Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 03.06.1954 – 3 StR 302/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2. Gesetz: Rechtssatz: 3. Gesetz: Rechtssatz: 4. Gesetz: Rechtssatz;
. oo. .\ x en x “ w Pür das Nachschlagewerk!
Für die Amtliche Sammlung!
1. Gesetz: Rechtssatz:
2. Gesetz: Rechtssatz:
3. Gesetz: Rechtssatz:
4. Gesetz: Rechtssatz;
-
Aktenzeichen:
25°0 006
RAbgO § 396 Abs 3
Eine Steuerbhinterziehung nach § 396 Abs 3 RAbgO ist vollendet, wenn nach den auf
Grund des steuerunehrlichen Verhaltens geschaffenen Besteuerungsgrundlagen ein geringerer Steuerbetrag festgesetzt oder ein Vorteil zu Unrecht gewährt oder belässen worden
. RAbgO § 402
Zur Sorgfaltspflicht der Gewerbetreibenden, die ihre Steuerangelegenheiten durch Angestellte erledigen lassen.
RAbgü § 410
ist.
we
a) Auch derjenige Täter oder Teilnehmer einer
Steuerhinterziehung, der zum Vorteil eines
anderen die von diesem geschuldeten Steuern verkürzt hat, kann nach § 410 RAbgO Straf-
freiheit erlangen, sofern er den Steuerbehörden seine Verfehlungen rechtzeitig
offenbart und die auf Grund eines Aaftungs-
bescheides (§ 112 RAbgO0} zu zanlenden Steuerbeträge frisigemäss entrichtet.
b) Hat der Täter oder Teilnehmer einer Steuerhinterziehung Steuern verschiedener Steuer-
arten verkürzt, reichen aber die von ihm
nach seiner Selbstanzeige fristgenäss entrichteten Beträge nicht aus, um alle Steuer-
schulden zu tilgen, so hat das Finanzamt die Nachzahlungen zunächst auf diejenigen Steuerschulden anzurechnen, deren Verkür-
zung eine schwerere Strafe zach sich ziehen
kann.
UStG § 4 Nr 10
Umsätze aus der Vermietung von Zelten fallen
nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr 10 UStG.
Urteil des BGH vom 3.Juni 1954 LG Kassel
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Im Namen des Velkes
| In der Strafsache gegen
1. Konditormeister Cornelius aus ED. dort geboren am @. j
2. den Konditormeister Walter BD aus KB, dort geboren anD. m EB,
wegen Steuerkinterziehung u.a.
hat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3.Juni 1954, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr.Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Koeniger Bundesrichter ?rof.Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maaß
‘als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt in der Verhandlung,
Überstaatsanwalt Ze: der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltscha?i,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: ?
1. Auf die Revision des Finanzants Kp- TED wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 1.Dezember 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte HeiBEEEED freigesprochen worden ist und soweit es den Angeklagten BE betrifft.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit sie verurteilt worden sind.
3. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden:
1. Der Angeklagte HB unter Freisprechung im übrigen "wegen fehrlässiger Verkürzung der Umsatzsteuer für das zweite Halbjahr 1948 und für das Jahr 1949 (§ 402 RAbg0)
zu einer Geldstrafe von 1 50 DM, .. :
2. Der Angeklagte Be unter Freisprechung im übrigen RL wegen Vorteilsbegünstigung zu der vom Angeklagten Eu-EB vegangenen Einkommenssteuerhinterziehung für EA wor R Jahr 1946 (§§ 398, 396 RAbg0) zu einer Geldstrafe‘ von. B I A! 500 IM. |
Gegen das Urteil haben das Pinanzant En mn als Nebenkläger und die Angeklagten Revision eingelegt. Alle Rechtsmittel haben Erfolg.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte HEEEEEMB zriindete nach dem Zusemnenbruch im Jahre 1945 das Caft Kreiiiiiume in EB. Au 1. August 1945 nahm er den Angeklagten Be als Teilhaber auf. Nach dem Vertrag vom 7.Dezember 1945 sollte jeder zur Hälfte am Gewinn beteiligt sein. Die Betriebseinrichtung blieb Eigentum des Angeklagten HERD. Er besorgte die kaufmännischen Angelegenheiten, war auch allein zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt. BEP leitete die handwerklichen Arbeiten, ins- ‚besondere die Herstellung von Back-und Konditoreiwaren. N Jeder konnte monatlich 500 RM ‚später DM entnehmen; im übrigen wurden die Gewinne bis zum Ausscheiden —ei> im Sommer 1950 dem Kapital zinsloß zukeschrieben. Die Steuererklärungen für die Betriebssteuern und für die Personensteuern beider Angeklagten wurden von den Steuerhelfern des Angeklagten HB nach dessen Angaben angefertigt. Der Angeklagte BED unterschrieb sie ohne eigene Prüfung im Vertrauen auf ihre Richtigkeit.
Der Angeklagte HE hinterzog von 1945 bis 1943. ° ° ® erhebliche öteuerbeträge. Er ließ hohe Gewinne aus Kom-
“ pensations-und Schwarzmarktgeschäften als Darlehen “ { Dritter und Geschäftseinlagen des Angeklagten Ba .
ducken. Am 31.Dezember 1946 wurde so eine Einlage BD in Höhe von 40 000 EM gebucht, die er nicht geleistet hatte. Weitere 64 000 RM Gewinne wurden fälschlich als Darlehen fremder Geldgeber dufgezeichnet! Zu Begim des Jahres 1947 empfahl der Steuerhelfer nach Prüfung der Bücher eine Selbstanzeige. Diese wurde am % 26.März 1947 erstattet. Dabei wurde aber auf Veran- | N; O0 lassung des Angeklagten HM verschwiegen, daß die beiden oben erwähnten Beträge in Wirklichkeit Geschäftsgewinfe waren. Bei der dann folgenden Steuerfahndungsprüfung erklärte der Angeklagte BB wahrheitswidrig, dass die 40 000 RM von ihm als Einlage geleistet worden seien. Nach der Annahme des Landgerichts war er sieh dabei bewußt, dass dadurch, die Nachforderung der. bereits verkürzten Steuern verhindert wurde. Hierdurch wollten sich beide Angeklagten die Vorteile der falschen Erklärungen erhalten.
