Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 15.07.1954 – 2 StR 111/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ImnmnNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den kaufmännischen Angestellte K er aus I Kreis Le@@®, geboren am 19 n EB
Kreis IB
2. den kaufmännischen Angest aus IL, dort geboren am
3. den kaufmännisch
lieh sten Ha GEN
1921,
en Angestellten Hermann Sa aus IB geboren am GE 1511 in aM ‚ Kreis L@B 4. den kaufmännischen Angestellten Helmut Kr EEEEEEED zus ED TED
IB; geboren an 1927 in h 5. den kaufmännischen Angestellten Friedrich POEEEEB aus ‚ dort geboren am 917,
wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Untreue u.a.
hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Amdt Bundesrichter Maaß DT als beisitzende Richter, ni Bundesanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Oberregierungsrat Dr. EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst NEN als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten HoiiiliWgegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 30. September 1953 wird ver-
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worfen.. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Auf die Revisionen der Angeklagten Kg, Sep, Krün: PEwird die Sache zur Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung für diese Angeklagten und über die Kosten. ihrer Rechtsmittel an das Landgericht zurückverwiesen. . Die weitergehenden Revisionen dieser Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründes
Die Angeklagten waren langjährige Angestellte der Firma CD in I Sie sind wegen Verfehlungen zum Nachteil dieser Firma verurteilt. Dagegen richten sich die Revisionen aller Angeklagten, die die Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Vorschriften rügen. Im einzelnen:
I. Der Angeklagte Kg
KB war Reisevertreter mit Inkassovollmacht. Im Einvernehmen mit ihm vernichtete der Expedient Hei» wiederholt nach Absendung von Waren die Rechnungsunterlagen oder überliess sie Kur Vernichtung. Infolgedessen wurden die Verkäufe nicht verbucht. KB 208 diese Rechnungsbeträge dann ein. Dabei wurden den Kunden Sondervorteile gewährt, damit sie auf Rechnungen verzichteten und die Verpackung nicht zurücksandten. Die Beträge teilten sich die beiden Angeklagten etwa je zur Hälfte. Die Strafkammer hat die.so von beiden Angeklagten erlangten Beträge auf zusammen mindestens 9 000 DM errechnet. Sie hat den Angeklagten KB insoweit wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung und Urkundenunterdrückung verurteilt.
Im Zusammenwirken mit Se und KriB liess der Angeklagte KB in mindestens sechs Einzelfällen Ware auf seinen Wagen laden, deren Ausgabe nicht verbucht wurde. KB veräusserte die Ware und teilte den Erlös von mindestens 1 200 DM mit Sag und Kruiiiin zu gleichen Teilen. Insoweit hat das Jandgericht den Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt.
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A) Die Verfahrensrügen.
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklä- | rungspflicht bei Errechnung der veruntreuten Beträge. Es habe sich teils um Ersatzlieferungen für schlech- \
te Ware gehandelt, teils habe die Firma zu hohe Preise berechnet und stets habe KPden Kunden Preisnachlass gewährt. Die Strafkammer hätte die Kundenkonten und die Reiseberichte heranziehen und die Angaben des Zeugen GrEEB genauer nachprüfen müssen, der bei seiner Aufstellung zu hohe Preise eingesetzt habe.
Das alles sind unzulässige Angriffe auf die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat sich eingehend mit diesem Vorbringen bereits im Urteil auseinandergesetzt. Sie hat sich bei ihren Berechnungen nicht nur auf die Aussage des Zeugen Gr gestützt, sondern auch - auf die Lager- und Kundenkartei, die Iuplikatfrachtbriefe mit ihren genauen Inhaltsangaben sowie die Aussagen der Zeugen Grm, COEEEED un: von OD. Die Lieferungen sind an Hand der Frachtbriefe ermittelt und nachgeprüft worden. Die Strafkammer hat vorsorglich die Berechnungen des Zeugen CGriiD un 20 % gekürzt. Die Nachrechnung einzelner Fälle ergab, dass diese Berechnung nicht zu hoch lag. Unerheblich ist demgegenüber der Vortrag der Revision, die Firma habe schlechte | Ware geliefert oder zu hohe Preise eingesetzt. Denn massgebend war nicht der angemessene, sondern der tatsächlich vereinbarte Preis und der vom Angeklagten eingezogene und unterschlagene Betrag. Bei dieser Art der Ermittlung und Berechnung der zahlreichen einzelnen Vorfälle drängte der Sachverhalt nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel von Amts wegen, auch nicht der Zivilprozessakten.
