Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 24.06.1954 – 4 StR 159/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetz: StGB §§ 315 a, 316
wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der gefährdete Fahrgast in Kenntnis der Fahruntlichtigkeit des Fahrzeugführers an der Fahrt teilgenommen hat.
2.) Die Einwilligung des Verletzten zu etwaigen fahrlässigen Körperverletzungen durch den Fahrzeugführer während einer Fahrt berührt die Rechtswidrigkeit der Verkehrsgefährdung nicht.
Aktenzeichen: 4 StR 159/54 Urteil des BGH vom 24. Juni 1954 LG Bochum
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ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Gustav VD aus CE, dort geboren om I. AED ED,
wegen fahrlässiger Körperverletzung und Verkehrsgefährdung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin
Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsenwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 5. November 1953 im Ausspruch Über die Entziehung der Fahrerlaubnis mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfange und zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Im übrigen wirddie Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte fuhr am 29. Januar 1953 gegen 20.30 Uhr nach Genuß von iein, Weinbrand, Likör und Sekt mit seinem lastkraftwagen nach Sodingen; während der Fahrt erfasste sein Fahrzeug ein Kraftrad, das vor einer Wirtschaft abgestellt war, und stieß es zur Seite. Wenige Minuten später steuerte er seinen Wagen in Schlengenlinie hinter einer scharfen Strassenbiegung auf die Mitte der Fahrbahn, geriet dann auf die linke Seite und veranlasste dadurch einen aus entgegengesetzter Richtung auf seiner rechten Seite herankommenden Lastwagenführer, nach links auszuweichen. Da der Angeklagte im letzten Augenblick sein Fahrzeug nach rechts lenkte, stießen beide Lestkraftwagen auf der Mitte der Straße zusammen. Durch den Zusammenprall erlitten der Angeklagte sowie die beiden Mitfahrenden schwere ' Verleizungen, der Führer des anderen Lastkraftwagens wurde leicht verletzt. Die eine Stunde nach dem Unfall bei dem Angeklasten entnommene Blutprobe enthielt 1,52 9 /oo Alkohol.
Das Landgericht hat den Beschwerdeführer unter Freisprechung von der Anklage der Fahrerflucht wegen fahrlässiger Kör- - perverletzung in Tateinheit mit Verkehrsgefährdung zu einer Ge- . fängnisstrafe von neun Monaten verurteilt ünd ihm die Fehrer-
laubnis auf die Dauer eines Jahres entzogen. Die Revision hat nur teilweise Erfolg.
1. Dass der Angeklagte nicht mehr in der lage war, sein Fahrzeug sicher zu führen, hat das Landgericht u.a. aus der Blutalkoholuntersuchung gefolgert. Dabei nimmt es zugunsten des Beschwerdeführers an, daß der eine Stunde später ermittelte Werv zur Zeit des Unfalles nicht höher war, obwohl der menschliche sörper in der Regel stündlich etwa 0,i g Alkohol wieder
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abbaut. Der Tatrichter ist der Auffassung, der vom Angeklagten genossene Alkohol sei in diesem Zeitpunkt möglicherweise noch nicht restlos in das Blut des Angeklagten übergegangen
gewesen. Die Notwendigkeit einer: weiteren Klärung des Blutalkohol-
gehaltes drängte sich entgegen der Auffassung der Revision nach der Sachlage nicht auf. Die Unsicherheit des Angeklagten ergab sich auch eindeutig aus seiner Fahrweise sowie aus dem Umstande, daß er in seinem Führerhaus Vorgänge nicht wahrgenommen hatte, die ihm in nüchternem Zustande nie entgangen wären. Unter diesen Umständen kam es nicht darauf an, den Blutalkoholgehalt genau zu ermitteln. Es stand außer Zweifel, daß der Angeklagte infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher war.
Soweit die üevision dem Landgericht zum Vorwurf macht, seiner Aufklärungspflicht "in verschiedener Hinsicht" nicht nachgekommen zu sein, fehlt der Verfahrensrüge die erforderliche Bestimmtheit. Überdies gibt der Beschwerdeführer selbst nicht an, welche Beweismittel zu benutzen der Tatrichter versäumt haben soll.
