanklage zurücknahn, beschwert den
Angeklagten DOBmih nicht.
4. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte vor der Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragt, die Frage an den Zeugen Di zuzulassen, ob er ausser einer von ihm angegebenen militärgerichtlichen Bestrafung noch andere Vorstrafen erlitten habe. Er hatte dann die Frage bis zur Einholung der Strafliste des Zeugen zurückgestellt. Die Revision sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung des Beschwerdeführers darin, dass die Strafliste nicht eingeholt worden ist und daher auch die bis dahin zurückgestellte Frage nicht habe angebracht werden können. Die Rüge scheitert an §§ 338 Nr 8 StPO. Weder ist ein Beschluss
" des Gerichts über die Nichtzulassung der Frage ergan-
gen noch betrifft sie einen für die Entscheidung wesent-
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lichen Punkt: Die Aussage des Zeugen N 3 | ist vom Landgericht gegen den-Angeklagten Bi nicht verwertet worden. Überdies hat die Verteidigung, wie die dienstliche Äusserung der Richter (siehe unter 1) ergibt, die Frage nach Fortführung der Hauptverhandlung nicht wieder aufgenommen, obwohl die Strafliste nicht eingegangen war. u.
5. Schliesslich greift auch die Rüge des Beschwerdeführers nicht durch, dass das Urteil gegen ihn im Falle Nun das Schreiben vom 23. Mai 1951 - richtig
25. März 1951 - verwerte, obwohl es nicht verlesen worden sei. Allerdings ergibt das Sitzungsprotokoll die Verlesung nicht. Aber nach den dienstliohen Äusserungen der Richter ist sowohl dieses, von dem Angeklagten an’ EEE gerichtete, wie auch dessen Antwortschreiben vom 27. März 1951 in vollem Umfange verlesen worden. Der Angeklagte hatte, wie die Sitzungsniederschrift beweist, Gelegenheit, sich dazu zu äussern: ($.257 StPO) -vgl Bl 220 unten der Akten -. Dass er das Schreiben vom 25. März 1951 inhaltlich bestritten hätte, ergibt weder das Sitzungsprotokoll noch das Urteil, macht die Revision auch selbst nicht. geltend. Demnach durfte das Landgericht den Inhalt des Schreibens vom 25. März 1951 als von dem Angeklagten bestätigt dem Urteil zugrundelegen (vgl I a 1). Für -das Schreiben vom 27. März 1951 gilt das gleiche. Überdies verwertet das Urteil dieses
. Schreiben gegen den Beschwerdeführer nicht, beruht alo nicht darauf (§ 337 Abs 1.8tP0).
b) Die Sachrüge ist begründet, soweit der Ange-
klagte wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verur-
teilt ist. Das Landgericht stellt zwar fest, dass der Angeklagte von dem gefälschten Doktordiplom "wie aus-
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geführt" wiederholt Gebrauch gemacht habe in der vorgefassten Absicht, damit in jedem Falle seine Berechtigung zur Titelführung nachzuweisen. Die näheren Urteilsausführungen dazu besagen Aber nur, dass er den Doktortitel im rechtsgeschäftlichen Verkehr führte, einen entsprechenden Stempel anfertigen liess, sich dessen in Geschäftsbriefen bediente und dass er anderen Interessenten anbot, ihnen den Doktorgrad der Unrra-Universität zu verschaffen. Keine dieser Handlungen, insbesondere nicht das Führen des Doktorgrades, schliesst in sich, dass der Angeklagte von dem "Doktordiplom" Gebrauch gemacht hat. In anderem Zusammenhang bemerkt das Landgericht zwar, dass der Angeklagte "bei Vorlage des falschen Diploms" sich als Dr. h.c. bezeichnet habe. Aber hierfür fehlt es an jeder tatsächlichen Feststellung, wo, wann und wem gegenüber der Angeklagte das "Diplom" vorgelegt hat. Das Revisionsgericht hat daher keine Möglichkeit, das Urteil in diesem Punkte auf die richtige Rechtsanwendung zu prüfen. Das Urteil muss daher insoweit aufgehoben werden. ' '
Das Landgericht wird die fehlenden Feststellungen _ nachzuholen und dabei. auch zu erörtern haben, ob der
. Varsatz des Angeklagten von vornherein darauf gerichtet war, durch wiederholten Gebrauch des "Diploms" seinen bestimmt abgegrenzten Gesamterfolg zu erreichen, oder ob er nur allgemein beschlossen hatte, die "Doktorurkunde" jeweils anderen vorzulegen, wenn es ihm gerade notwendig oder sonst geeignet erschien. Nur im ersten Falle hätte der Angeklagte mit dem Gesamtvorsatz gehan- ‘delt, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mehrere Einzelhandlungen zur rechtlichen Einheit der fortgesetzten Handlung verbindet; die Lehre vom ' "Fortsetzungsvorsatz hat der Bundesgerichtshof nicht
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übernommen. Daher genügt für die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht, dass der Angeklagte schlecht-- hin entschlossen war, das falsche Diplom jeweils dann vorzulegen, wenn ihm dies notwendig oder gerade passend erschien (BGHSt 1, 313, 315).
