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BGH Entscheidung vom 08.07.1954 – 3 StR 172/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3 StR 172/54 2285 003 7;

ImNanen des Volkes, In der Strafsache

gegen

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den Elektromechaniker Erich H EEmEEEE> aus TED am MED, dort geboren am ED. NEED EB, 2.2. in Unter-

suchungshaft,

wegen Notzucht

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin

Bundesrichter Maaß s als beisitzende Richter, “

Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, 5 Oberstaatsanwalt bei der Verkündung a als Vertreter der esanwaltschaft, E

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Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle, j für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts in Frankfurt am Main vom 18. September 1953 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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drei Monate übersteigt:

Auf die Strafe wird die seit dem 19. September 1953 ‘ erlittene Untersuchungshaft angerechnet, Soweit sie ' ’4 y

Von Rechts wegen

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20.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftlich begangener Notzucht zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend.

Die Verfahrensbeschwerde ist nicht durch Angabe der den Mangel enthaltenden Tatsachen gerechtfertigt, demnach unbeachtlich.

Mit der Sachrüge greift die Revision den Schuldspruch und die Strafzumessung an. Sie ist vor allem darauf gestützt, der Angeklagte sei zu Unrecht als Mittäter bestraft worden, obwohl er selber mit der Margarete DW den Beischlaf nicht ausgeübt habe. Er habe sich nicht gemeinschaftlich mit den früheren Mitangeklagten Rp und Rep gewaltsam durch Geschlechtsverkehr mit dem Mädchen befriedigen wollen. Er komme nur als Gehilfe in Betracht, weil er die Tat der beiden Mitbeteiligten nicht als eigene gewollt habe. Zudem sei Notzucht eine "eigenhändige" Straftat. Täter könne also nur der sein, der den Beischlaf mit der vergewaltigten Person selbst ausführe. Der nach der Entfernung von Rewe und

Re@@B unternommene Versuch des Angeklagten, mit der Verletz-

ten geschlechtlich zu verkehren, sei einem neuen Vorsatz entsprungen, überdies freiwillig aufgegeben worden.

1.) Soweit der Angeklagte sich darauf beruft, er habe nicht im Sinn gehabt, mit der BB unter Ausnutzung ihrer ädurch die gemeinsamen Gewalttätigkeiten herbeigeflihrten Widerstandslosigkeit geschlechtlich zu verkehren, kann er - ohne Rücksicht auf die rechtliche Bedeutung dieser Absicht - im Hinblick auf die Feststellungen des Urteils nicht gehört werden.

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-mit Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des von diesen

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Danach hat er sich zur Ausübung des Beischlafs mit der Burger und zu ihrer Nötigung zu dessen Duldung spätestens in dem Zeitpunkt entschlossen, als sie sich völlig nackt ausgezogen hatte, eingeschlichtert durch die Drohung des RE», er werde ihr den Hals abschneiden, wenn eie das nicht tue. Vorher hatte der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts den Vorsatz gehabt, im Zusammenwirken mit Ru-EB und Rei das Määchen mit Gewalt und durch Drohung

beiden beabsichtigten Beischlafs zu nötigen.

2.) Ohne Erfolg bleibt auch der weitere Einwand der Revision, der Angeklagte habe seinen späteren Versuch zum Ge- K: 4 schlechtsverkehr mit der Bi unabhängig von der Nötigungs- 3 . handlung auf Grund eines neuen Vorsatzes unternommen und sei « » von dessen Ausführung freiwillig zurückgetreten, daher straf- X los. “a

Wie oben dargelegt, hat das Landgericht den vom Ange- b, klagten schon früher im Zusammenhang mit der Gewaltanwendung 5% fassten Entschluss zur Brawingung des eigenen Geschlechtsverkehrs festgestellt. Weiter ist es aus rechteirrtünsfreien Erwägungen davon ausgegangen, dass die drei Tatgenossen gmmein- & schaftlich durch Gewalt und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr. 3 für Leib oder Leben die Dep genötigt haben, den wiederkolten Beischlaf von Rep und Regie sowie den versuchten Bei- ' schlaf des Beschwerdeführers zu dulden. Damit steht dessen Ver; Da teidigung, er habe nicht unter Ausnutzung der Gewalt, sondern 2. % zufolge eines neuen Vorsatzes gehandelt, in Widerspruch. Sie kam deshalb vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden: S

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Ebensowenig kann dem Angeklagten Straflosigkeit wegen freiwilligen Rücktritts zugute kommen. Das Landgericht hat

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in rechtlich einwandfreier Beweiswürdigung dargetan, dass er infolge der Gegenwehr des Mädchens sein Vorhaben nicht habe vollenden können. Die Bgggp hatte nämlich nach dem Weggang von RM und Regiip Mut gefasst und sich gegen den allein zurückgebliebenen Angeklagten zur Wehr gesetzt in der Hoffnung, mit ihm fertig zu werden, Als der Angeklagte sich auf sie gelegt hatte, presste sie die Beine zusammen, trat und schlug um sich. Dem Angeklagten gelang es daher nicht, sein Glied bei ihr einzuführen. Aus diesen Tatsachen konnte das Landgericht folgern, dass der Angeklagte sich nicht mehr in der Lage gesehen hat, den geplanten Beischlaf zu vollziehen, und dass er deshalb von dem Mädchen abgelassen hat. BQ