2 Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt sich mit Rechtsgründen nicht beanstanden. Der Tatrichter hat die Gzsünde, die zu seiner Überzeugung geführt haben, sorgsam abgewosen. Er hat dabei auf die Gegebenheiten des vorliegenden Fal.- les abgestellt und nicht, wie die Revision meint, bei Beurteilung der Fahrtüchtigkeit des Angeklagten "rein schematisch Pro-- zentsätze" zur Anwendung gebracht. Darauf, daß der Angeklagte sich noch für fahrsicher hielt, kommt es bei der Entscheidung,
ob die äußeren Tatbestandsmerkmale des § 315 a Abs 1 Nr 2 StGB erfüllt sind, nicht an. Das Revisionsgericht hat auch nicht ngch-
zuprüfen, ob die einzelnen Beweistatsachen "ausreichend" waren,
um die Überzeugung des Tatrichters begründen zu können; es genügt, dass die vom Landgericht gezogenen Schlüsse möglich sind und keinen Denkfehler enthalten. Soweit die Revision einen anderen Unfallsaplauf zugrunde legt, als ihn das Landgericht geschildert hat, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen; der Senat ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Dessen freien Ermessen oblag es auch zu entscheiden, welche Folgerungen er aus den Bekundungen der Zeugin BB ziehen wollte.
3, Der Angeklagte hat durch seine verkehrswidrige Fahrweise die körperverletzungen seiner Wageninsassen und des ihm entgegenkommenden Kraftwagenführers (§§ 1, 8 Abs 2, 9 Abs 2 StVO) verursacht. Er hat ein Fahrzeug geführt, obwohl er durch den Genuß von Alkohol außerstande war, es sicher zu steuern. Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass sich auf der Straße weitere Verkehrsteilnehmer bewegten, deren Sicherheitebenfalls beeinträchtigt werden konnte. Die Gemeingefahr wurde schon dadurch herbeigeführt, daß der Angeklagte das Leben der Mitfahrenden durch den Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge unmittelbar in Gefahr brachte; §§ 315 a, 316 StGB finden auch dann Anwendung, wenn nur die Insassen eines Kraftwagens vom Fahrzeugführer gefährdet werden (BGH vom 23. Februar 1954 1 StR 671/53). Der Einwand der Revision, dass angesichts der geringen Zahl der gefährdeten Personen noch nicht von einer Gemeingefahr gesprochen werden könne, versagt; nach § 315 Abs 3 StGB genügt es, wenn auch nur eines einzelnen Menschen Leben in Gefahr gebracht wird.
Auch die Berufung auf eine zwischen dem Angeklagten und seinen Fahrgästen bestehende "Gefahrengemeinschaft" geht fehl. Wer sich in kenntnis der Fahrunsicherheit eines Fahrzeugführers an dessen Fahrt beteiligt, mag zwar für die zivilrechtliche Betrachtung durch sein Verhalten zum Ausdruck bringen, daß er auf
Haftung des Führers für Schäden, die dieser während der Fahrt verursacht, verzichtet (vgl Müller Strassenverkehrsrecht 17. Aufl § 7 KFG S 250 £). Ob er sich dadurch auch mit etwaigen Körperverletzungen, die der Fahrzeugführer durch seine Fahrweise fahrlässig herbeiführt, einverstanden erklärt, bedarf
in jedem Falle besonders eingehender Untersuchung. Hier hat die Verletzte, Freu BE, durch ihr Verhalten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie mit körperlichen Verletzungen während der Fahrt keinesfalls einverstanden sei. Der andere Fahrgast war infolge Alkoholgenusses ersichtlich nicht in der Lage, die Bedeutung seiner Teilnahme an dieser Fahrt als Einwilligung
zu etwaigen fahrlässigen Körperverletzungen zu erkennen (BGHSt 4, 88).
