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BGH Urteil vom 14.07.1954 – 5 StR 688/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Über die Frage, ob dem Lehrer ein Züchtigungsrecht zusteht,

2286 081

Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StGB § 223

Rechtssatz: Über die Frage, ob dem Lehrer ein Züchtigungsrecht zusteht,

Aktenzeichen: 5 StR 688/53 Urteil vom 14.Juli 1954 LG Hannover

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5_ StR 688/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Lehrer Kurt W EEE zu: Wed ı GE, geboren am D.C ED ir Era Kreis sch,

wegen Körperverletzung im Amt u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 9.Juli 1954, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär > als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 14.Juli 1954 für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 14.September 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe,

Der Angeklagte, ein Volksschullehrer, hat in acht Fällen Schüler und Schülerinnen körperlich gezüichtigt. Ferner hat er einer Schülerin Schläge für den Fall angedroht, daß sie ihren Eltern von der Züchtigung eines anderen Schülers etwas erzählen würde. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung im Ante in acht Fällen sowie wegen Nötigung zu Geldstrafen verurteilt.

Das angefochtene Urteil geht davon aus, daß Körperverletzungen zwar durch ein Züchtigungsrecht des Lehrers gerechtfertigt werden könnten, daß dieses Züchtigungsrecht hier aber durch einen Erlaß des Niedersächsischen Ministers für Volkebildung und Wissenschaft vom 14.10.1946 eingeschränkt sei. Der Erlaß mißbilligt (unter Androhung von Disziplinarstrafen) die körperliche Züchtigung von Mädchen schlechthin; die von Jungen beschränkt er auf "ganz besondere Ausnahmefälle (außergewöhnliche Roheit, schwere Widersetzlichkeit)". Unter körperlicher Züchtigung versteht er "auch Schläge an den Kopf, Puffen, Kneifen, Ziehen an den Ohren und Haaren". Das Landgericht legt im einzelnen dar, daß

der Angeklagte sich nicht innerhalb der durch den Erlaß gezogenen Grenzen gehalten habe.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Vereinzelt wird die Ansicht vertreten, die Züchtigung von Kindern sei schon dem Tatbestande nach überhaupt keine Mißhandlung und keine Körperverletzung (Würtenberger DRZ 1948, 291; Redelberger NJW 1952,1158; Schönke 6.Aufl. VI 2 zu § 223). Dem ist nicht zu folgen. Der Senat hält vielmehr in Übereinstimmung mit der Bundesanwaltschaft an der im Schrifttum (IK 7.Aufl. III 4 zu § 223, Bd.II S.227/228; Maurach, Deutsches Strafrecht, Besonderer Teil S.65; Welzel, Das deutsche Strafrecht 3.Aufl. S.61; v.Hippel, Deutsches Strafrecht BA.II S.264; v.Liszt-Schmidt, Strafrecht 25.Aufl.

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5.199,475) und in der Rechtsprechung (RGSt 73,257) seit jeher herrschenden Meinung fest, daß Schläge, Stöße usw, ‚in jedem Falle Mißhandlungen sind und den Tatbestand des § 2253 StGB erfüllen; die Prage kann nur sein, (b und wann sie etwa durch ein Züchtigungsrecht gerechtfertigt werden.

Den Eltern und dem Vormund gesteht das Gesetz (BGB §§ 1631 Abs.2, 1685, 1707, 1800) ein solches Züchtigungsrecht ("angemessene Zuohtmittel") ausdrücklich zu. Dem Lehrer steht eine solche gesetzliche Bestimmung nicht zur Seite, jedenfalls nicht im Gebiet der früheren preußischen Provinz Hannover, w6 der Tatort liegt. Nach dem preußischen Allgemeinen Lanärecht (ALR) vom 5.2.1794 "darf die Schulgucht niemals bis zu Mißhandlungen, welche der Gesundheit ‘des Kindes auch nur auf entfernte Art schädlich werden könnten, ausgedehnt werden? (§ 50 II 12 ALR). Diese Bestimmung wird in der Allerhöchaten Kabinettsordre von 14.5.1825 (GS S.149) wörtlich wiederholt. Ihr örtlicher Geltungsbereich wurde durch Verordnung vom 16.9.1867 (68 8.1515) auf die 1866 zu Preußen gekommene Provinz Hannover ausgedehnt. Diese Vorschrift begründet aber kein Züuchtigungsrecht des Lehrers;. sie dient vielmehr nur dazu, das Züchtigungsrecht einzuschränken, das sie voraussetzt. Das ergibt ihr Wortlaut. Zur Zeit ihrer Entstehung (1794) und auch noch zur Zeit ihrer Einführung in Hannover (1867) war man offensichtlich der Auffassung, das Züchtigungsrecht ' des Lehrers verstehe sich von selbst. Erst später hat man es für erforderlich gehalten, nach einer rechtlichen Beeründung dafür zu suchen.

