Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 27.08.1954 – 4 StR 560/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2242 042
4_StR_560/54
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Sägewerkebesitzer Josef W ENEEEEEEEEE> aus Ep, üort geboren an ME 1502,
wegen Meineids
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Jenuar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hülle, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. Pd als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter zB als Urkundsbeamter der Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 27. August 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht zurlickverwiesen.
Von Rechts wegen
Lo
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Gründe§
In dem der Ehescheidung sich anschliessenden Haus- “ ratregelungsverfahren der Eheleute KB wurde der An-- geklagte am 15. Oktober 1953 vor dem Amtsgericht unter Eid als Zeuge vernommen. Er gab an, er habe Frau Kin 1947 insgesamt 16 cbm Fichtenholzbohlen geschenkt, davon sei eine Ladung von 5 bis 6 cbm an die Möbelfabrik Heu in EEE gegangen, und zwar als Kompensation für ein von dieser Firma zu lieferndes Speisezimmer,' Lie Firma habe dafür das unter Position 19 des von Frau ZW A erstellten Vermögensverzeichnisses aufgeführte Speisezimmer geliefert, ohne dass sonst etwas dafür bezahlt worden sei. Diese Angaben waren nach Überzeugung des Tatrichters insofern unrichtig, als das Holz zwar für ein im Jahr 1948 geliefertes Herrenzimmer. nicht aber für das erwähnte Speisezimmer "kompensiert" wurde, Dieses hatten die Eheleute Kb bereits 1946 gegen Textilien und Geld on Ho erworben.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Falscheides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Gewährung von Strafaussetzung versagt. Die Revision des Angeklagten muss Erfolg haben.
1. In der Hauptverhandlung ist Frau Ki» vor ihrer Vernehmung als Zeugin ausweislich der Sitzungsniederschrift zusammen mit den übrigen Zeugen gemäss § 55 Abs 2 StPO auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht hingewiesen worden. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe diese Vorschrift nicht beachtet, entbehrt daher der tatsächlichen Grundlage.
2. Der unter Eid vernommene Zeuge Frenz Kp, der frühere Ehemann der Frau Kies ist Antragsgegner in jenem Hausratregelungsverfahren. Die Revision weist zutref-
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fend darauf hin, dass er für das gegenwärtige Verfahren als Verletzter im Sinne des § 61 Nr 2 StPO anzusehen ist. da er durch die Aussage des Angeklagten Nachteil erleiden kann (vgl BGHSt 5, 85). Folgt der hichter dieser Aussage, so liegt es nahe, dass er Frau KW als Eigentümerin des Speisezimmers ansieht. Zwar kann er gemäss § 9 der 6. DVO zum Ehegesetz vom 21. Oktober 1944 einem thegatten auch Eigentum des andern Ehegatten bei der Auseinandersetzung zuteilen. Der Umstand, dass ein Beteiligter Eigentüner eines umstrittenen Vermögensgegenstandes ist, spielt arer für die Zuteilung eine wesentliche Rolle, Die von der Straf kammer beanstandete Aussage des Angeklagten bringt sonach die Gefahr nit sich, dass über das Speisezimner bei der Zuteilung zuungunsten des Franz MB entschieden wird. Las Landgsricht hätte daher prüfen müssen, ob es diesen Zeugen trotzdem vereidigen wolle (§ 61 Nr 2 StPO} Dass es diese Untersuchung angestellt hat, lässt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus den Urteilsgründen entneanen. Die Vereidigung dieses Zeugen wurde allerdings erst an Schlusse der Beweisaufnshme durchgeführt; dies rechtfertigt noch nicht die Annahme, dass das Landgericht den Sach’rerhalt im Sinne des § 61 Nr 2 StPO richtig gewürdigt hat. Auch der Hinweis in den Urteilsgründen, Franz Ke sei am Ausgang des Rechtsstreites interessiert, bietet keine Gewähr dafür, dass das Landgericht von der richtigen Auslegung der bezeichneten Bestimmung ausgegangen ist und die Vereidigung in Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens angeoränet hat.