3.) Ganz besonders stützt sich die Revision auf das Vorbringen, der Angeklagte habe die Tat der beiden Mitbeteiligten nicht als eigene gewollt; ferner auf die Rechtsansicht, wegen Notzucht könne als Täter nur bestraft werden, wer selbst den Geschlechtsverkehr mit der genötigten Frau ausgeübt habe. Auch damit kam sie nicht durchdringen.

a) Nach den Feststellungen haben die drei Beteiligten durch gemeinsam "erübte Gewalt, und zwar durch Wegschleppen, Stossen, Schlagen, Zuhalten des Jundes und Hinziehen auf den Boden, Reli und Re@ii> ausserdem: durch die wiederholte Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben, die Bug zur Duldung des vollendeten Beischlafs der beiden anderen Männer und des versuchten Beischlafs des Beschwerdeführers gezwungen. Im Urteil ist hervorgehoben, dass alle drei in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gehandelt haben und dass jeder der drei Täter das Tun des anderen ala. sein eigenes gewollt hat. Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte die Gewaltanwendung der anderen Teil-

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nehmer, deren Drohung mit gegenwärtiger Lebens- und Leibesgefahr für die Angegriffene und deren vollendeten Geschlechts- x verkehr in seinen Vorsatz aufgenommen. Demnach ist jeder der E “ drei Beteiligten für den Erfolg so weit verantwortlich, als "IE sein Wille reichte. Jeder muss sich den Tatbeitrag des anderen Teilnehmers so zurechnen lassen, als hätte er ihn

selbst geleistet.

b) Anders wäre es nur, wenn die Auffassung richtig wäre, Täter, sonach auch Mittäter eines Verbrechens der Notzucht könne nur derjenige sein, der selber den Beischlaf | mit der genötigten Frau ausübe, Ihr kann jedoch nicht bei- a getreten werden.

Die Prage, ob eine Straftat nur vom Täter persönlich Be vorgenommen werden kann, ob sie also eine eigenhändige ist, « beantwortet sich nicht nach dem durch sie herbeigeführten Erfolg. Entscheidend ist vielmehr, ob im Handeln selbst < schon das strafwürdige Unrecht liegt. Wann das der Fall ist, richtet sich im wedöentlichen nach der Fassung der maß- -% gebenden Strafvorschrift.

Die Tatbestandshandlung der ersten Begehungsform des § 177 StGB umfasst eine zweifache Tätigkeit, das Nötigen hr 32 der Frau zur Duldung des ausserehelichen Beischlafs und des- = sen Ausführung. Nach dem Wortlaut des Gesetzes steht die Nötigungshandlung im Vordergrund, nicht die Vollziehung des Beischlafs. Die Ausdrucksweise "wer ... zur Duldung ... nötigt" lässt darauf schliessen, dass schon diese Handlung das strafwürdige Unrecht enthält. Es ist daher nicht erfor- N derlich, dass ein Mittäter beide Tatbestandshandlungen selber ausführt. Es genügt, wenn er die Frau zur Duldung eines aussere&elichen Beischlafs nötigt oder sich an einer derartigen Nötigung beteiligt. Mittäterschaft an einer Notzucht

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ist daher auf Seite dessen möglich, der an der Nötigungshandlung mitwirkt, ohne selbst den Beischlaf auszuüben (vgl das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des Eundesgerichtshofs vom 25. Juni 1954 - 2 StR 298/53),

‚Die Fassung des Gesetzes hinsichtlich der zweiten Begehungsform des § 177 StGB steht dieser Auslegung nicht entgegen. Ob auch die zweite Begehungsform in Mittäterscheft begangen werden kann in der Weise, dass der die Willenlosigkeit der Frau herbeiführende Täter und der den Beischlaf ausführende Täter verschiedene Personen sind, braucht hier nicht entschieden zu werden.

Der hier vertretenen Ansicht kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es sei begrifflich ausgeschlossen, den Beischlaf eines anderen als eigenen zu wollen. Darauf kommt es nicht an. Für den Vorsatz genügt das Bewusstsein, zur Duldung irgendeines ausserehelichen Beischlafs zu nötigen. Mehr braucht auf Seite des Mittäters nicht festgestellt zu werden.

Es lassen sich Pälle denken, in denen ein Beteiligter nicht selbst den Geschlechtsverkehr erstrebt, sei es, dass - er sich durch den blossen Anblick des von einem anderen aus“ geübten Beischlafs geschlachtlich erregen will oder dass er nicht einmal dieses Interesse hat. Allerdings bedarf dann, wenn sich der Tatbeitrag eines Teilnehmers auf die Nötigungshandlung beschränkt, der innere Tatbestand sorgfältiger Prüfung. Nach dieser Richtung weist das angefochtene Ur-. teil keinen Rechtsfehler auf:

4.) Dasselbe gilt von den Strafzumessungserwägungen. Das Landgericht hat auf die ausserordentlich gemeine Gewaltanwendung gegenüber dem überfallenen Mädchen und auf die daraus zu entnehmende Verrohung der Täter hingewiesen,

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ausserdem die erhebliche Beteiligung des Angeklagten und seine Vorstrafen wegen Gewalttätigkeit zu seinen Ungunsten gewürdigt. Der Umstand, dass gegen Re, "wenn auch unter Bedenken", auf Gefängnis erkannt worden ist, lässt keinen Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens erkennen. Re@ß8 war

nahezu vier Jahre jünger und.kaum bestraft. Die gegen ihn .- verhängte Strafe ist nur der Art, nicht auch der Dauer nach R

von der des Beschwerdeführers verschieden. = Die Revision musste deshalb verworfen werden. „ Rotberg Koeniger : Busch 5 kartin Maaß 3

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