Das Reichsgerioht (RGSt 43,279) hat das Züchtigungsreoht des Lehrers unmittelbar aus seiner Erziehungsaufgabe ‚ abgeleitet. Den ist die Strafrechtswissenschaft gefolgt.

Im verwaltungerechtlichen Schrifttum (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht 3.Aufl, Bd. II 3.288 Anm.8; W.Jellinek,

. .. Verwaltungsreoht 2.Auf]. 8.501' f.} hat man ‚das Züchtigungs“

"recht dagegen in Zusammenhang mit der Anstaltegewalt ge-

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bracht. Auch sie wurde aber in ihrem Umfange nach dem Erziehungszweck bestimmt.

Der erkennende Senat hat erhebliche Bedenken, dieser bisher herrschenden Auffassung auch heute noch zu folgen. Gegen den Wert der körperlichen Züchtigung als Erziehungsmittel sind in ständig zunehmendem Maße Zweifel laut geworden. Diese Zweifel beschränken sich nicht auf die Kreise der Eltern und anderen Erzieher; sie beschränken sich überhaupt nicht auf rein pädagogische Erwägungen. Die Entwicklung hat auch außerhalb der Schule zu einem stetigen Abbau aller Züchtigungsrechte geführt, der inzwischen so gut wie vollendet ist.

Das Allgemeine Landrecht kannte neben der Freiheitsstrafe noch die Prügelstrafe als regelmäßige Sühne für eine ganze Reihe von schweren, mittleren und leichten Straftaten: für Hochverrat, Aufruhr und Duell (§§ 93, 169 ££., 690 II 20 ALR), für Roheitstaten (§§ 831 f., 832 £., 1167, 1181 ££. II 20 ALR), für Polizei- und andere kleine Vergehen (§§ 153, 183, 185, 315, 754, 1139 ff. II 20 ALR) und allgemein als "milde" Strafe gegen Unmündige, Schwachsinnige sowie gegen Frauen (§§ 17, 738 £. II 20 AIR); fermer beim Vollzug von Freiheitsstrafen als "Willkommen" und "Abschied" (§§ 169, 960, 1028 II 20 ALR). Die Verwendung der Prügelstrafe bedeutete damals eine entscheidende Milderung gegenüber den bis dahin üblichen Verstümmelungsstrafen. Schon daraus ergibt sich, wie völlig unmöglich es wäre, die dem § 50 II 12 ALR zugrundeliegenden Anschauungen von vor 160 Jahren über die Angemessenheit körperlicher Züchtigungen noch für die heutige Beurteilung zu verwerten.

Im preußischen Heere wurde 1808 das Spießrutenlaufen abgeschafft. 1811 wurde die körperliche Züchtigung von Soldaten auch im übrigen verboten, 1812 die von Zivilpersonen auf "Verbrecher der untersten Volksklassen" beschränkt. Das Strafgesetzbuch für das preußische Heer

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vom 3.4.1845 führte die Prügelstrafe wieder ein. Bei den etwa gleichseitig beginnenden Vorarbeiten für die Reform des preußischen Strafrechts wurde ebenfalls die Wiedereinführung der Prügelstrafe erwogen. Das empfand man jedoch als eine Erscheinung der Reaktion; diese Rechts- -entwioklung ist überhaupt nur vor dem Hintergrund der. allgemeinen Geschichte zu verstehen. Nach den Märzunruhen von 1848 verbot der Allerhöchste Erlaß vom 6.5.1848 die Strafe der körperlichen Züchtigung in Preußen. In Hannover fiel die Prügelstrafe erst mit der Einführung des preußischen Strafgesetzbuchs von 1851; das war 1867, also gleichzeitig mit der Verordnung, die den § 50 II 12 ALR auf Hannover ausdehnte.

Als Disziplinarmittel in den Strafanstalten hielt sich die körperliche Züchtigung noch längere Zeit. Hier wurde sie in Preußen durch die Allgemeine Verfügung des Justigsministers vom 19.12.1918 (JMB1.3.529), im Reich durch § 139 der "Grundsätze über den Vollzug von Freiheitsstrafen" vom 7.6.1923 (RGB1.II 8.263) abgeschafft.

Mit der Einführung des BGB fielen 1900 in Deutschland (Bayern) die letzten Reste des ehemännlichen. Züohtigungsrechts gegenüber der Ehefrau. Gleichzeitig beseitigte Art.95 Abs.3 EGBGB das Züchtigungsrecht des Dienstherrn gegenüber dem Gesinde. Seit 1902 verbot die Seemannsordnung dem Kapitän, den Schiffsmenn zu züchtigen. § 154 der Gewerbeordnung schützt den kaufmännischen Lehrling vor Ztiohtigung durch den Lehrherrn, Schließlich schaffte des Gesetz vom 27.12.1951 (BGB1 I 5.1007) auch die "vätesliche Zucht" (§ 127a GewO) des Lehrherrn gngonihen ‚dem gewerblichen Lehrling ab.