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Es ist zwar fehlerhaft, dass aas Tendgericht den Hilfsamtrag des Angeklagten auf Vernehmung eines | Sachverständigen. über die Preise und eines muensein-
seiner Firma übergegangen. und‘ somit re Auch die Annahme eines fortgesetzten Diebstah e den zusammen mit Sam und Kran ausgeführten. Da ten enthält keinen Rechtsirrtun. ‚Die Mittäterschaft ist einwandfrei begründet, so dass sich jeder Mittä-
ter die Taten des anderen im Rahmen ihres gemeinsamen
‚Handelns zurechnen lassen muss:
Die Strafzumessungsgründe sind rechtlich bedenkenfrei. Die Strafkammer hat das schlechte Beispiel anderer Angestellter in der Beweiswürdigung als Beweggrund des Angeklagten erwähnt. Sie brauchte sich damit nicht näher auseinanderzusetzen, weil es diesem Umstand bei der Strafzumessung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat. Das war zulässig. Die schriftlichen Urteilsgründe brauchen nur die "bestimmenden" Gründe für die Strafzumessung anzugeben (§ 267 Abs 3 StPO). Dasselbe gilt für gie ereitwilligkeit zur Wiedergutma-HR: OR IE E- BacHSOB, N raryertahrens, Im übrigen |
tung hat die Strafkammer am Schlugs der Strafzumessungsgründe zum Ausdruck gebracht, dass sie die Strafen in Erwägung der einzeln aufgeführten Gründe und "zugleich in Berücksichtigung der zugunsten der’ Angeklagten sprechenden Umstände" festgesetzt habe. Das Urteil führt dann. einige Nilderungsgründe auf, woraus nicht: folgt, dass die Strafkammer weitere in der Hauptverhandlung erör-, terte Milderungsgründe nicht beachtet hat. Die Strafkammer hat eine wirtschaftliche Notlage des Angeklagten verneint. Sie kann dabei nicht übersehen haben, dass
das Einkommen des Angeklagten sich um die üblichen Abgaben verringerte; denn sie bezeichnet das Einkommen ausdrücklich als Brutto-Einkommen.
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Die Revision ist daher zu verwerfen. Mit Rücksicht Auf den inzwischen in Kraft getretenen § 23 StGB muss die Sache jedoch zur Entscheidung über die Frage: ; einer Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
II. Der Angeklagte Hoi
Ausser der Mitwirkung an der Tat des Angeklagten KB hat Aieser Angeklagte allein in mehreren Fällen
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Rechnungsbeträge von insgesamt rund 370 DM selbst eingezogen, für sich behalten und die Rechnungsunterlagen der Firma bis auf einen Fall vernichtet. Im Falle Sch liess er sich eine Rechnung über 36,90 DM von der Firma unter der Vorspiegelung erstatten, er habe den Betrag verauslagt.
Der Angeklagte ist deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenunterärückung (teils gemeinschaftlich mit KW, teils allein) und Beihilfe zur Unterschlagung verurteilt, Bei der Unterschlagung hat das Landgericht nur Beihilfe zur Tat des KiBangenommen, weil der Angeklagte keinen Gewahrsam an den unterschlagenen Geldern hatte. Im Falle Sci hat ihn die Strafkammer wegen Betruges verurteilt.