Der Angeklagte HB besass drei grosse Wehrmachtszelte, die er bei Volksfesten aufstellte und bewirtschaftete. Nach der Währungsreform vermietete er sie an andere Unternehmer. Er ließ die Zelte jeweils fertig aufstellen und übergab sie dann den Mietern. Hieraus erlöste er im zweiten Halbjahr 1948 und im Jahre 1949 nahezu 82 000 IM, die er als ausserordentliche ‘Sinnahnen kuchte. Diese Umsätze wurden bei den monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht angegeben, weil der Buchhalter der Angeklagten annahm, dass die Einkünfte aus dem Zeltverleih nicht umsatzsteuerpflichtig
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seien. Ver Angeklagte wußte das nicht, weil er die Umsatzsteuererklärungen unterschrieb, ohne sich darum zu kümmern, ob sie richtig waren.
Im Sommer 1950 empfahl der Steuerberater neuerdings eine Selbstanzeige. Inzwischen waren in den Jahren . 1947 bis 1949 weitere 24 000 RM und nahezu 41 000 D4 Gewinne fälschlich als Einlagen und Darlehen gebucht worden...
Am 6. Juli 1950 reichte der Steuerhelfer der Ange-
‚klagten mit ihrem Einvernehmen eine neue Selbstanzeige
ein, in der nun alle Steuerverfehlungen aufgedeckt wurden. Das Finanzamt veranlzgte dann die hinterzogenen Steuern nach, und zwar Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Vermögens-und Einkommenssteuern der beiden Angeklagten. Es setzte ihnen Fristen zur Nachzahlung und verlängerte sie wiederholt unter Bewilligung von Teilzahlungen.
Der Angeklagte BE leistete keine Nachzahlungen. Der Angeklagte HB zanite vis 10.0Ktober 1951 insgesamt 13 264 DM nach. Da dieser Betrag die rückständigen Steuern nicht voll deckte und die Nachfrist am 10.0ktober 1951 ablief, leitete das Finanzant am 19.0Oktober 1951 gegen beide Angeklagte das Steuerstrafverfahren ein.
Die Revisionen des Pinanzamts und des Angeklagten HOEEB rüsen Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagten BE> nur Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Revision des, Nebenklägers.
1. Sachrüge. im Fell, Higuwp: : Der Eröffnungsbeschluss hatte dem Angeklagten zur Last gelegt:
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TEN ea DE. Se PENIS E B EAZE Er + + . tn ler in non EN, %r
EG 3°:
1, Hinterziehung der Gewerbesteuer für 1946 in Höhe von 848 DM, gemeinschaftlich mit BE begangen,
2. Hinterziehung der Einkommensteuer des Angeklagten BE für 1946 bis 1949 in Höhe von 9 078 IM, gemeinschaftlich mit BD,
‚3. Hinterziehung. der eigenen Einkommensteuer für das zweite Halbjahr 1948 und das Jahr 1949 in Höhe von 1608 DM. en.
Hinsichtlich der vom Angeklagten Gun darüber
hinaus hi ntergogenen Steuern ging der ‚Eröffnungsbe- $ schluss davon aus, dass der Angeklagte ‚diese Beträge a fristgemäss nachgezahlt habe und dass er daher in diesem © fe) Umfange durch die Selbstanzeigen straffrei geworden sei j
(§ 410 RAbgO- in der Fassung ‘des bizonalen Gesetzes vom 20.April 1989 (WiGBL 3 69), die bis zu der durch das
Gesetz zur Änderung des § 410 RAbgO vom 7.12.1951 (BGBl 15 941) am 1.1.1952 in Kraft getretenen Änderung dieser Vorschrift gait).
Das Landgericht hat jedoch in dem engefochtenen Urteil die dem Angeklagten HB zur Last gelegten Steuervergehen in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung abweichend gewürdigt:
a) Was die Hinterziehung des von dem Witangeklagten BB geschuldeten Einkommensteuerbetrages von 9078 DM anlangt, hat es den Angeklagten AOuEEEEn> auch insoweit... Ro nach § 410 RAbgD für straffrei erklärt, weil wegen diäsgn Rn “ Steuerschuld gegen ihn kein Haftungsbescheid nach 88% 312, 2 118 RAbgO erlassen worden und ihm daher auch keine Frist: zur Nachzahlung gesetzt worden war.
Hiergegen wendet sich die Revision des Nebenklägers. Sie macht geltends Straffreiheit nach § 410 RAbgO werde nur bei Verkürzung solcher Steuern gewährt, die von dem die Selbstanzeige erstattenden Täter der Steuer-
hinterziehüng geschuldet werden. Straffreiheit auf Grund der Kenannten Vorschrift erlange dagegen nicht, wer zugunsten eines Dritten Steuer hinterzogen und
dies später dem Finanzamt mitgeteilt habe, .. Unerheblich sei, dass der Hinterzieher auf Grund seines steuerstrafrechtlichen Verhaltens nach § 112 RAbgO für die hinterzogenen Beträge haftbar gemacht werden könne. - Ein Haftungsbescheid könne gegen ihn erst erlassen werden, wenn im Strafverfahren eine Steuerhinterziehung festgestellt worden sei, weil anderenfalls voneinander abweichende Entscheidungen der Finanzbehörde und des Gerichts ‚ergehen könnten. Es sei daher gar nicht möglich, in solchen Fällen vor Abschluss des Steuerstrafverfahrens dem Hinterzieher eine Nachzahlungsfrist zu setzen. Für den, der gemeinschaftlich
mit einem anderen Steuerpflichtigen die von letzterem geschuldeten Steuern hinterzogen habe, hänge die Straffreiheit davon ab, ob der auf Grund der Steuergesetze haftende Schuldner innerhalb der ihm gesetzten, Frist die hinterzogenen Beträge selbst nachgezahlt habe. Dies sei hier nicht der Fall, da BEP visher keine Zahlungen geleistet habe.
Diese Rechtsansicht des Nebenklägers geht fehl. Die Vorschrift des '§ 410 RAbgO kommt, falls ihre Voraussetzungen vorliegen, jedem Täter einer Steuerhinterziehung zugute, gleichgültig, ob dieser nach den Steuergesetzen oder auf Grund der Haftungsvorschriften der 85 396, 112 RAbgO für die hinterzogenen Steuern aufauz.,. u kommen hat. Dass auch ein anderer als der Steuerschulds\. ; ner selbst Täter einer Hinterziehung sein Kam, ergibt: N schon der Wortlaut des § 396 RAbgO und ist allgemein anerkannt (RGSt 65, 4073 67, 356: BGHSt 4, 36 /397).