Im Zuge dieser allgemeinen Entwicklung begannen nach dem ersten Weltkriege einzelne deutsche Länder, auch das bis dahin bestehende oder angenommene :Züchtigungsrecht des Lehrers gegentiber den Schülern .durch Gesetz zu. beseitigen. Das sächsische Schulbedarfsgesetz vom 31.7.1922,

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schloß Züchtigung in der Volksschule aus. In Thüringen

wurde durch Gesetz vom 4.8.1923, in Mecklenburg-Schwerin durch Verordnung vom 27.11.1918 die Züchtigung von Schülern verboten; allerdings wurde sie in Thüringen 1925, in Mecklenburg 1926 wieder eingeführt (über die wiederum mit der allgemeinen Geschichte zusammenhängenden Gründe für diese Wiedereinführung vgl. W.Jellinek, Verwaltungsrecht 2.Aufl. 8.501 £.).

Ferner wird die Züchtigung in den Schulen durch Verwaltungsanordnungen in den einzelnen Ländern teils verboten (so z.B. in Berlin), teils stark eingeschränkt (z.B. in Niedersachsen durch den bereits erwähnten Ministerialerlaß vom 14.10.1946; ähnlich in Nordrhein-Westfalen). Das Reichsgericht hat den Einfluß derartiger Verwaltungsanordnungen auf die strafrechtliche Entscheidung nicht einheitlich beurteilt. Teilweise hat es ihnen nur disziplinarrechtliche Bedeutung beigemessen (RGSt 73,257), ohne Rücksicht darauf, ob die Anordnung selbst als bloße Richtlinie ("dispositiv") oder als bindende Vorschrift ("präskriptiv") gedacht war. Teilweise hat es aber gerade auf diesen Unterschied abgestellt und die bloße Überschreitung des "präskriptiv" eingeschränkten Züchtigungsrechts ohne weiteres als Körperverletzung bestraft (RGSt 43,277).

Nach Auffassung des Senats kommt solchen Verwaltungsanordnungen keine strafrechtlich entscheidende Bedeutung zu. Darin folgt der Senat dem Oberbundesanwalt. Die vom Landgericht vertretene Gegenmeinung entspricht freilich der verwaltungsrechtlichen Lehre, die das Züchtigungsrecht aus der Anstaltsgewalt ableiten will. Folgerichtig müßte die Schulverwaltung dann als Trägerin der Anstaltsgewalt das Züchtigungsrecht bindend einschränken oder beseitigen können. Für das Strafrecht ist diese Folge jedoch nicht erträglich. Sie würde bedeuten, daß die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Lehrers von inneren

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£norädnungen der Schulverwaltungen abhinge, die von Land zu Land, ja von Schule zu Schule verschieden sein könnten, Die strafrechtliche Beurteilung muß jedoch unter der Herrschaft eines und desselben Strafgesetzes gleich sein, Anordnungen der Schulverwaltung haben daher nur disziplinar. rechtliche Bedeutung. Das ist übrigens auch die Auffassung des Niedersächsischen Kultusministers selbst, soweit es sich um seinen Erlaß vom 14.10.1946 handelt. Das ergibt sich aus seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13.3.1954, die der Oberbundesanwalt dem Senat vorgelegt hat. Das Verhalten eines Lehrers ist also weder allein um deswillen als Körperverletzung strafbar, weil eine solche An.:rdnung es verbietet, noch ist es allein um deswillen straffrei, weil ein solches Verbot fehlt. Freilich können derartige Erlasse im Einzelfall einen Verbotsirrtum hervorrufen, beseitigen oder unentschuläbar machen. Im übrigen kann der Richter sie als Material bei der ihm obliegenden Entscheidung darüber verwenden, was der Erziehungszweck in dieser Hinsioht erfordert oder nicht erfordert.

. Dem Senat ist zweifelhaft, ob die Erziehung in der Schule überhaupt ‚jemals die körperliche Züchtigung eines | Sohüilers notwendig macht. Ein gewichtiger Gegengrund liegt | in der Tatsache, daß seit Jahren in mehreren deutschen Ländern teils das Gesetz, teils die Schulverwaltung von i den Lehrern verlangen, völlig ohne körperliche Züchtigung auszukommen. Was in diesen Ländern offensichtlich durchführbar ist, müßte auch in den anderen deutschen Ländern möglich sein. Der mehrfach erwähnte Erlaß des Niedersächsischen Kultusministers vom 14.10.1946 führt dazu einleuchtend aus:

"Sittliche Erziehung kann - zumal in der heutigen Lage - nur gefördert werden, wenn im Kinde durch

überlegene menschliche Führung freiwilliger Gehor- i sam geweckt wird. Der Lehrer muß wieder einsehen |

lernen, daß es ein Versagen seiner Überlegenheit -B’

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und seiner pädagogischen Haltung ist, wenn er Zuflucht zur körperlichen Züchtigung nimmt. So gebieten auch Berufsethos und Selbstachtung der Lehrerschaft die Verbannung der körperlichen Züchtigung aus der Schule.'!