Auf dem sonach möglichen Verfahrensverstoss kann das Urteil auch beruhen. Das Landgericht stützt die Feststellung, dass nicht das Speisezimmer, sondern das Herrenzinmmer gegen Hergabe von Holz geliefert wurde, wesentlich auf die Aussage des Franz Kb. Die Möglichkeit, dass die
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Strafkemmer bei Vornahme der erforderlichen Prüfung zur Nichtvereidigung und alsdann zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nicht auszuschliessen. Wenn sie auch nicht verkannt hat, dass der Zeuge an dem Ausgang des Strafverfshrens "interessiert" ist, so lässt sich hieraus doch nicht mit Sicherheit entnehmen, dass sie ihn in jedem Falle vereidigt hätte. Dass sie den Angaben des unvereidigt gebliebenen Franz Kb denselben Beweiswert zugemessen hätte wie der eidlichen Aussage, lassen die Urteilsgründe ebenfalls nicht ‚eindeutig erkennen. Die Kammer legt vieimehr entscheidenden "Wert auf die Tatsache der Vereiäigung. Die Verfahrensrüge muss daher durchgreifen (§ 337 StPO).
5. Der Schuldspruch begegnes an sich keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Auslegung der Strafrzsmmer hat der Angeklagte sinngemäss bekundet, das unter Nr 19 des Vermögensverzeichnisses aufgeführte Speisezimmer sei 1947 mit dem Holz der Frau Ki kompensiert unä von ihr erworben worden. In Wirklichkeit war das Speisezimmer bereits 1946, und zwar gegen Hergabe von Textilien und Geld, geliefert worden. Da das Landgericht im übrigen die Aussagen des Angeklagten nicht als wahrheitswiärig bezeichnet, gehen die Ausführungen der Revision ins Leere, die darauf abzielen darzutun, dass der Angeklagte insoweit die volle Wahrheit gesagt habe.
Auch die Urteilsdarlegungen zur inneren Tatseite lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat fahrlässig gehandelt, wenn die Bekundung der Unwahrheit für ihn vermeidbar war. Das hat das Landgericht ohne kechtsirrtum dargetan. Dem Angeklagten fehlten eigene Beobachtungen darüber, ob "die Firma Hoi» das Speisezinmer geliefert hat, ohne dass sonst etwas dafür bezahlt worden ist". Dies aber hat er unter Eid bekundet. Er hat
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insoweit den Angaben der Frau KW Glauben geschenkt und daraus geschlossen, dass es zu einer Lieferung des Speisezimmers gegen Hergabe von Holz gekommen sei. Es bedeutet keine Überspannung der an einen Zeugen zu stellenden Anforderungen, wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte hätte seine Angaben diesem Sachverhalt anpassen mlissen; als erfahrener und lebenskluger Geschäftsmann wäre er auch in der Lage gewesen, eigenes Wissen von Schlussfolgerungen zu unterscheiden. Mag er auch. wie die kevision behauptet, an die Wahrheit der Darstellung seiner Freundin geglaubt haben, so musste er sich doch mit Rücksicht darauf, dass gerade um des Eigentum an diesem Vermögensgegenstand heftig gestritten wurde, vor Augen halten, dass er nur das bekunden dürfte, was er selbst wahrgenommen hatte.
4. Durchgreifende Bedenken richten sich indes gegen
den Strafausspruch. Wenn nämlich das Landgericht den Yrad
der vahrlässigkeit als erheblich bezeichnet und dem Angeklagten vorwirft, er habe ohne weiteres eine unrichtige Aussage gemacht und leichtsinnig gehandelt, so wird diese Würdigung von den bisherigen Yeststellungen nicht ge- j tragen. Die falsche Aussage war zwar vermeidbar; das Landgericht geht aber selbst davon aus, dass der Angeklagte . den Angaben seiner Freundin Glauben geschenkt hat und dass _ er somit das Opfer einer Verwechslung geworden ist. Unter diesen Umständen könnte der Vorwurf einer erheblichen Fahrlässigkeit dann erhoben werden, wenn der Angeklagte Anlass hatte, den Angaben der Frau Ki zu misstrauen. Dafür bieten aber die Urteilsgründe keinen Anhalt.
Die Versagung der Wohltat des § 23 StGB hat ihre Grundlage in dieser Wertung des Verschuldens des ZInge-
klagten. Auch sie bedarf gegebenenfalls einer weiteren Prüfung.
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Die neue Verhandlung wird Gelegenheit geben, die Behauptung der Revision nachzuprüfen, der Angeklagte sei vor seiner Vereidigung im Hausratregelungsverfahren über die Bedeutung des Eides nicht belehrt worden. Eine solche Unterlassung könnte strafmildernd berücksichtigt werden.
Krunne Engels ©“ Hülle
Dr. Augustin Seibert