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Nach § 410 RAbgO in der Fassung des erwähnten Gesetzes vom 20.April 1949 erlangt jeder Täter oder Teilnehmer einer Steuerkinterziehung (§ 396 RAbgO) Straffreiheit, der vor Eröffnung einer etwa gegen ihn eingeleiteten Untersuchung seine Verfehlungen der Steuerbehörde offenbart und die geschuldeten Summen fristgenäss nachzahlt. Ist damit jedem Steuersünder die Möglichkeit gegeben, sich Straffreiheit zu verschaffen, so muß es auch gleichgültig. sein, ob’ dieser zum eigenen Nutzen oder zum Vorteil eines anderen die von diesem geschuldeten Steuern verkürzt. hat. Im letgteren Fall hängt der Erlaß eines gegen den Täter gerichteten Haftungsbescheides auch nicht, wie der Nebenkläger geltend macht, von der Durchführung des Steuerstrafverfahrehs ab. Der Nebenkläger irrt, wenn er meint, die Steuerbehörde könne einen Haftungsbescheid nach §§ 112, 118 RAbg0 ' gegen den Täter einer Steuerhinterziehung, der nach den steuerlichen Tatbeständen nicht selbst Steuerschuläner ist, erst erlassen, wenn er im Strafverfahren rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Finanzamt entscheidet nämlich selbständig, ob er eine Steuerhinterziehung be-. sangen hat und somit die Voraussetzungen für seine Haftung nach den §§ 112, 118, 97 Abs 2, RAbgOD erfüllt sind. Die Vorschrift des § 468 RAbgO gilt nicht umgekehrt in dem Sinne, dass das Finanzamt bei einen straf,
rechtlich bedeutsamen Tatbestand, aus dem sich eine: Be Steuerpflicht ergibt, die Entscheidung des Strafrich-, Be
ters abzuwarten hätte.
Da aber das Finanzamt den Angeklagten zen bisher für die von ihm hinterzogenen Personensteuern des Angeklagten BEP richt haftbar gemacht und ihm keine Zahlungsfrist gesetzt hat, ist die Frage, ob er
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durch seine Selbstanzeige auch insoweit Straffreiheit erlangt hat, als er zugunsten des Angeklagten BB Steuern hinterzogen hat, noch in der Schwebe (RGSt 63, 305). Das hat einerseits zur Folge, daß er vorerst nicht wegen Steuerhinterziehung verurteilt werden kann, schließt aber auch aus, dass er endgültig freigesprochen wird. Der staatliche Strafanspruch besteht noch, ist aber auflösend bedingt durch die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern innerhalb einer zu setzenden Frist. Das Strafverfahren kann daher
a solange nicht gu Ende geführt werden, bis diese
" Frist gesetzt und abgelaufen ist; daher kann auch . keine das Verfahren abschliessende Entscheidung getroffen werden. Vielmehr muss das Gericht das Verfehren aussetzen, bis eine Frist gesetzt und verstrichen ist.
Demnach durfte das Landgericht den Angeklagten weder freisprechen noch verurteilen, soweit ihm eine Hinterziehung von Einkommensteuern des Angeklagten BB zur Last liegt. Insoweit ist also die Revision des Finanzamtes begründet und führt zur Aufhebung des Frei-
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_ Nimmt nunmehr das Finanzamt den Angeklagten HE» für die von ihm hinterzogenen Personensteuern des Angeklagten BEP in Anspruch, so haften die beiden Nitangeklagten nach § 7 StAnpG als Gesamtschuldner. Zahlt einer von ihnen die hinterzogenen Steuern ganz oder teilweise innerhalb der ihm gesetzten Frist, so erlangt nach § 410 RAbgO auch der andere Gesamtschuldner Straffreiheit, sofern dieser die von ihm geschuldeten Steuern auch hinterzogen, selbst seine Angaben berichtigt hat und eine ihm zur Nachzahlung gesetzte Frist noch nicht
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abgelaufen ist. Zugunsten des Mitangeklagten 2 kann sich hier eine solche Zahlung HOEEB nicht mehr auswirken, weil BEP die ihm gesetzte Frist be-
reits versäumt und so die Straffreiheit endgültig verwirkt hat, sofern ihm, was noch zu erörtern ist,
eine Steuerhinterziehung oder fahrlässige Steuerverkürzung überhaupt zur Last fällt.
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b) Das Landgericht hat die Zahlungen des Angeklag- u 1. ten HE anders verrechnet als das Finanzant.
Es ist zu den Ergebnis gekommen, dass er die ver- _ IN} -. kürzten Einkommen-und Gewerbesteuern sowie die von ihm Mn; c | vorsätzlich hinterzogene Umsatzsteuer innerhalb der ihn
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gesetzten Frist nachgezahlt hat, insoweit alsa straf-
| frei sei.“Indessen hat er nach der Ansicht des Jatrichj ters die fahrlässig verkürzten Umsatzsteuern, die auf Grund der Vermietung seiner Zelte geschuldet wurden (2454 DM) nicht fristgemäss nachgesahlt. Es hat den Angeklagten HÜEEEEMD acher entgegen dem Eröffnungsbeschluss hur wegen fahrlässiger Umsatzsteuerverkürzung . verurteilt und ihn im übrigen freigesprocher.
Die Revision des Nebenklägers erhebt rechtliche Bedenken gegen die Art und Weise, wie das Landgericht die Nachzahlungen verrechnet hat. Die Frage, in welcher Weise dies zu geschehen hat, wenn ein Binterzieher mehrere verschiedene Steuern nachzuentrichten hat, unterliegt als Rechtsfrage der Nachprüfung des Revisionsgerichts. Das Landgericht geht davon aus, dass Nachzahlungen, welche die Höhe der insgesamt hinterzogenen Steuern nicht erreichen, zunächst auf diejenigen Steuern anzurechnen seien, deren Verkürzung im gegebenen Falle mit schwererer Strafe bedroht ist. Das sind hier die vorsätzlich hinterzogenen Steuern. Dieser Auffassung
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ist beizutreten. Sie entspricht dem im § 366 Abs 2 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedanken, daß mangels einer anderweiten Bestimmung des Schuldners eine Zahlung zunächst auf diejenige von mehreren fälligen gleich sicheren Schulden anzurechnen ist, die dem Schuldner lästiger ist...