Es erscheint dem Senat kaum folgerichtig, von einer mit dieser Begründung aufgestellten Regel Ausnahmen zuzulassen, In jedem Falle liegt eine Gefahr für die sittliche Entwicklung der Jugend darin, wenn der Lehrer, der im Guten wie im Schlechten als Vorbild wirkt, sich mit körperlicher Gewalt durchsetzt. Dergleichen kann zur Bewunderung und Nachahmung führen; auch enthält jede Ausnahme für den Lehrer selbst eine gewisse Versuchung zum Mißbrauch.

Die zur Aburteilung stehenden Taten des Angeklagten zwingen den Senat jedoch nicht, diese Frage abschließend zu entscheiden. Es kann unterstellt werden, daß in seltenen Ausnahmefällen eine maßvolle körperliche Züchtigung durch den Lehrer am Platze sein mag. Selbst dann ergibt sich aber aus dem Zweck der Erziehung zum mindesten eine Einschränkung, die bisher von der Rechtsprechung und im Schrifttum durchweg übersehen worden ist. Die Erziehung mB dem Besten des zu Erziehenden dienen. Auch das Züchtigungsrecht der Eltern ist nur ein Ausfluß ihres Rechtes und ihrer Pflicht, für die Person des Kindes zu s;rgen (§ 1627 BGB). Keinesfalls kann das Recht des Lehrers weiter gehen als das der Eltern (RGSt 73,259). Daraus ergibt sich, daß die Aufrechterhaltung der Schulsucht für sich allein niemals ein Grund sein kann, ein Kind zu züchtigen, Die Züchtigung darf nicht dazu bestimmt sein, auf andere Kinder zu wirken. Gewiß soll die Schule das Kind auch dazu erziehen, sich in eine größere Gemeinschaft einzufügen. Diesem Zweck wird aber die Demütigung des Kindes vor dieser Gemeinschaft, wie sie mit einer Züchtigung durch den Lehrer verbunden ist, oft nur schaden. Bei der Züchtigung darf nicht so sehr auf die Art des von dem Kinde begangenen

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Verstoßes, als auf die Sigenart des Kindes gesehen werden, Was die Ergiehung des betreffenden Kindes nicht erfordert, kann nicht durch ein Züchtigungsreoht gerechtfertigt sein, Wenn selbst die Wehrmacht, die es bisweilen mit recht schwierigen Erwachsenen zu tun hat, und wenn sogar die .. Strafanstalten mit ihren zu einem erheblichen Teil ganz "asogialen Insassen ohne körperliche Züchtigung fertig werden müssen und auch wirklich fertig werden, kann die Anstaltsordnung in der Schule unmöglich deren Anwendung erfordern. Die Züchtigung eines Kindes durch den Lehrer kann, wenn überhaupt, allenfalls dadurch gerechtfertigt werden, daß die Sorge für die sittliche und charakterliche Entwicklung des Kindes selbst sie zwingend gebietet,

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit dem Züchtigungsrecht bisher nur in der Entscheidung BGHSt 3,105 zu befassen. Dort handelte es sich um württembergisches Recht, und zwar in Bezug auf Fürsorgezöglinge. Aus beiden Gründen können die Erwägungen jener Entscheidung hier nicht maßgebend sein. Was Fürsorgezöglingen recht sein mag, braucht den Schülern normaler Volksschulen nicht billig zu sein.

Zu den einzelnen Pällen,derentwegen die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat, ist folgendes zu sagen:

1. Die zwölfjührige Marlies DuiiEB, ein sartes Kind, war mehrere Tage krank gewesen. Sie hatte deshalb ein Gedicht, das der Angeklagte der Klasse inzwischen zus Auswendiglernen aufgegeben hatte, nicht lernen können. Gleichwohl verlangte er am ersten Tage, an dem sie die Schule wieder besuchte, sie solle das Gedicht aufsagen. Obwohl sie sich wahrheitsgemäß damit entschuldäigte, daß sie das Gedicht wegen ihrer Erkrankung nicht hatte lernen können, sog er sie über die Bank und versetste ihr mit einem dicken Stock, der sonst zum Zeigen benutzt wurde, mehrere Schläge über den Rücken und auf das Gesäß. Tage später waren noch rote und blutüunterlaufene Striemen zu sehen.

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Die Mutter des Kindes hatte dem Angeklagten früher einmal gesagt, daß Kinder, wenn sie unaufmerksam wären, auch einmal "welche bekommen müßten". Auf diese Äußerung beruft sich die Revision des Angeklagten. Sie meint, damit habe die Mutter ihm das elterliche Züchtigungsrecht übertragen.

Es braucht nicht entsqhieden zu werden, Ob und inwieweit das elterliche Züchtigungsrecht überhaupt auf den Lehrer übertragen werden kann. Das Reichsgericht (RGSt 61,191) hat das angenommen, sogar für den Pall, daß ein Gesetz die Züchtigung in der Schule verbietet; es hat selbst einen Lehrer, der an das Einverständnis der Eltern nur geglaubt hat, als entschuldigt angesehen. Indessen bekäme das Züchtigungsrecht, wenn der Lehrer es ausübt, einen völlig anderen Inhalt, als wenn die Eltern es ausüben. Das spricht gegen die Übertragbarkeit. Darauf kommt es hier aber nicht einmal an. Auch die Eltern dürften ein Kind nicht deshalb schlagen, weil es wegen Krankheit ein Gedicht nicht lernen konnte. Für diesen Fall bestand also gar kein Züchtigungsrecht, von dessen Übertragung gesprochen werden könnte. Auch hatte die Mutter gegenüber dem Angeklagten nur von dem Fall der Unaufmerksamkeit gesprochen. Einmal kann aber bloße Unaufmerksankeit kaum jemals ein Grund zu Schlägen sein. Zum anderen war das Kind, wie der Angeklagte wußte, auch gar nicht unaufmerksam gewesen. Schließlich überschritt die Züchtigung jedes vertretbare Maß, zumal einem besonders zarten Mädchen gegenüber, das gerade erst von einer Krankheit genesen war.

2. In einer Klasse war Schokolade verteilt worden. "Der Angeklagte verbot, davon während des Unterrichts zu essen. Als der Schüler Peter HD trotzienm ein Stück Sohokolade während des Unterrichts abbiß, sollte er von dem Angeklagten bestraft werden. HEEEEED setzte sich aber zur Wehr. Um seinen Widerstand zu brechen, packte

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ihn der Angeklagte an den Kopf und stieß ihn dabei auf eine Tischkante. Peter HÜEEEEED bekam dadurch eine Beule -auf der Stirn; über dem linken Auge blutete er."

Diese Feststellungen des angefochtenen Urteils lassen sllerdings den ersten Teil des Vorgangs nicht deutlich er. kennen. Zunächst ergeben sie nicht, ob der Junge etwa im unmittelbaren Anschluß an das berechtigte Verbot des Angeklagten und offen, aus Trotz und gleichsam als Antwort auf das Verbot, von der Schokolade zu essen begann. Der Senat geht deshalb von dieser, dem Angeklagten günstigsten Möglichkeit aus. Ferner ist aus den Urteilsgründen nicht zu ersehen, in welcher Weise der Angeklagte den Jungen anfänglich bestrafen wollte. Zu seinen Gunsten mag deshalb unterstellt werden, er habe zunächst eine mäßige Züchtigung beabsichtigt, die nicht schon wegen ihrer Art zu beanstanden wäre. Schließlich ergeben die Feststellungen nicht, in welcher Form sich der Junge "zur Wehr setzte".

Die Strafkammer meint, das Abbeißen der Schokolade

sei keine "schwere Widersetzlichkeit" im Sinne des Ministeria erlasses vom 14.10.1946 gewesen, deshalb habe dem Angeklagten kein Züchtigungsrecht zugestanden, aus diesem Grunde sei die Verteidigung des Jungen ebenfalls keine Widersetzlichkeit, sondern Notwehr gewesen, und darum sei der Versuch des Angeklagten, diesen Widerstand mit Gewalt zu brechen, rechtswiärig gewesen.

Dieser rechtlichen Beurteilung vermag der Senat nicht zu folgen. Wie eingangs dargelegt, besteht ihr Irrtum darin: daß sie dem Ministerialerlaß eine strafrechtlich entscheidet de Bedeutung beilegt, die er nicht hat und nicht haben will: Es kann dahingestellt bleiben, ob die von dem Angeklagten zunächst beabsichtigte leichte körperliche Züchtigung, di® das Kind vielleicht in einem Trotzanfall augenblicklich zur Besinnung bringen sollte, schon ein Unrecht war. Demi selbst wenn sich der Junge dagegen nicht hätte zur Wehr setzen dürfen, und selbst wenn seine Verteidigung die For®

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einer "schweren Widersetzlichkeit" angenommen haben soilte, so durfte der Angeklagte ihn nicht mit dem Kopf auf die Tischkante stoßen. Dergleichen ist schen der äußeren Form nach keine "Züchtigung". Schon nach § 50 II 12 ALR wäre ein solches Vorgehen verboten, weil es leicht zu ernsten Schäden für die Gesundheit (Gehirnerschütterung, Schädelbruch) führen kann. Unter keinen Umständen werden blutige Verletzungen durch ein Züchtigungsrecht gedeckt. Selbst wenn Peter HG den Angeklagten angegriffen hätte, wäre dies einem neunjährigen Jungen gegenüber nicht die "erforderliche Verteidigung" (§ 53 StGB) gewesen.

Vergebens sucht die Revision geltend zu machen, es habe sich nur um Fahrlässigkeit gehandelt. Die Strafkammer £olgert den bedingten Vorsatz des Angeklagten in rechtlich unangreifbarer Weise u.a. daraus, daß er später (als er sich bei der Mutter entschuldigte) sagte, er wäre so ärgerlich gewesen, "daß er Peter am liebsten aus dem Fenster geworfen hätte". Zu dieser Äußerung kann im übrigen nur bemerkt werden, daß bei Lehrern, die aus so geringem Anlaß derart die Selbstbeherrschung verlieren, jedes Recht zur Züchtigung in sehr schlechten Händen sein würde.

3. Der siebenjährige Karl-Dieter Mg hatte geschwatzt und war unaufmerksam gewesen. Der Angeklagte ärehte ihm deshalb ein Ohr so weit um, daß das Ohrläppchen einriß und blutete. Daß er mit diesem Erfolg gerechnet hatte, ist nicht erwiesen. Die Strafkammer verneint ein Züchtigungsrecht, weil der Junge weder roh noch widersetzlich gewesen war. Der Senat sieht die Züchtigung schon ihrer Art nach als rechtswidrig an. Das Ziehen an den Ohren und das Herumdrehen der Ohren von Kindern bringt ganz allgemein die Gefahr von Verletzungen mit sich. Wenn es derart stark geschieht, daß tatsächlich eine Verletzung eintritt, so ist es in dedem Falle schon wegen des Übermaßes rechtswidrig, nicht erst wegen der Verletzung.

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4. Der Angeklagte übernahm zu Beginn des Schuljahres eine neue Klasse. Er begann damit, daß er Ruhe gebot. Der "elfjährige Harald Ste schwatzte mit einem Mitschüler weiter. Daraufhin befahl ihm der Angeklagte, vorzutreten; er wollte ihm eine körperliche Züchtigung zuteil werden lassen. Der Junge befürchtete dies und weigerte sich vorzutreten. (Die Strafkammer stellt Lest, daß "der Angeklagte auch bei solchen Schülern, die noch keinen Unterricht bei ihm gehabt hatten, dafür bekannt war, daß er bei geringsten Verfehlungen hart zuschlug:'.) Nunmehr trat der Angeklagte "zwischen die Tische und Stühle der Schüler vor Stern hin und schlug wit den Händen und mit geballter Faust auf ihn ein. Stern wurde am Kopf, auf dem Rücken und auf dem Gesäß getroffen. Unter der ‘jucht der Schläge stürzte er auf den Fußboden der Länge nach hin".

Auch in diesem Falle verneint die Strafkammer ein Züchtigungsrecht mit der Begründung, daß es an den im Ministerialerlaß vom 14.10.1946 bezeichneten Voraussetzungen ("schwere Widersetzlichkeit") fehle. Nach Auffassung des Senats lag hier auch abgesehen von dem kinisterialerlaß kein Grund vor, der eine körperliche Züchtigung rechtfertigen konnte. Daß elfjährige Kinder im Unterricht schwatzen, ist ein sehr alltägliches Vorkommnis. Es giht Lehrer, die es nicht grundsätzlich unterdrücken. Zudem war dies der erste Verstoß, den sich dieser Junge bei dem Angeklagten zuschulden kommen ließ. Der Angeklagte kannte den Jungen noch nicht und konnte noch gar kein begründetes Urteil darüber haben, wie eine Züchtigung auf den Jungen wirken würde und ob sie deshalb bei ihm angebracht erscheinen konnte. Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe beabsichtigt, sich "in der ersten Stunde vor der neuen Klasse durchzusetzen", Es handelte sich also von vornherein nicht um eine wirkliche Erziehungsmaßnehme im Interesse des betroffenen Kindes, sondern um die Einschüchterung der Klasse. Lin solcher

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Zweck kann die Züchtigung nicht rechtfertigen.

Ferner kann auch hier das Verhalten des Angeklagten sohon seiner Art nach nicht als Erziehungsmaßnahne bezeichnet werden. Aus Erziehungsgründen schlägt man keinen elfjährigen Jungen mit geballter Faust zu Boden. Nach den weiteren Feststellungen der Strafkammer (zum Falle KO) suchte Harald Stern sich den Mißhandlungen schließlich zu entziehen, indem er, von dem Angeklagten verfolgt, durch die Bankreihen hindurch die Flucht ergriff. Dabei stürste ein Stuhl um, der dann ein anderes Kind (Irma KOEEEEED) neftig in den Rücken traf. Dieser ganze Auftritt, der in der ersten Stunde des Schuljahres den Schülern ihren neuen Lehrer in der Rolle eines wegen seiner Unbeherrschtheit furchterregenden Menschen zeigte, war so wenig erzieherisch wie möglich. Dergleichen kann nicht durch ein Züchtigungsrecht gedeckt werden.