Seine Revision bringt dasselbe vor wie die des Angeklagten Kg Sie ist aus den dort angeführten Erwägungen unbegründet. Der Angeklagte als Expedient ! hatte ebenfalls eine Treupflicht im Sinne des § 266 StGB. ‚ Er ist nicht dadurch beschwert, dabs nur Beihilfe zur Unterschlagung des K@B und nicht auch in den von ihm allein begangenen Fällen vollendete Unterschlagung angenommen ist.
Die Strafzumessung enthält aus den bereits bei KB angeführten Gründen keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten. Die Strafkammer hat gegen ihn eine höhere Strafe für die Untreue unter Hinweis auf den grösseren Umfang seiner Taten festgesetzt. Das war zulässig. Die Revision meint, das sei unangemessen; doch kann das Revisionsgericht die Strafe nicht auf ihre Angemessenheit, sondern nur darauf prüfen, ob sie rechtlich fehlerfrei festgesetzt ist. Das ist der Fall.
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III. Der Angeklagte Sa»
Die Strafkammer hat diesen Angeklagten wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt, weil er als Abfertigungsexpedient Mund verantwortlicher Llagermeister im Zusammenwirken mit KB und Pin mindestens fünf Fällen Waren ohne Verbuchung ausgab, die unter der Hand abgesetzt wurden. Den Erlös teilten sie sich, wobei der Angeklagte Sa rindestens 360 DM erhielt.
. Der Angeklagte hatte sich zu seiner Entlastung darauf berufen, dass er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausgeführt, dass dieser Umstand ihn "nicht wesentlich" entlaste und dass er sich nicht in einer wirtschaftlichen Notlage befunden habe. ‚Die. Revision meint, insoweit sei die Aufklärungspflicht verletzt, weil das Landgericht seine wirtschaftliche lage nicht in vollem Umfangs geprüft und. gewürdigt habe. Die Rüge ist unbegründet, weil ale Revision selbst keine weiteren Beweismittel angibt, zu dbren "Benutzung die Sachlage drängte (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168). Die
von der Revision insaweit vorgetragenen neuen Tatsachen können in diesem Rechtszug nicht berücksichtigt werden (§ 337 StPO).
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Diebstahl lag vor, da der Angeklagte den . NMitgewahrsam des Firmeninhabers gebrochen hat. Der Angeklagte als verantwortlicher Iagermeister hatte ebenfalls eine Treustellung im Sinne des § 266 StGB.
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Die Strafzumessung enthält keine Rechtsverletzungen. Insbesondere hat die Strafkammer bei Prüfung der wirtschaftlichen Lage des Angeklagten nicht übersehen, dass ihm der Bruttolohn nicht voll zur Verfügung stand. Die Verhängung einer Geldstrafe hat die Strafkammer nach § 27 b StGB mit Rücksicht auf Art und Umfang der Tat abgelehnt, weil der Strafzweck durch eine Geldstrafe nicht erreicht werden könne. Diese Begründung entspricht dem Gesetz. Dabei unterliegt die Entscheidung der pflichtmässigen Abwägung des Tatrichters und ist eine Ermessensentscheidung. Rechtsfehler bei Ausübung dieses Ermessens sind nicht erkennbar. Zur Nachholung einer Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung nach dem inzwischen eingefügten.§ 23 StGB muss die Sache jedoch zurückverwiesen werden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Iv. Der Angeklagte Kr»
Dieser Angeklagte war als Gehilfe und Vertreter des Angeklagten SaB in der Lagerverwaltung tätig, wobei zu seinem Aufgabenbereich insbesondere die Überwachung und Erfassung des lagerbestandes gehörten. Er gab in mindestens drei Fällen im Zusammenwirken mit, dem Angeklagten KB Waren aus dem Lager, ohne sie u verbuchen. Ke® verkaufte die Waren. und: beide teilten sich den Erlös von mindestens 600 DM.' ‘Die 'Strafkammer hat ihn deshalb. wegen fortgesetzten Diehstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue verurteilt.
Die Revision des Angeklagten wendet sich gegen die Feststellung der Strafkamner, er habe gemäss vorheriger Absprache mit KB gehandelt. Sie meint, dabei sei § 261 StPO verletzt, weil die Strafkammer. zu
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Unrecht der Einlassung des Angeklagten Kg gefolgt sei. Sie führt aus, welche Umstände gegen die Glaubwürdigkeit von K@punäd für die Darstellung des Angeklagten sprachen. Das sind Angriffe auf die Beweiswürdigung des Tatrichters, die einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht zugänglich ist. Es unterliegt ausschliesslich dem pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters, ob er einem Angeklagten nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung mehr glauben will als dem anderen. Rechtsmängel, die allein der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen, sind nicht erkennbar.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung ergibt ebenfalls keine Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Angeklagten. Bei der Stellung des Angeklagten im Lager konnte auch bei ihm eine Treuverpflichtung zur Wahrnehmung der Vermögensinteressen seiner Firma angenommen werden. Nach den getroffenen Feststellungen hatte er den lager- . bestand zu erfassen und zu überwachen, so dass seine Stellung keine untergeoränete gewesen sein kann. Die Bestrafung aus § 266 StGB ist demnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch gegen die Verurteilung. wegen Diebstahls bestehen keine Bedenken.
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, Die Strafzumessung enthält keinen Rechtsfehler. Die Ablehnung des § 27 b StcB ist aus den bei dem Angeklagten SeaiD aufgeführten Gründen rechtlich zutreffend. Auch bei diesen Angeklagten muss die Sache jedoch zur Nachholung einer Entscheidung gemäss § 23 StGB an die Strafkammer zurückverwiesen werden.
V. Der Angeklagte PB .
Der Angeklagte Fb wer Reisevertreter, Er liess sich von Sag aus dem Lager in mindestens zwei Fäl-
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len Waren ohne Verbuchung aushändigen, die er veräusserte. Den Erlös teilten sich beide, wobei jeder mindestens 60 D& erhielt. Die Strafkammer hat den Angeklagten deshalb wegen gemeinschaftlichen Diebstahls verurteilt; die Annahme einer Untreue ist hier abgelehnt worden.
Die Revision rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht, weil keine Feststellungen darüber getroffen seien, warum Mittäterschaft mit Sa und nicht Beihilfe des Angeklagten angenommen ist. Die Rüge ist unbegründet, weil keine Beweismittel angegeben sind, zu deren Benutzung der Sachverhalt drängte (§ 344 Abs 2 StPO; BGHSt 2, 168).
Die sachlichrechtliche Beurteilung des Sachverhalts ist frei von Rechtsfehlern. SaWwals Lagerverwalter hat den Mitgewahrsam des Firmeninhabers gebrochen; denn er durfte ohne Verbuchung keine Ware ausgeben. Die Tat ist gemeinschaftlich von Sa und POEED geplant und ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer ist deshalb richtig als Mittäter am Diebstahl ‚und nicht wegen Unterschlagung verurteilt worden. | Das Landgericht hat Wittäterschaft wegen des einverständlichen Zusammenwirkens und der beabsichtigten Teilung des Erlöses angenommen. Es war möglich, aus diesen Umständen auf einen Tätervorsatz zu schliessen. Jedenfalls liegt darin keine Rechtsverletzung.
Die gegen die Strafzumessung erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Die Strafkammer hat nicht das Leugnen als solches strafschärfend verwertet, sondern.
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die dadurch bewiesene mangelnde Einsicht in das Unrecht. Das ist zulässig (BGHSt 1, 103). Die Ablehnung des § 27 b StGB enthält aus den bei dem Angeklagten Sagp angeführten Gründen keinen Rechtsfehler. Auch für diesen Angeklagten muss die Sache jedoch wegen der etwaigen Strafaussetzung zur Bewährung zurückverwiesen werden. Im übrigen ist die Revision zu verwerfen.
Rotberg Dr. Dotterweich Martin Dr. Arndt Maaß