„er Angeklagte hat nach den Feststellungen des Tatrichters insgesamt 4064 DM Umsatzsteuern verkürzt, davon durch Fahrlässigkeit 2454 DM, den Rest hat er hinterzogen. Seine Nachzablungen von insgesamt 13 264 DM reichten nicht aus, -seine gesamten Steuerschulden fristgemäss zu tilgen. Das Finanzamt hatte die Zahlungen so verrechnet, dass offenblieben:
Gewerbesteuer 11/1948 Rest ' 466.- IM " 1946 " 848, Eink. Steuer II,1948 Rest 2.020.- IM " 1949 1.987.- " 5s.321.- DM.
Nachträglich stellte sich heraus, dass die Gewerbesteuer II/1948 noch nicht veranlagt war, so daß die strafrechtlich bedeutsame Schuld sich um 466 DM verringerte und ausserdem ein auf die Gewerbesteuer 11/1948 angerechneter Teil der Nachzahlungen in Höhe von 1 000 DM aus anderen Gründen zur anderweitigen Verrechnung frei wurde. Dadurch verringerten sich die Steuerschulden des Angeklagten um 1 466 DM auf 3 855 IM. Dieser Betrag setzte sich zusammen aust
Gewerbesteuer 1946 848.- IM ‚Einkommensteuer 1948-1949 3.007.- DM,
Nach dem erwähnten Grundsatz des Landgerichts musste hierauf der Teil der Nachzahlungen verrechnet werden,
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den das Finanzamt auf die fahrlässig verkürzte Umsatzsteuer aus der Vermietung von Großzelten verrechnet hatte, also 2 454 IM. Es blieben sodann Gewerbe-und Einkommensteuern in Höhe von 3 855 DM - 2 454 DM = 1 401 IM unbezahlt, ferner die Umsatzsteuer aus der Zeltvermietung in Höhe von 2 454 DM.
Zu Unrecht hat das Landgericht nur diesen letzteren Betrag als nicht innerhalb der Frist des § 410 RAbgO
bezahlt angesehen und seinem Urteil zugrundegelegt.
Dieses Ergebnis erklärt sich daraus, dass es von den nach der Festsetzung des Finanzamts geschuldeten Einkommensteuernachzahlungen die Strafzuschläge abgezogen hat. Ferner hat es bei der Festsetzung der gewerblichen Sinkünfte für die Jahre, für die nachträglich Umsatzsteuer entrichtet werden musste, die vom Finanzamt unberücksichtigt gelassenen Umsatzsteuerrückstellungen als Abzugsposten behandelt: und dementsprechend die vom Angeklagten -geschuldete Einkommensteuer auch noch insoweit
“"ermässigt. -
Soweit es sich um die Strafzuschläge handelt, widerspricht diese Berechnung des Tatrichters dem Gesetz. Nach KRG. Nr 12 Art XVI Nr 6 und EStG 1949 § 35 Abs 4 hatte der Steuerpflichtige Zuschläge zu entrichten, wenn seine vierteljährlichen Einkommensteuervörauszahlungen um mehr als 25% hinter den nach der endgültigen Veranlagung geschuldeten Vierteljahrssteuern zurückblieben. Trotz des Wortlauts der angeführten Vorschriften waren diese Zuschläge keine Strafen, sondern Steuern. Der deutsche Wortlaut des Art XVI Nr 6 KRG Nr 12 bezeichnet sie auch ausdrücklich so (BFH, BStBl 1952, III, S 116). Sie warden ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen erhoben. Die Strafzuschläge sind .
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also in jeder Hinsicht wie Steuern zu behandeln. Für \ die Anwendung des § 410 RAbgO hat das zur Folge, dass auch 3ie innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist
gezahlt werden müssen. Das Landgericht durfte sie da-
ber nicht abziehen. Die richtige Behandlung der Strafzuschläge führt zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte
DO nicht nur, wie das Landgericht angenommen hat,
2 454 DM Umsatzsteuern nicht fristgenäss nachgezahlt,
sondern ausserdem 793 DM Einkommensteuerstrafzuschläge
nicht innerhalb der ihn gesetzten Frist entrichtet hat. Für _ die Hinterziehunge dieses $inkommensteuerbetrages
hat_er also keine Straffreiheit, erlangt.
Mit Recht hat dagegen Gas Lanägericht die Umsatzsteuern, die der Angeklagte auf $rund der Umsätze aus der Vermietung seiner Zelte schuldete, bei der durch seine Selbst- | anzeigen ausgelösten Nachveranlagung der Einkommensteuern für die Veranlagungszeiträume II/1948 und 1949 berücksichtigt. Die danach vom Landgericht angenommene RN Minderung der Einkommensteuerbeträge, die der Ange- i klagte für die genannten Veranlagungszeiträume schuldete, will der Kebenkläger nicht anerkennen, er rechtfertigt seinen Stanäpunkt mit dem Hinweis auf die Vor- _ schrift des § 396 Abs 3 RAbg0. Diese Vorschrift verbietet aber nicht, bei Berichtigungsveranlagungen die Umsatzsteuern zu Lasten des Gewinnes des Bilanzzeitrauns zu verbuchen, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Die Bestimmung des § 396 Abs 5 RAbgO schreibt vor, dass eine vollendete Steuerhinterziebung auch dann anzunehmen ist, wenn der Steuerpflichtige die durch sein steuerunehrliches Verhalten gewonnenen Vorteile auch auf andere, gesetzmässige Weise hätte erlangen können. Gegenüber dem Vorwurf, das Vermögen des Staates bereits
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geschädigt zu haben, karin der Steuerpflichtige, anders als im Falle des § 263 StGB, nicht mit dem Einwand durchdringen, dass das Vermögen des Geschädigten als Ganzes zu betrachten sei und trotz unrichtiger Angaben über einzelne, für die Besteuerung wichtige Tatsachen im Ergebnis keine Einbusse erlitten habe. Die Frage nach den schädigenden Folzen des steuerunehrlichen Verhaltens darf nach § 396 Abs 3 RäbgO vielmehr nur im Bahmen der durch dis. unrichtigen Angaben des Täters geschaffenen Besteuerunesgrundlaren geprüft
werden. Ob und in welchem Ausmaß ein Nachteil entstanden ist, ergibt sich demnach aus dem Vergleich zwischen der Steuer, die auf Grund der unwahren Angaben festgesetzt wurde und der Steuer, die zu erheben gewesen wäre, werm anstelle der unrichtigen:die der Wahrheit entsprechenden Angaben zugrunde gelegt werden. Welche Steuerbeträge auf diese Weise zu ermitteln sind, richtet sich nach den zur Zeit der Tat geltenden Steuergesetzen. Hat der Täter, wie hier, durch unwahre Angaben über die Einnahmen aus seinem Gewerbebetrieb die Festsetzung einer zu niedrigen Einkommensteuer erreichen wollen, so ist der Umfang der Steuerhinterziehung unter Beachtung der für die Gewinnermittlung bei gewerblichen Einkünften geltenden Vorschriften festzustellen
(§ 2 Abs 3 Nr 2, Abs 4 Nr 1; § 15 Nr 1, 25 § 4,$.5 ESte).
Danach .ergibt sich der Gewinn eines Gewerbetreibenden aus dem Vergleich des Betriebsvermögens, wie es auf das Ende eines Wirtschaftsjahres festgestellt worden ist, mit dem Betriebsvermögen, das am gleichen Stichtag des Vorjahres vorhanden war. Bei Vollkaufleuten wird dieser Gewinn regelmässig durch die auf einer oränungemässi gen
Buchführung beruhenden Steuerbilang (§ 5 EStG) ausgenignen.
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Der Betriebsvermögensvergleich setzt voraus, dass
die das Betriebsvermögen berührenden Betriebseinnahmenund Ausgaben des Gewinnermittlungszeitraumes erfasst . werden. Zu den Betriebsausgaben gehören nach § 4 Abs 4 E3tG von jeher alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst worden sind. Zu ihmen rechnen auch die sogenannten Betriebssteuern, z.B. die Gewerbe-und Unsatzsteuer. Die Entrichtung von Umsatzsteuer ist als .Betriensausgebe anzusehen, weil der Unternehmer auf Grund_der jm Rahmen seines Unternehmens erzielten steuerpflichtigen Umsätze diese Steuer schuldet (§ 1 USt6). Für die Anwendung der §§ 4, 5 EStG sind die Umsatzsteuern zu Lasten Ges Gewinns des Jahres zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt oder geschuldet werden. "erden die Finanzbehörden durch die Offenbarung solcher Unredlichkeiten, die für die Gewinnermittlung eine Rolle spielen, zur Nachprüfung der unrichtigen Bilanzen und damit zu Berichtigungsveranlagungen gezwungen, so sind hierbei die abzugsfähigen Steuern zu berücksichtigen, die bei den früheren Verenlagungen den Gewinn nicht minderten, weil sie der steuerpflichtige nicht als Betriebsausgabe eingesetzt hatte. Bei dem engen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Umsätzen, Gewinn und Gewerbeertrag führen solche Berichtigungsveranlagungen häufig dazu, dass für die neuen Bilanzen ' höhere als die in den überholten Bilanzen ausgewiesenen Beträge an abzugsfähigen Steuern zu berücksichtigen sind. In solchen Fällen kann der Steuerpflichtige verlangen, dass diese Hehrsteuern den Gewinn des Jahres mindern, zu dem sie wirtschaftlich gehören (vgl 2StR 1951, Abschnitt 22, BStBl 1952 I S 289). Vieses Bilanzergebnis wird erreicht, indem in Höhe der nachträglich fesYv-
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gestellten, bisher nicht gezahlten Betriebssteuern Rückstellungen in den neuen Steuerbilanzen gebildet werden. Diese für die bilanzmässige Behandlung der Betriebssteuernachforderungen seit langem entwickelten Grundsätze müssen also auch bier gelten. Sie werden durch die Vörschrift des § 396 Abs 3 RAbgO nicht eingeschränkt, da es sich nicht darum handelt, dass der Steuerpflichtige die durch sein unredliches Verhalten ersparten Steuerbeträge sich wieder auf andere Weise verschafft, es vielmehr nur darauf ankommt, wie die Höhe der hintergogenen Einkommensteuern festzustellen ist, wenn das Einkommen des Steuerpflichtigen vornehmlich auf dem Gewinn aus seinen Gewerbebetrieb beruht.
Diese Rückstellung der Umsatzsteuernin den Veranlagungszeiträumen IL/1948 und 1949 wird auch nicht durch die Vorschrift des § 468 RäbgO ausgeschlossen, da das Finanzamt im Schriftsatz vom 12.Juni 1952 selbst dieser Berechnung beigetreten ist,
Nach alledem muss das Urteil duf die Sachbeschwerde des Nebenklägers aufgehoben werden, soweit der Angeklagte HD von üem Vorwurf der Hinterziehung der von ihn selbst geschuldeten Steuern und der Hinterziekung der von seinem Mitangeklagten geschuldeten Steuern freigesprochen worden ist.
„uf die sonstigen Einwendungen der Revision des Nebenklägers braucht deshalb nicht mehr eingegangen zu werden. Soweit sie daruuf gestützt sind, dass dem Angeklagten für die Nachentrichtung der geschuldeten Steuern keine Stundungen gewährt worden seien und er deshalb noch weit höhere Beträge nicht fristgemäss nachgezahlt habe, sind sie unzulässig. Insoweit richten sie sich gegen die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts.
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2. Merfahrensrügen im Falle BP:
a) Die Revision macht geltend, die Überzeugung des Landgerichts, dass der Angeklagte BB öie Steuerhinterziehung in den Jahren 1947 bis 1949 nicht zu vertreten habe, beruhe auf ungenügender Aufklärung des Sachverhalts, also auf einer Verletzung des § 244 Abs 2 StPO. Das Landgericht habe sich nicht demit begnügen dürfen, festzustellen, in welchem Umfang sich der Angeklagte BE selbst mit der Buchführung und der Erledigung der Steuerangelegenheiten befasst habe, vielmehr. hätten auch die vorliegenden Bilanzen in der Hauptverhandlung mit ihm besprochen werden müssen.
Dann hätte sich herausgestellt, dass der Angeklagte Be
imstande gewesen wäre, ihre Unrichtigkeit zu erkennen.
Diese Rüge geht fehl. Der Beschwerdeführer behauptet nickt, dass die Bilanzen in der Hauptverhandlung überhaupt nicht verwertet worden sind. Er beanstandet vielmehr lediglich, dass sie nicht mit dem Angeklagten besprochen worden sind. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden, da das Revisionsgericht regelmässig nicht nachprüfen kann, ob der Inkalt der genannten Urkunden dem Angeklagten nicht in der Hauptverhandlung vorgehalten worden ist. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO kann regelmässig nicht damit begründet werden, dass es das Gericht unterlassen babe, bestimmte Fragen oder Vorhaltungen an Angeklagte oder Zeugen zu richten.
b) Eine weitere Verfahrensrüge betrifft lediglich die Strafzumessung. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers seine Aufklärungspflicht verletzt, weil es nicht untersucht hat, welchen Vorteil der Angeklagte durch die dem Staat
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vorenthaltenen Steuerbeträge erzielt hat. Da das Urteil auf die Sachrüge hin aufzuheben ist, kann die . Rüge unerörtert bleiben.
Das Landgericht wird aber bei der neuen Verhandlung und Entscheidung die von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte zu berlicksichtigen haben. Bisher hat es die Höhe der Strafe ausschliesslich nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten bemessen. Nach § 27 c Abs 2 StGB ist daneben aber auch der Gewinn zu berücksichtigen, den der Täter aus
seiner Tat gezogen hat.
3. Sachrüge im Falle BB: Dem Angeklagten BEP sind zur Last gelegt:
1, Die gemeinschaftlich mit F> vezangene Gewerbesteuerhinterziehung für 1946 in Höhe von 848 IM,
2. die gemeinschaftlich mit dem gleichen Hitangeklagten begangene Hinterziekung von Einkommensteuern des „ngeklagten BP für die Jahre 1946 bis 1949 in Höhe von 9 078 IM,
3. die Hinterziehung von Vermögenssteuern für den gleichen Zeitraum in Höhe von 150 IM.
Das Landgericht hat den Angeklagten BEP lediglich wegen Vorteilsbegünstigung (§ 398 RabgO) zu der von dem sangeklagten HE begangenen’ Einkommensteuerhinterziehung für 1946 verurteilt, weil er bei der Steuerprifung im Jahre 1947 der Wahrheit zuwider bestätigt hatte, dass er im Jahre 1946 eine Einlage von 40 000 RM ge-
leistet habe und weil er durch unwahre Angaben über die -
Herkunft äjeser Gelder die Prüfungsbeanten vorsätzlich getäuscht hatte. Im übrigen ist der ängeklagte freigesprochen worden. "
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E22 Ri “a “ Ry RN . x . § 18 .-
a) Der Nebenkläger beanstandet die rechtliche Würdigung der Tat des Angeklagten als Begünstigung. Es macht geltend, der Angeklagte habe als Gehilfe oder Mittäter der von HB bezangenen Steuerhinterziehung verurteilt werden müssen.
Die Rüge ist begründet. Die Verurteilung wegen Begünstigung nach § 398 RAbgO setzt voraus, dass die Hin-
terziehung beendet war, als der Angeklagte die falschen
Angaben Hip bestätigte. Wann eine Steuerhinterziehung beendet ist, ergibt sich aus § 396 Abs 3 Satz 1 RAbgO. Hiernach entscheidet der Zeitpunkt, in dem die Steuer festgesetzt wird. Dem Urteil des Landgerichts ist nicht zu entnehmen, ob zur Zeit der Steuerprüfung, die auf Grund der Selbstanzeige vom 26.März 1947 durch-
‚geführt wurde, die Steuern nach. den unrichtigen Angaben
des angeklagten EEMED bereits festgesetzt waren.
Da es sich um die Steuern für 1946 handelte, ist das wenig wahrscheinlich, zumal das Finanzamt gerade durch die Prüfung äAlarheit über die steuerlichen Verhältnisse gewinnen wollte, bevor es die Angeklagten veranlagte. Es ist daher kaum anzunehmen, dass die Steuerbinterziehung zur Zeit der Prüfung bereits beendet war. War das nicht der Fall, so ist das Verhalten des Angeklagten. BEMB als Beihilfe oder Mittäterschaft zur Steuerhinterziehung des Angeklagten HMM zu beurteilen.
Aus diesem Grunde muss das Urteil auf die Revision des Nebenklägers aufgehoben werden, soweit BED wegen Vorteilsbegünstigung nach § 398 RAbgO verurteilt worden ist.
db) Die Revision des Finanzamts führt aber auch zur
Aufkebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigespro-
chen worden ist.
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Zwar hat das Landgericht eine vorsätzliche Teilnehme des Angeklagten Be an den übrigen Steuerhinterziehungen ohne Rechtsirrtum verneint. Es nimmt an, daß das Einverständnis des Angeklagten mit der Selbstanzeige kein Eingeständnis einer Schuld sei. BEP hate sich um die steuerlichen Dinge überhaupt nicht gekümmert, und alle Steuererklärungen für den Betrieb und für sich persönlich gutgläubig unterschrieben. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen
und die Beweiswirdigung des Landgerichts gebunden.