Hinsichtlich des Tatbestandes des § 315 a, § 316 StGB hätte übrigens selbst die Einwilligung der Verletzten die Rechtswidrigkeit der Tat des Angeklagten nicht beseitigen Können. Durch diese Vorschriften werden. nicht nur Leib und Leben des einzelnen Verkehrsteilnehmers geschützt, sie bezwecken vor allem die Sicherung des Strassenverkehrs und damit der Allgemeinheit. Die Einwilligung des Verletzten hat nur dort Bedeutung, wo er alleiniger Träger des geschützten Gutes ist. Wo aber - wie durch die §§ 315 a, 316 StGB - zugleich die Gefährdung öffentlicher Interessen mit Strafe bedroht wird, schließt die Einnilligung die Rechtswidrigkeit nicht aus (Mezger, Lehrbuch des Strafrechts S 214; H. Mayer, Strafrecht 5 167 e; Welzel,Lehrbuch des Strafrechts 3. Aufl’8 70, 2 a/?). In der. Rechtsprechung ist allerdings anerkennt, daß unter ganz besonderen Umständen die äechtswidrigkeit eines Tuns entfallen kann, wenn der Verletzte eine gewisse Gefahr für sein Leben in deren klaren Erkenntnis in Kauf nimmt und der _Täter_seiner_allgemei-
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nen Sorgfaltspflicht nachgekommen ist (BGH aaO und die dort
erwähnte Rechtsprechung). Dieser Fall ist vorliegend nicht gegeben. -
Der vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 12. Februar 1954 VRS 6, 306) vertretenen Auffassung, ein Mitfahrer, der die Fahrunsicherheit eines Führers kenne, sich aber trotzdem bewusst diesem anvertraue und sein Leben dadurch gefährde, müsse dem sich selbst gefährdenden Fahrer gleichgesetzt werden, durch die Möglichkeit seiner Verletzung werde deshalb das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr nicht verwirklicht, vermag sich der Senat nicht anzuschliessen. Dieses Erkenntnis trägt in § 315 Abs 3 StGB eine Unterscheidung hinein, die sich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbaren lässt. Das Verhalten eines solchen Fahrgastes mag bei der Strafzumessung Berücksichtigung finden. Für die Herbeiführung einer Gemeingefahr spielt es jedenfalls keine Rolle, ob der gefährdete "einzelne ensch" die Gefahr erkannt hat und sich deshalb an der Fahrt nicht hätte beteiligen sollen. Anders würde die Sachlage zu beurteilen sein, wenn die Mitfahrenden als Teilnehmer an der Straftat (Anstiftung, Beihilfe) anzusehen wären. Das trifft aber hier nicht zu.
Mit der inneren Tatseite hat sich das Landgericht zwar nur im Rahmen der Strafzumessung befaßt. Doch kann aus diesen Ausführungen entnommen werden, dass der Angeklagte nach der Überzeugung des Tatrichters seine Pflichten als Kraftrahrzeugführer hätte wahrnehmen können, aber aus Unachtsamkeit nicht erfüllt hat, obwohl er die Folgen seiner Tat voraussehen konnte. Dass er auch bei genügender Selbstprüfung hätte erkennen können, er sei infolge des Alkoholgenusses nicht mehr fahrsicher, er gefährde, wenn er trotzdem weiterfahre, den Verkehr und führe eine Gemeingefahr herbei, war dem Tatrichter ersicht-
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lich nicht zweifelhaft. Dem Angeklagten war bekannt, dass er nicht unerhebliche Mengen Alkohol. zu sich genommen hatte, den ganzen Tag über beruflich tätig und an Grippe erkrankt war. '
Auch die gegenüber den Strafzumessungserwägungen erhobenen Einwendungen der Revision sind im Ergebnis unbegründet. Insoweit ist das Revisionsgericht ebenfalls an die Feststellungen des Tatrichters gebunden. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, er habe die Fahrt fortgesetzt, obwohl Frau BB "aus Angst vor einem Unfall" den Wagen verlassen wollte, so mag der Angeklagte diesen Beweggrund vielleicht nicht erkannt haben, obwohl sie ihn auf das von ihr wahrgenommene Geräusch hinwies und sagte, es müsse irgend etwas an dem Wagen gewesen sein. Darauf kommt es jedoch nicht an. Er mußte dem wiederholt und dringend geäusserten Wunsche der Frau Rechnung tragen, gleichviel welchen Anlass sie für ihr Begehren hatte. Trotzdem hielt er den Wagen nur einen Augenblick an und setzte die Fahrt gleich wieder fort, als ED Freu BEE nicht aussteigen lassen wollte.
Das Landgericht hat offensichtlich versehentlich nicht geprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann. Dies wird in der neuen Verhandlung nachzuholen sein.
4. Die Entziehung der Fahrerlaubnis begründet die Strafkammer lediglich mit dem Satzes "Sie findet in § 42 m StGB ihre Grundlage". Das reicht keinesfalls aus. Freilich trifft den Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen ein hohes Verschulden. Andererseits nimmt das Landgericht aber an, daß er sich sonst als guter Kraftfahrzeugführer erwiesen und auf
seinen früheren Fahrten nie Alkohol getrunken habe. Unter diesen Umständen bedurfte es der tatrichterlichen Würdigung, ob die abgeurteilte Tat bloß als gelegentliche, einmalige, wenn auch grobe Verfehlung anzusehen ist oder ob sie ein so hohes Maß von Verantwortungslosigkeit offenbart, dass damit schon die Ungeeignetheit des Angeklagten zum Führen von Kraftfalırzeugen allgemein begründet ist (BGHSt 5, 168, 176). Der Senat ist nicht berechtigt, diese Beurteilung anstelle des Tatrichters vorzunehnen.
Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert