Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1954

BGH Entscheidung vom 16.06.1954 – 4 StR 125/54

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

6 zitierte Normen Als PDF speichern

„T63 4.StR 125/5 2324 075

ImNanen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Bauarbeiter Frenz M ED aus AU, geboren an. CEREEEED ED ir Te.

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. EB in der Verhandlung,

Staatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Arnsberg vom 12, üktober 1955; soweit es den ingeklagten MW betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs 2, 49 StVO entfällt, Tie Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

Im ührigen wird die Revision des Angeklagten verwor-

fen. Von Rechts wegen

"Tan Fr

-2_-

Gründen

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Verkehrsgefährdung und Fahren ohne Führerschein sowie mit Übertretungen der §§ 1.

8 Abs 2. 49 StVO zu einer Gefängnisstrafe von fünf kKonaten verurteilt worden, Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der frühere Nitangeklagte RW fuhr mit seinen Personenkraftwagen auf der Kieinbahnstrasse zur Bahnhofstrasse in Neheim-Hüsten, um nach links auf diese einbiegend zu seinem Hotel zu gelangen. Die Bahnhofstrasse.ist Vorfahrtstrasse und als solche auf der Kleinbahnstrasse durch ein Verkehrsschild kenntlich gemacht. An der Einmündung beider Strassen herrschte damals lebhafter Verkehr. REED hielt zunächst wenige Keter vor der Einmündung an; dann fuhr er, da er die Bahnhofstrasse Zrei sah, in weitem Bogen nach links in diese ein Gleichzeitig näherte sich von links der Angeklagte auf seinem Motorrad. Als RW in langsamer Fahrt bereits zur Kitte der 7,20 m breiten Bahnhofstrasse gelangt war, war der Angeklagte auf etwa 25 m herangekommen. Er steuerte nun sein Kraftrad zunächst nach links, um vor dem Personenkraftwagen vorbeifahren zu können, suchte dann aber wieder nach rechts auszuweichen und fuhr dabei mit dem Vorderrad seines Kraftrades gegen den linken vorderen Kotflügel des Personenkraftwagens, der mit seinem vorderen rechten Rade etwa 2,50 m vom rechten Bordstein der Strasse entfernt war. Der Angeklagte wurde durch den Anprall verletzt; sein Beifahrer erlitt so schwere körperliche Schäden, dass er bald verstarb.

Die Revision des Angeklagten kann keinen vwesentlichen Erfolg haben.

1.) Die von der Revision vorgetragenen Bedenken gegen die Annahme des „andgerichts, der Angeklagte habe das Leichtmotorrad gesteuert, können nicht durchgreifen. Insoweit handelt es sich um eine verfahrensrechtlich einwand£frei getroffene Feststellung, an die das Revisionsgericht gebunden ist. Dem Tatrichter ist auch entgegen der Auffassung der Revision nicht vorgeschrieben, welche Schlüsse er aus den Bekundungen der Zeugen und den Gutachten der Sachverständigen ziehen und welche Beweistatsachen er zur

Grundlage seiner Überzeugung machen will. Die Beweiswürdigung des Lanägerichts verstösst weder gegen Denkgesetze noch gegen "Grundsätze der Beweiswürdigung"; da das Landgericht von der Schuld des Angeklagten voll überzeugt war, kam auch die Anwendung des Grundsatzes, im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden, nicht zur Anwendung.

2,) Bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhaltes ist von folgendem auszugehen: Der Angeklagte befand sich zwar auf der Vorfahrtstrasse; das besagt‘ aber noch nicht, dass RW verpflichtet war, die Kreu- ° zung nicht zu befahren, wenn ein anderes Fahrzeug auf der Bahnhofstrasse sichtbar wurde; dann wäre deren Überquerung kaum möglich gewesen. Er durfte davon ausgehen, dass der Angeklagte seine volle Aufmerksamkeit auf die Strasse und die sich auf ihr abspielenden Verkehrsvorgänge richten und daher in der ZJage sein werde, diese richtig zu beurteilen und bei seiner weiteren Annäherung sachgemäss zu handeln. Von diesen Grundsätzen ist das Jandgericht ausgegangen; seine auf die Besonderheit des gegebenen Falles

gegründete Annahme, bei genügender Aufmerksankeit hätte der Angeklagte erkennen können, dass er durch die Fahr- ‚weise des RW nicht genötigt werde, nach links auszuweichen, lässt sich mit Rechtsgründen nicht angreifen. Der Angeklagte hatte genügenden Raum, um auf seiner rechten Seite hinter dem Wagen des RW ungehindert vorbeizufahren. Dass er sich in seiner Fahrweise hatte verwırren lassen, führt das Landgericht ohne Rechtsirrtun auf die Tatsache zurück, dass sein Blut in diesem Zeitpunkt einen Alkoholgehalt von 1,86 O/oo aufwies,

Die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit nit fahrlässiger Verkehrsgefährdung (§ 315 a Abs 1 Nr 2, § 316 Abs 2 StGB) und mit Fahren ohne Führerschein (§ 24 Abs 1 Nr 1 StVG, § 5 StVZO) lässt mithin keinen kechtsfehler erkennen. Im Schuldspruch hat lediglich die Verurteilung wegen Übertretung der §§ 1, 8 Abs 2, 49 StVO zu entfallen; letztere Vorschrift hat nach ihrer Neufassung durch die Verordnung vom 24. August 1953 nur noch den Charakter einer Hilfsvorschrift (BGH in NJW 1954,

810 Nr 15).

Auch die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Verkehrswidriges schuldhaftes Verhalten des Reschak hat das Landgericht rechtsirrtumsfrei verneint; es war daher auch kein Mitverschulden bei der Strafbildung zu berücksichtigen, Das Landgericht hat jedoch, offensichtlich versehentlich, nicht geprüft, ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gewährt werden kann (§ 23 StGB, BGH in NJW 1954, 928 Nr 16 und

4 StR 59/54 vom 29. April. 1954). Zur Entscheidung dieser Frage ist die Sache an das landgericht zurückzuverweisen; im übrigen kann die Revision keinen Erfolg ha-

ben.

Krumme Engels Hülle Dr. Augustin Seibert