Rechtlich’ bedenklich ist aber äie Begründung, mit der das Landgericht auch eine Nebentäterschaft des angeklagten an den Steuerhinterziehungen des Angeklagten I) unter dem Gesichtspunkt der Steuergefährdung (§ 402 RAbgO) vermeint hat. Insoweit muss die Revision des Nebenklägers Erfolg haben. Die knappen „ausführungen des Landgerichts zur Frage der Fahrlässigkeit tragen den Freispruch nicht. Sie geben davon aus, dass der Angeklagte die ihm vorgelegten Steuererklärungen ohne eigene Früfung blindlings unterschrieben habe. Irrig ist die,uflssang des Landgerichts, dass sich der angeklagte in seiner Unerfahrenheit darauf habe verlassen dürfen, der Angeklagte Hm werüe als Geschäftsführer mit seinen Steuerhelfern zuverlässig arbeiten. Es ist davon auszugehen, dass jeder Steuerpflichtige, der sich der Hilfe anderer, fachkundiger Personen bedient, sich im Rahmen des ihm Mögliche und Zumutbaren zu vergewissern hat, ob die Hilfspersonen ie ihnen übertragenen Arbeiten ordnungsmässig ausführen. Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis zwischen zwei Mitunternehmern, vornehmlich dann, wenn ein Gesellschafter für den andern die sich aus der Veranlagung zu den
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Fersonensteuern ergebenden Pflichten übernimmt. Hier kommt noch hinzu, dass der ängeklagte BED nach den Feststellungen des Urteils schon im Jahre 1947 selbst zu seinem Vorteil die Steuerbinterziehung seines Hitgesellschafters HD zeföräert hat, wobei es ohne Bedeutung ist, dass das Landgericht in dieser Beteiligung eine Begünstigung des Hi erblickt hat. Spätestens durch diesen Vorfall hatte er die Steuerunehrlichkeit seines Hitgesellschafters erkannt. Mindestens von diesem Zeitpunkt an hatte er Anlaß, die ihm von HD vorgelegten Steuererklärungen zu vrüfen, bevorer sie unterschrieb. Grobe Unrichtigkei ten konnten ihm dabei auch ohne besondere Vorbildung auffallen. Von nun an durfte sich der Angeklagte jedenfalls nicht ohne eigene Früfung auf die Gewissenhaftigkeit und Sachkunde seines Hitgesellschafters verlassen.
Der Freispruch des Angeklagten DW ist daher nicht gerechtfertigt. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung näher prüfen müssen, wie sich im einzelnen die Erstellung der Bilanzen, die Anfertigung und Abgabe der Erklärungen zur einheitlichen vewinnfeststellung (§ 215 Abs 2 RAbg0) und für die Einkommensteuer-Veranlagungen abgespielt haben. Hinsichtlich der Sorgfalt, zu der ein Steuerpflichtiger bei der Überwachung der von ihm beauftragten, mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten beschäftigten Personen verpflichtet ist, kann auch auf das verwiesen werden, was zur Sachrüge Ges Angeklagten HilB auszeführt worden ist,
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II. Hevision des Angeklagten Haug :
1, Verfahrensrüge:
„bweichend vom Eröffnungsbeschluss hat das Landgericht den „ngeklagten wegen fahrlässiger Verkürzung der Umsatzeteuer (§ 402 RAbgO) verurteilt, weil er die aus der Vermietung der Zelte erzielten Umsätze nicht versteuerte. Die Revision sieht darin zu Unrecht einen Verstoss gegen § 264 StPO. Tat im Sinne dieser Vorschrift ist das ganze geschichtliche Vorkommnis, das dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt, wie es sich nach dem Ergebnis der. Hauptverhandlung darstellt. An ‚die rechtliche Beurteilung der Tatsachen durch den Eröffnungsbeschluss ist das Gericht bei der Urteilsfindung nicht gebunden. Im vorliegenden Falle ergibt sich aus dem Erbffnungsbeschluss, dass er nickt nur einzelne Steuerhinterziehungen des ängeklagten, sondern sein gesamtes steuerstrafrechtlich irgendwie erhebliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Unternehmen "Krgn-GER" während der Jahre 1946 bis’ 1949 treffen wollte. Da es sich darum handelte, für welche Steuerstraftaten der Angeklagte durch Nachzahlung Straffreiheit erlangt hatte, mußten sämtliche vorsätzlichen und fahrlässigen Steuerverkürzungen in die Beurteilung einbezogen werden. ® In der Darstellung des Ermittlungsergebnisses im Eröffnungsbeschluss ist denn auch die Umsatzsteuerhinterziehung und die Verkürzung der Umsatzsteuer aus den Einnahmen aus Zeltvermietung behandelt. Auch diese Vorkommnisse gehören demnach zu der vom Eröffnungsbesch 1luß umfaßten "Tat". Das Landgericht hat nicht eine andere ,
Tat zum Gegenstand des Urteils gemacht, sondern es ist ‘vom Eröffnungsbeschluss nur in der rechtlichen Würdigung abgewichen, indem es die Vorschrift des § 410 RAbgO auf
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andere Straftaten des Aängeklagten angewendet hat. Die Vorschrift des § 264 StPO ist demnach nicht verletzt.
a) Sie ist begründet. Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts rechtfertigen den Schuldspruch wegen Steuergefährdung nicht (§ 402 RAbg0). Daß die Umsätze aus der Vermietung der Zelte steuerpflichtig waren, ' hat das Finanzamt rechtskräftig festgestellt, das Landgericht hat sich dieser Auffassung mit überzeugenden Gründen angeschlossen. Die Ansicht der Revision, daß diese Umsätze nach § 4 Nr 10 UStG von der Umsatzsteuer befreit seien, ist irrig. Nach dieser Vorschrift sind Umsätze aus der Verpachtung und Vermietung von Grundstücken und grundstückgleichen Rechten umsatzsteuerfrei. Zu den Grundstücken im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Grundstücksteile und Teile von Gebäuden, soweit sie wesentliche Bestandteile von Grundstücken sind. Nicht zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören aber solche Zelte, die, wie hier, nicht fest mit dem Grundstück verbunden werden, sondern jederzeit abgebaut und an anderem Platze wieder aufgestellt werden können. Sie werden auch nicht dadurch zu Grundstücksteilen, dass sie für längere Zeit auf demselben Platze stehen bleiben. Es kommt nicht darauf an, ob die Finanzbehörden vielfach die entsprechende Frage für Baracken, die auf einem festen, mit dem Grund und Boden verbundenen Fundament stehen, anders entschieden und sie wie Grundstücksbestandteile behandelt haben. Das . Landgericht weist mit Recht auf den Unterschied zwischen einer derartigen Baracke und einem beweglichen Zelt kin.
b) Das Landgericht hat auch angenommen, dass der Angeklagte die Verkürzung der Umsatzsteuer fahrlässig
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bewirkt hat. Der Tatrichter war überzeugt, dass der „nzeklagte nichts davon wusste, wie die von ihm mit
der Bearbeitung der Umsatzsteuerangelegenheiten beauftragten, in seinem Unternehmen beschäftigten Buchhalter die Entgelte aus der Zeltvermietung bei Anfertigung
der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Jahreserklärungen behandelten. Diese den Vorsatz ausschliessende Unkenntnis beruhte aber nach der Überzeugung des Landgerichts auf Fahrlässigkeit des Angeklagten. Nach der Ansicht des Tatrichters hätte der Angeklagte sich selbst um die ordnungsmässige' Bearbeitung der Unsatzsteuerangelegenheiten kümmern oder damit einen Steuerberater beauftragen müssen.
Diese Erwägungen rechtfertigen den Vorwurf? fahrlässigen Handalns noch nicht. Daneben lässt das angefochtene Urteil Feststellungen darüber vermissen, ob der
angeklagte bei Anwendung der erforderlichen Sorgtaä t
die erwähnten Umsätze richtig versteuert hätte,
Eine fakrlässige Verletzung der durch die Steuergesetze begründeten Pflichten ist angunehmen, wenn der Steuerpflichtige diejenige Sorgfalt ausser acht 1äßt, dieer nach den Umständen und seinen persönlichen Fähbigkeiten zu beobachten vermag. Nit Recht geht das Landgericht davon aus, dass ein Gewerbetreibender, der infolge der Grösse seines Betriebes, des Umfanges seiner sonstigen Pflichten oder infolge des Mangels eigener zureichender Sachkunde nicht in der lage ist, die Entgelte aus den Umsätzen des Unternehmens vorschri ftsmässig aufzuzeichnen, zusammenzustellen und anzumelden, be- | rechtigt ist, hiermit geeignete Angestellte oder freibe-. ruflich tätige Angehörige der steuerberatenden Berufe zu beauftragen. Der Unternehmer bleibt aber verpflichtet,
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die Ausführung der entsprechenden Aufträge zu überwachen, sich vor allem darüber zu vergewissern, ob
die Hilfskräfte genügend zuverlässig und sachkundig sind. Der Umfang dieser Nachprüfung richtet sich danach, ob und in welchem Ausmasse der Betriebsinhaber Grund zu der znnahlme hat, seine Hilfskräfte seien unzuverlässig oder der Aufgabe fachlich nicht gewachsen. Aber auch dann, wenn der Gewerbetreibende seinen Buchhalter aus guten Gründen für zuverlässig und kenntnisreich halten darf, handelt er fahrlässig, venn er sich völlig auf ibn verläßt (R6St 61, 186 /I917). Gelegentliche Kontrollen sind auch gegenüber einer solchen Hilfskraft uner-
'läßlich. Eine weitergehende Üherwachung und Aufsicht ist
notwerdig, wenn der Unternehmer nicht sicher ist, ob sein Buchhalter gewissenhaft ist und das anzuwendende Steuerrecht kennt. Ist der Unternshmer zu einer solchen „ufsicht nicht in der Lage, weil es ihm selbst an der erforderlichen Sachäunde fehlt, so muss er einen ihm als zuverlässig und erfahren bekannten Angehörigen
der steuerberatenden Berufe hinzuziehen (RGSt 61,250 /2627)
Jie bisherigen Feststellungen des Landgerichts lassen nicht erkennen, ob sich der Angeklagte auf den von
"ihm mit der Bearbeitung der Umsatzsteuerangelegenkeiten
beauftragten Buchhal ter verlassen durfte. Jber die Fignung und Fähigkeiten derin Frage kommenden Angestellten sagt das Urteil nichts. Schon deshalb lässt sich die ansicht des Tatrichters nicht halten, dass der angeklagte verpflichtet gewesen wäre, sich über die ordnungsmässige Erledigung der Steuerangelegenheiten regelmässig. zu unterrichten. Daneben lässt das Urteil irgendwelche Feststellungen darüber vermissen, ob der Angeklagte auch bei einer gehörigen Überwachung der Arbeit seines Buch-
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halters in der Lage gewesen wäre, sich über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Umsätze aus der Verwietung der Zelte Gedanken zu machen. Dass diese Frage, wie das Landgericht meint, bei entsprechender Überwachung des Buchhalters durch ihn an den Angeklagten herangetragen worden wäre, setzt schon voraus, dass der Buchhalter über einige Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiete der Umsatzsteuer verfügte. Hierüber ist,
wie schon erwähnt, dem Urteil nichts zu entnehmen. Schließlich hätte das Landgericht auch zu der Frage
- Stellung nehmen rüssen, ob der Angeklagte auf die Steu-
erpflicht dieser Umsätze hingewiesen worden wäre,
wenn er diese Frage seinem Steuerberater vorgetragen hätte. Auch das ist keineswegs selbstverständlich, sondern hängt wiederum von der Gewissenhaftigkeit
und üem Fachwissen des Beraters ab. Erst nach Beantwortung ädieser Frage lässt sich beurteilen, ob die fehlende oder mangelhafte Überwachung des Angestellten, die das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, für
Gen Eintritt der Steuerverkürzung ursächlich war
Wach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Steuerverkürzung nicht bestehen bleiben.
III. Revision des Angeklagten BEP:
Wie schon bei der Erörterung der Revision des Nebenklägers dargelegt worden ist, beruht die Verurteilung dieses Angeklagten wegen Begünstigung (§ 398 RAbg0) auf Rechtsirrtum. Eine Begünstigung des Mitangeklagten H@- GEB kommt nicht in Betracht, weil schon nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters nicht anzunehmen ist, dass die Steuerhinterziehung dieses Witangeklagten beendet war, als der Beschwerdeführer gegenüber den Steuerprüfern die unrichtigen Angaben des Witangeklagten EEE pestätigte und ergänzte.
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Was die Revision sonst gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers vorbringt, ist durchweg unbegründet. Das gilt auch für die Angriffe, mit denen sie die Ansicht des Landgerichts bekämpft, dass zwischen den Angeklagten eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts bestanden habe. Der Annahme eines Gesellschaftsvertrages dieser Art steht nicht entgegen, dass der Angeklagte Be keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hatte und während des Geschäftsjahres monatlich nur einen bestimmten Geldbetrag entnehmen durfte.
Verfehlt ist schließlich der Einwand, dass das Straffreiheitsgesetz vom 51.Dezember 1949 auch auf Steuerrergehen anzuwenden wäre (§ 12 StrF&, BGHSt 1, 74):
Senatspräsident Rotberg ist an der Unterzeichnung verhindert, da er aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend ist. Koeniger Koeniger Busch Martin Maaß