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BGH Entscheidung vom 05.07.1955 – 5 StR 241/55

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2248 012 rt 5 StR 241/55

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Arbeiter Julius Wu zu: VE Kreis CB geboren am ME 1595 in SD (ED:

2.) die Ehefrau Alma w (EEE ce vie aus UM Kr ei: ca,

geboren am MEEMEB 1908 in vr Kreis vi,

wegen schwerer Kuppelei

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Juli 1955, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsarwalt EEE dei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte m als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt; Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 2.Dezember 1954 im Strafmaß samt den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittel - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

Sr FE q I [3 2 — -

Erüudee

Die Strafkammer hat beide Angeklagte wegen schwerer Kuppelei zu je sechs Monaten Gefängnis verurteilt, außerdem

ihnen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Von der Möglichkeit, die Strafe zur

Bewährung auszusetzen, hat die Strafkammer keinen Gebrauch gemacht, weil das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordere.

Die Revisionen der Angeklagten sind auf das Strafmaß beschränkt und rügen insoweit die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Beide Rechtsmittel sind begründet.

Sie wenden sich zunächst dagegen, daß die Strafkammer in den Strafzumessungsgründen (UA S 9) ausführt:

"Dabei war ME kein Mann, der im Lebensalter zu ihrer Tochter paßte. Er war fast 40 Jahre älter, und eine Heirat kam daher nicht in Frage und wurde nicht bezweckt."

Die Revisionen sind der Auffassung, die Strafkammer habe hier einen Erfahrungssatz aufgestellt, der den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht werde. Heiraten zwischen Brautleuten sehr unterschiedlichen Alters seien durchaus nicht ungewöhnlich. Diese Ausführungen liegen neben der Sache. :Die Tochter der Angeklagten und E waren keine Brautleute, eine Heirat war nicht bezweckt.

Die Strafkammer hat den Eigennutz der Beschwerdeführer strafschärfend verwertet. Diese kämpfen vergeblich gegen die Feststellung, sie hätten eigennützig gehandelt. _ Inwiefern der lange freundschaftliche Verkehr mit EEE dem entgegenstand, ist nicht einzusehen.

Unabhängig von dem Vorbringen der Revision, auf das im übrigen nicht im einzelnen eingegangen zu werden braucht, war jedoch folgendes zu berücksichtigen.

- 3 -

- 3.

Die Strafkammer führt aus:

"Die Tat der Angeklagten wiegt um so schwerer,

als ihre älteste Tochter 1947 ein uneheliches Kind zur Welt gebracht hatte und ihre zweitjüngste Tochter vor der Ehe ein Kind erwartete, jedoch noch rechtzeitig von dem Erzeuger des Kindes geheiratet wurde. Nunmehr sind sie nicht davor zurückgeschreckt, ihre jüngste Tochter

mit dem Über 50 Jahre alten Elmers zu verkuppeln."

Diese Ausführungen sprechen dafür, daß die Strafkamner davon ausgegangen ist, die angeklagten hätten schuldhaft auch gegenüber ihren beiden ältesten Töchtern eine eittliche Pflicht verletzt. Ohne nähere Angaben ist ‘jedoch nicht zu erkennen, inwiefern die Angeklagten zum mindesten fahrlässig die Erziehungs- oder insbesondere Aufsiochtepflicht auch gegenüber den anderen Töchtern verletzt haben.

Da nicht auszuschließen ist, daß zu diesem Punkte die Strafzumessungsgründe von rechtlich fehlerhaften Erwägungen beeinflußt sind, mußte das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Damit entfällt auch der Ausspruch über den Ehrenrechtsverlust, weil dieser neben der Strafe verhängt wird.

Unter diesen Uniständen bedarf es an sich nicht des Eingehens auf die Ausführungen der Revisionen, die sich dagegen richten, daß die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafen zur Bewährung auszusetzen, Der Verteidiger hat nunmehr Gelegenheit, seine Bedenken in dieser Beziehung der Strafkammer vorzutragen. Zur Anwendung des § 23 StGB scheint jedoch folgender Hinweis angebracht;

Die Strafkamner lehnt zunächst eine Strafaussetzung zur Bewährung mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse an der Vollstreckung der Strafe ab. Sie fahrt dann fort;

"aber selbst wenn man das öffentliche Interesse - 4. -

Ds n mn, r +

- A.

außer Betracht lassen wollte, so würde die Kammer auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs 2 StGB von der Möglichkeit der Strafaussetzung keinen Gebrauch machen, da es zur Sühne der Tat erforderlich erscheint, daß die Strafe auch verbüßt wird."

Diese Ausführungen sind insofern unklar, als die Sühnebedürftigkeit einer Straftat ebenso wie die Notwendigkeit der Abschreckung das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung begründen können (vgl BGH

3 StR 209/54 vom 1.7.1954 in VRS 7,98 Nr 44).

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann deshalb nioht unterschreiben.

Sarstedt