5. Der Irma KOEEEEEB ärchte der Angeklagte Schäge an, wenn sie ihren Eltern von dem Vorgefallenen berichten

würde. Infolgedessen erzählte das Kind seiner Mutter auch dann nichts davon, als diese die Verletzungen bemerkte und nach der Ursäche fragte. Die Verurteilung wegen Nötigung in diesem Falle ist frei von Rechtsirrtun.

Was die Revision dagegen ausführt, sind ungulässige Aneriffe gegen die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Landgerichts. Der Angeklagte wollte Irma Kin nicht hindern, andere Kinder (Harald Ste) bei ihren (Irmas) Eltern zu "verpetzen"; übrigens hätte ihn auch eine solche Absicht nicht berechtigt, ihr Schläge anzuärohen.

6. Den Kindern war es verboten, sich in den Pausen auf dem Schulhof hinzusetzen, Der Rektor hatte aber dem dreizehnjährigen Karl-Heinz SCHE das Hinsetzen erlaubt, weil der Junge eine Hüftgelenkentzündung durchgemacht hatte. Der Angeklagte forderte den Jungen zum Aufstehen auf. Der Junge berief sich auf die besondere

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Erlaubnis des Rektors und blieb sitzen. Daraufhin schlug der Angeklagte ihn zweimal ins Gesicht. Das tat er, wie die Strefkammer feststellt, in dem Bewußtsein, daß der Junge möglicherweise die Wahrheit sage, nur weil es ihm (dem Angeklagten) nicht paßte, daß der Schüler, mochte er auch im Reoht sein, ihm überhaupt widersprach.

Von einem Züchtigungsrecht kann unter diesen Unstän-. den keine Rede sein. Die Revision macht zu diesem Falle keine Ausführungen.

7. Der Angeklagte hatte eine Klasse im Unterricht angewiesen, bestimmte Wörter mit einem Lineal zu unterstreichen. Die achtjährige Jutta FEED hatte kein Lineal bei sich und zog deshalb die Striche freihändig. Deswegen schlug der Angeklagte sie mit einem Stock auf das Gesäß. Die Mutter stellte später vier etwa 15 om lange Striemen fest.

Die Mutter hatte dem Angeklagten vorher einmal gesagt, sie wünsche, daß ihre Tochter etwas lerne; er solle sie darum "tüchtig herannehmen". Das Landgericht stellt fest, daß mit diesem "Herannehmen" nur die Mitarbeit im Unterricht gemeint war, und daß der Angeklagte die Mutter auch nur so verstanden hat. Vergeblich sucht die Revision gegen diese Feststellung anzukämpfen. Es kommt darauf nicht einmal entscheidend an. Mit dem "Lernen" hat es nicht das Mindeste zu tun, ob die Wörter freihändig oder mit einem Lineal unterstrichen werden. Es handelt sich um einen gans geringfügigen Verstoß des Kindes, der unter keinem Gesichtspunkt einen Grund abgeben konnte, das achtjährige Mädchen mit dem Stock zu schlagen.

8. Der Angeklagte sohlug die neunjährige Dagner UP innerhalb von drei Tagen zweimal mit einem Stook über den Rücken, weil sie auf Fragen keine Antwort geben konnte. Die Strafkammer sagt zwar nicht, warum das Kind nicht antworten "konnte". Aber selbst wenn das auf Faulheit oder Unaufmerksamkeit beruhte, durfte der Angeklagte ein neun-

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jähriges Mädchen aus einem solchen Grunde nicht mit dem Stock schlagen. Die Revision macht zu diesem Fall keine Ausführungen. Daß die Strafkammer in den beiden Mißhandlungen nur eine Tat erbliokt, mag rechtsirrig sein; jedoch ist der Angeklagte dadurch nicht beschwert.

9. Der elfjährige Helmut BOB hatte nach Schulschluß zwei Mitschülerinnen gejagt und geschubst. Der Angeklagte hatte dies beobachtet, ohne jedoch BOB deutlich zu erkennen. Am nächsten Tage ermittelte er BE@EEEEB mit Hilfe der beiden Mädchen. BOB gehörte der Klasse eines anderen Lehrers an. In dessen Gegenwart forderte der Angeklagte in jener Klasse den Schuldigen auf, sich zu melden, Bö@WEB>ueläete sich nicht, gab jedoch, als die Mädchen ihn bezeichneten, den Vorfall zu. Er wurde vorgerufen; der Angeklagte gab ihm in Gegenwart des Klassenlehrers eine so heftige Ohrfeige, daß noch eine Woche lang auf der Backe zwei blutunterlaufene Flecke zu sehen waren.