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Da bei tateinheitlichem Zusammentreffen mehrerer Straftaten die Schuldfrage nur einheitlich entschieden werden kann, wird von der nach den vorstehenden Ausführungen erforderlichen Aufhebung des Urteils ohne weiteres auch die unbefugte Führung eines ausländischen akademischen Grades ergriffen.
ce) Mm übrigen lässt das Urteil in der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers keinen Rechtsirrtum erkennen. Insoweit ist daher seine Revision als unbegründet zu verwerfen.
II. Zur Revision des des Angeklagten n RB.
a) Es ist zunächst die "Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen. Sie hängt davon ab, wie der Angeklagte vorbestraft ist, und ob die bisher bekannte Vorstrafe der beschränkten Auskunft unterliegt (vgl § 3 Abs 3; § 6 Abs 3 Straftilgungsgesetz). Da hierüber einwandfreie Feststellungen zur Zeit nicht getroffen werden können, war das Urteil aufzuheben und die Sache zur Prüfung der Frage an das Landgericht zurückzuverweisen.
b) Für den Fall, dass das Landgericht das 'Verfahren nicht nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 einstellt, wird bemerkt:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt, weil er die
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Doktorurkunde "u.a." zur Anmeldung des Doktortitels bei der Polizei und ferner in dem Strafverfahren 4 Ds 703/50 Amtsgericht München zum Nachweis seiner Berechtigung vorgelegt hatte. Der Angeklagte ist in dem Strafverfahren (aus subjektiven Gründen) freigesprochen worden. Die Strafklage ist daher verbraucht, soweit der Angeklagte den Doktorgrad nicht nach der damaligen Hauptverhandlung vor dem Antsgericht in München weiter geführt hat. Sie ist weiter verbraucht, soweit der Angeklagte von dem gefälschten Doktordiplom bis zu der vorerwähnten Hauptverhandlung Gebrauch gemacht hat; denn diese Handlungen würden in Tateinheit mit der dem Angeklagten zur last gelegten unbefugten Führung des Doktorgrades gestanden haben (§ 73 StGB). Die Strafklage betrifft die Tat als geschichtlichen Vorgang, so wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt
(§ 264 Abs 1 StPO). Sie wird durch das Urteil unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt verbraucht, unter dem der Richter sie hätte umgestalten können und müssen ($.264 Abs 2 StPO), demnach auch für die tateinheitlich zusammentreffende Straftat (u.a. RG 72, 99, 105). Zwar beschränkt sich bei einem Urteil, das von der Anklage einer fortgesetzten Straftat freispricht, der Verbrauch der Strafklage auf diejenigen Finzelhandlungen, welche in der Anklage vorgebracht oder sonst Gegenstand der Verhandlung geworden sind. Ein-
zelfälle, welche dem früher urteilenden Richter_noch
nicht bekannt waren, können trotz des Freispruchs weiter verfolgt werden (u.a. RGSt_47, 397, 400; 66,
19, 26). Die Urteilsgründe des Landgerichts lassen u —
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ehr.
jedoch nicht ersehen, bei welchen anderem Gelegenheiten der Angeklagte die Urkunde noch vorgelegt hat und ob diese Fälle dem Amtsgericht München bei dem Urteil noch nicht bekannt waren. Hierzu wären weitere Feststellungen erforderlich.
Dr. Peetz -- Dr. Augustin Jagusch
Hübner Bundesrichter Dr.Mannzen ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
‘ Dr. „Peetz