Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 05.08.1954 – 1 StR 274/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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| f 1_StR_274/54
2517 072
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dachdecker Anton 0 EB aus TO (reis MORE) , geboren zn Gum 1913 in. COMME (Ober-
schlesien), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 1. Perienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. August 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel
Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Mannzen
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter "als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; -
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des landgerichts in Traunstein vom 19. Januar 1954 im Strafaus-
spruch und soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeoränet ist, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfange wird die
Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision verworfen mit der kaßga-
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be, dass in der Urteilsformel an Stelle der Worte "mit Abhängigen" die Worte "mit einer Abhängigen" treten.
Von Rechts wegen
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_ Der Angeklagte ist wegen Unzucht (§§ 174 Nr 1, 176 Nr 3, 75 StGB), begangen mit seiner Tochter vor und nach Vollendung ihres 14. Lebensjahres im Zustande erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ist angeoränet worden. Mit seiner Revisicen rüg+ er Verletzung des sachlichen Rechts.
1.) Zum Schuldspruch ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2.) Das Rechtsmittel führt zum Erfolge, soweit es gegen die angeordnete Sicherungsmaßnahme gerichtet ist. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte nicht vorbestraft. Nach seiner Rückkehr aus russischer Kriegsgefangenschaft zu seiner Familie, an der er hängt und für die zu sorgen er bemüht ist, wurde bei ihm ein mit krankhaft gesteigerter Eifersucht gepaarter, auf Infantilität beruhender abnormer Geschlechtstrieb bemerkbar, der sich auf seine Tochter Gerlinde richtete und ihn zu fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen an dem Zinde veranlasste. Gerlinde widerstrebte zwar seinen Angriffen, leistete aber nicht in einem Maße Widerstand, dass der Angeklagte Gewalt anzuwenden hatte. Die Strafkammer stellt fest, dass die Möglichkeit der Verübung weiterer Rechtsbrüche nach Verbüssung der Strafe unberechenbar sei "und nur eine Möglichkeit, nicht eine bestimmte Wahrscheinlichkeit hierfür einzig in dem Falle" gegeben sei, wenn der Angeklagte dauernd Arbeit finde und von seinen Kindern getrennt bleibe. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese unklare Feststellung dahin zu verstehen ist, dass bei dem Angeklagten
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eine so hohe Wahrscheinlichkeit der Begehung weiterer Straftaten besteht, dass seine Unterbringung zum Schutz der Öffentlichkeit erforderlich ist (RGSt 75, 303, 305), wobei allerdings die Wahrscheinlichkei # von Angriffen gegen einen kleinen Personenkreis genügen würde (BGH 1 StR 326/51 vom 12. September 1951, JZ 1951, 759). Nicht ausreichend ist aber 'jedenfalls festgestellt, dass die schwer in das Leben des Angeklagten eingreifende Maßnahme der Unterbringung das einzige Mittel
ist, das zum Schutz der Öffentlichkeit geeignet ist. Das Landgericht geht davon aus, dass weniger fremden Kindern als gerede der Gerlinde Ob Gefahr von dem Angeklagten drohe
und dass diese Gefahr von dem Kinde nur durch die Unterbringung des Beschwerdeführers abgewendet werden könne, da Auflagen an den Angeklagten, die Tochter getrennt von sich unterzubringen, unmöglich seien. Dabei hat die Strafkammer Übersehen, dass der Angeklagte mit seiner Verurteilung gemäss § 1680 BGB die elterliche Gewalt über seine Tochter verwirkt
und dass das Vormundschaftsgericht Maßnahmen zum Schutze des Kindes zu treffen hat (vgl Palandt BGB 3. Aufl zu § 1684). Dazu kommt, dass bis zur Entlassung Ges Angeklagten aus der Strafhaft die Gerlinde etwa 16 Jahre alt sein wird und sich wahrscheinlich dann gegen unzüchtiges Ansinnen ihres Vaters, der ja bisher nie Gewalt gegen sie angewendet hat, selbst besser verteidigen kann, als sie es als 13jähriges Kind tun konnte. Die schon für das Ende der Strafzeit vom Landgericht angeoränete Prüfung legt den Gedanken nahe, dass die Strafkanmer nicht frei von Zweifeln an der Notwendigkeit der Sicherungs-
maßnahme geblieben ist.
Hiernach ist die Aufhebung des angefochtenen Urteils bezüglich der angeordneten Unterbringung geboten. Da ein Ein-
fluss der insoweit getroffenen Feststellungen auf die Strafzumessung nicht ausgeschlossen erscheint, ist die Aufhebung des Urteils auch im Strafausspruch angezeigt.
Dr. Hörchner Mantel Dr. Schalscha Seibert Dr. Mannzen .
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