Es bedarf keiner Erörterung, ob der Vorfall überhaupt eine körperliche Züchtigung rechtfertigte, ob sie (wenn ja) nicht nur auf frischer Tat, sondern auch noch am folgenden Tage angängig war, und ob der Angeklagte derjenige war, der sie erteilen durfte. Alles das kann sehr zweifelhaft sein. Jedenfalls überschritt diese Züchtigung das allenfalls gerechtfertigte Maß. Schläge an den Kopf sind niemals ganz ungefährlich und sohon deshalb nach § 50 II 12 ALR verboten. Das gilt ganz besonders von Schlägen, deren Spuren noch eine Woche später zu sehen sind.

Die Strafkammer folgert in diesem Falle das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten u.a. daraus, daß er die Züchtigung nicht (wie es der Erlaß vom 14.10.1946 vorschreibt) in die dafür vorgesehene Liste eingetragen habe, obwohl eine solche Liste "angeblich" an der Schule angelegt sei. Es ist freilich ein Rechtsirrtum, eine nicht festgestellte, sondern nur "angebliche! Tatsache zu Ungunsten des Angeklagten zu berücksichtigen. Darauf beruht aber das Urteil

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nicht. Der Inhalt des Erlasses war dem Angeklagten bekannt, wie festgestellt ist. Er wußte also, daß die Züchtigung eingetragen werden mußte. War keine Liste vorhanden, so mußte sie bei dieser Gelegenheit angelegt werden. Der Schluß der Strafkammer hängt also nicht davon ab, ob die Liste schon vorher angelegt worden war.

Die Strafzumsssungsgründe des angefochtenen Urteils eind zum Teil nicht unbedenklich. Es heißt darin:

"vor allem aber hat der Angeklagte bis zum Schluß die meisten Taten geleugnet und nur diejenigen zugegeben, die er kaum ableugnen konnte oder für die er eine Entschuldigung bereit hielt, Er vermochte sich, obwchl selbst Jugenderzicher, sogar vor dem Gericht im Angesicht der Kinder nicht zu einem offenen Scohuläbekenntnis durchzuringen, sondern mußte in den meisten Fällen erst durch die Aussagen seiner früheren Schüler überführt werden. Dadurch hat er sich als wenig mannhaft erwiesen und nicht nur sein eigenes menschliches und berufliches Ansehen in Frage gestellt, sondern auch und vor allem dem Ruf der Lehrerschaft und den Interessen der Schule, damit der Allgemeinheit, noch stärker geschadet als durch die Taten selbst."

Diese Ausführungen sind schon deshalb bedenklich, weil das Landgericht nicht festgestellt hat, daß der Angeklagte sich der von ihm bestrittenen Fälle in der Hauptverhandlung noch im einzelnen entsonnen hätte. Das versteht sich nicht von selbst, zumal dem Angeklagten insgosemt 16 Fälle der Körperverletzung im Amte, zwei Fälle der Nötigung und ein Fall von fahrlässiger Körperverletzung zur Last gelegt waren und diese Fälle sich auf die Zeit vom Herbst 1949 bis zum Frühjahr 1952 verteilen, während die Verhandlung vor der Strafkammer erst im September 1953 stattfand. Im übrigen ist kein Angeklagter gehalten, sich

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selbst zu belasten. Gerade hier liegt die Möglichkeit, daß der Angeklagte sich aus Scham gerade im Angesicht der Kinder nicht zu einem Schuläbekenntnis durchringen konnte, mindestens ebenso nahe wie die Annahme, daß

er wider besseres Wissen aus Verstocktheit und mangelnder Einsicht geleugnet habe.

Gleichwohl hat der Senat das Urteil auch im Strafausspruch bestätigt. Die verhängten Strafen sind überaus milde. Das Landgericht hat für die Mißhandlungen der Mädchen und für die Nötigung auf je 100 DM, für die Mißhandlungen der Jungen auf je 60 DM Geldstrafe erkannt. Diese geringen Strafen können nur unter der Voraussetzung als noch angemessen bezeichnet werden, daß der Angeklagte sein Unrecht im Grunde einsieht. Durch die wiedergegebenen Ausführungen des angefochtenen Urteils ist das Strafmaß mithin nicht in rechtsirriger Weise zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt.

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Der Oberbundesanwalt hatte in den Fällen Hmm, MD, FEED, SED und BUGEEEEED weitere Ermittlungen für erforderlich gehalten und deshalb in diesen Fällen, sowie im gesamten Strafausspruch Aufhebung des Urteils ‘ und Zurückverweisung an die Strafkamner beantragt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr. Börker